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Impfpass; Bild: Colemay/Pixabay

Corona: 2G, Testpflicht und Ausnahmen

Posted on 2022-01-062022-01-14

Ab dem kommenden Montag ist der Zutritt für zahlreiche Bereiche, darunter Veranstaltungen und Gastronomie, nur vollständig Geimpften und Genesenen gestattet, die zudem ein negatives Testergebnis vorweisen.

Der Senat hat die neuen Regelungen nun noch einmal erläutert und ergänzt, die jeweils geltenden Regeln sind dabei zunehmend schwerer zu überblicken.

Die Notwendigkeit, zusätzlich zum Impfnachweis auch ein Testergebnis vorzuweisen, entfällt aber für alle, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben.

Alle Erwachsenen, deren vollständige Grundimmunisierung (zwei Impfungen) mindestens drei Monate zurückliegt, sollten sich um eine Auffrischungsimpfung (dritte Impfung) bemühen. Sie erhöht wirksam den Schutz vor einem schweren Krankheitsverlauf bei Covid-19 und stellt daher ein höheres individuelles Schutzniveau dar als ein zusätzlicher Schnelltest, weil sie nach derzeitigen Erkenntnissen zudem kurzfristig die Ansteckungen reduziert.

Im Zusammenhang mit den Regelungen zum 2G-plus-Zugangsmodell gelten derzeit die folgenden Bestimmungen. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse entwickeln sich jedoch dynamisch weiter. Bitte beachten Sie daher, dass diese Bestimmungen in besonderem Maße Veränderungen unterworfen sein können, wenn die zugrundeliegenden Bewertungen sich verändern.

Wer gilt als vollständig geimpft?
Als vollständig geimpft gilt derzeit, bei wem die Impfserie abgeschlossen ist und mindestens 14 Tage vergangen sind – bisher also in der Regel 14 Tage nach der zweiten Dosis (bei Verwendung eines mRNA-Impfstoffes). Als Nachweis soll das digitale Impfzertifikat zusammen mit einem Ausweisdokument vorgezeigt und über die CovPass Check-App kontrolliert werden.

Künftig wird allerdings eine Auffrischungsimpfung erforderlich sein, um als vollständig geimpft zu gelten. Spätestens nach Ablauf von neun Monaten nach der Grundimmunisierung wird dann eine (in der Regel dritte) weitere Impfung erforderlich sein. Eine entsprechende Änderung soll voraussichtlich zum 1. Februar in Kraft treten.

Wer gilt als genesen?
Personen, die nachweislich mit SARS-CoV-2 infiziert waren (nachgewiesen durch PCR-Test), gelten als genesen, wenn 28 Tage seit dem positiven Befund vergangen sind. Der Status als „genesen“ ist dann höchstens für sechs Monate gültig. Als Nachweis dient ein behördlich ausgestellter Genesenennachweis, den allen Betroffenen unaufgefordert zugestellt wird. Wer eine Infektion durchgemacht hat, kann drei Monate nach Ende der Infektion eine (Auffrischungs-) Impfung erhalten.

Ab wann gilt eine Auffrischungsimpfung?
Sofort nach Durchführung der Auffrischungsimpfung kann ein entsprechender Nachweis ausgestellt werden. Die Pflicht, im Rahmen des 2G-plus-Zugangsmodells zusätzlich ein Testergebnis vorzuweisen, entfällt für alle, die einen gültigen Nachweis über die Auffrischungsimpfung vorweisen können. Es gilt keine Frist. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Impfung medizinisch betrachtet ihre Schutzwirkung möglicherweise erst im Verlauf der Tage nach einer Auffrischungsimpfung voll entfaltet, und verhalten Sie sich daher weiter vorsichtig – dazu zählt das Vermeiden größerer Menschenmengen, das Tragen einer Maske und das regelmäßige Lüften.

Wie kann die Auffrischungsimpfung nachgewiesen werden?
Für die Auffrischungsimpfung wird – wie bereits für die ersten Impfungen – ein digitales Zertifikat ausgestellt. Auch, wenn beispielsweise aus technischen Gründen nur zwei Zertifikate für die einzelnen Impfdosen in einer App hinterlegt sind, gilt die Auffrischung als nachgewiesen – entscheidend ist, dass das Zertifikat für die Auffrischungsimpfung tatsächlich vorgewiesen werden kann. Das gilt auch, wenn der QR-Code des digitalen Impfzertifikats nicht auf einem technischen Gerät, sondern in Papierform vorgezeigt wird.

Gilt eine Infektion und Genesung nach einer vollständigen Impfung wie eine Auffrischungsimpfung?
Wer nach einer vollständigen Impfserie infiziert und genesen ist, verfügt über ein der Auffrischungsimpfung vergleichbares, erhöhtes Schutzniveau. Der Nachweis über eine vollständige Impfung gilt daher zusammen mit einem danach ausgestellten Genesenennachweis wie eine Auffrischungsimpfung. Dies gilt, wie auch bei Genesenen ohne vorherige Impfung, höchstens für die Dauer von sechs Monaten. Regelhaft ist dann frühestens drei Monate nach der Genesung eine reguläre Auffrischungsimpfung empfohlen. Lassen Sie sich hierzu von einer Ärztin oder einem Arzt individuell beraten.

Ab wann können Personen, die eine Infektion durchgemacht haben, eine Impfung erhalten?
Wer sich infiziert hat und genesen ist, kann unabhängig vom vorherigen Impfstatus regelhaft drei Monate nach der Genesung eine Impfung bzw. Auffrischungsimpfung erhalten.

Was gilt für Personen, die mit dem „Janssen“-Vakzin (Johnson&Johnson) geimpft wurden?
Bei Verwendung des Janssen-Vakzins stellt eine Dosis zur Zeit eine ‚vollständige Impfserie‘ dar. Bereits 14 Tage nach der einzelnen Impfung gilt man daher als vollständig geimpft. Es wird aber dringend empfohlen, ab vier Wochen nach dieser Impfung zur Optimierung des Impfschutzes eine weitere Impfdosis eines mRNA-Impfstoffes zu verabreichen. Diese Optimierung stellt eine zusätzliche Impfung nach einem abgeschlossenen Impfschema dar. Sie zählt also als Auffrischungsimpfung. Wer mindestens diese beiden Impfungen nachweisen kann (Grundimmunisierung Janssen, Optimierung/Auffrischung mRNA), muss im Rahmen des 2G-plus-Zugangsmodells keinen zusätzlichen Test nachweisen. Aus medizinischen Gründen kann zudem die Durchführung einer darüber hinaus weiteren Auffrischungsimpfung sinnvoll sein. Bitte lassen Sie sich hierzu durch eine Ärztin oder einen Arzt beraten.

Was gilt für Personen, deren Grundimmunisierung erst kürzlich vervollständigt wurde?
Die Auffrischungsimpfung kommt regelhaft drei Monate nach vollständiger Grundimmunisierung in Frage. Bis zu diesem Zeitpunkt muss im Rahmen des 2G-plus-Zugangsmodells zusätzlich ein negatives Testergebnis vorgewiesen werden.

Was gilt für Kinder und Jugendliche im Rahmen des 2G-plus-Zugangsmodells?
Kinder und Jugendliche bis 16 Jahren müssen keinen Nachweis erbringen.

Ab dem Alter von 16 Jahren muss eine vollständige Impfung oder Genesung nachgewiesen werden. Da für Schülerinnen und Schüler obligatorisch regelmäßig Tests in der Schule durchgeführt werden, müssen diese jedoch im Rahmen des 2G-plus-Zugangsmodells kein zusätzliches Testergebnis vorgelegen, sofern sie Schülerin bzw. Schüler sind.

Wo kann man zeitnah eine Auffrischungsimpfung erhalten?
Eine Auffrischungsimpfung wird in Arztpraxen, bei Betriebsmedizinern und öffentlichen Impfzentren kostenfrei angeboten. Dort können alle Personen ab 18 Jahren die Auffrischungsimpfung erhalten, bei denen mindestens drei Monate vergangen sind, seitdem der Impfschutz vervollständigt wurde (dies ist in der Regel 14 Tage nach der zweiten Impfung der Fall). Sie können dazu einen Termin vereinbaren, oder ohne vorherige Terminvereinbarung bei einem der Impfzentren während der Öffnungszeiten auch spontan eine Impfung erhalten. Eine täglich aktuelle Übersicht über alle Angebote finden Sie unter www.hamburg.de/corona-impfung.

Sollen auch Jugendliche eine Auffrischungsimpfung erhalten?
Empfehlungen dazu, für welche Personengruppe welche Impfungen sinnvoll und erforderlich sind, werden in Deutschland von den Expertinnen und Experten der Ständigen Impfkommission ausgesprochen. Zu der Frage, ob Jugendliche auch eine Auffrischungsimpfung erhalten sollen, liegt noch keine allgemeine Empfehlung vor. Bitte lassen Sie sich durch eine Ärztin oder einen Arzt beraten, ob dies im Einzelfall beispielsweise wegen einer Vorerkrankung sinnvoll ist.

Wo können Tests durchgeführt werden? Welche Testergebnisse werden anerkannt?
Insgesamt gibt es in Hamburg derzeit rund 300 Teststellen. Die Stellen, an denen Sie einen Antigen-Schnelltest durchführen lassen können, sind unter www.hamburg.de/corona-schnelltest einsehbar. Die Kosten der Durchführung werden aus Steuermitteln beglichen, vor Ort entstehen für Sie keine Kosten.

Auch die Ergebnisse von Schnelltests, die beim Arbeitgeber durchgeführt werden, können unter bestimmten Voraussetzungen bei Betrieben mit über 20 Beschäftigten durch den Arbeitgeber bescheinigt werden. Dies gilt auch für regelmäßig durchgeführte Tests in Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Pflege, oder der Obdach- und Wohnungslosenhilfe. Dieser Nachweis kann ebenfalls im Rahmen des 2G-plus-Zugangsmodells anerkannt werden.

Alternativ können Schnelltests vor dem Betreten auch unmittelbar vor Ort, unter Aufsicht, durchgeführt werden. Das unmittelbar zuvor festgestellte Ergebnis ist dann lediglich für den Zutritt an diesem Ort gültig, weitere Informationen hierzu finden Sie online.

Informationen für Bürgerinnen und Bürger
Alle wichtigen Informationen sind stets aktualisiert und verlässlich unter www.hamburg.de/corona zusammengestellt. Für Fragen zu den Corona-Regelungen in Hamburg ist die Hamburger Corona-Hotline unter 040 42828 4000 von Montag bis Freitag von 7:00 bis 19:00 Uhr erreichbar.

 

Beitragsbild: Colemay/Pixabay


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  • hamburg.de, 06.01.2022 (Quelle für den Artikel)

2 thoughts on “Corona: 2G, Testpflicht und Ausnahmen”

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13 Jan

Ab 1. Februar 2023 hebt Hamburg die Maskenpflicht im ÖPNV und die Isolationspflicht auf: Das erlaubt die #CoronaHH-Infektionslage in Einklang mit den bundesweiten Entscheidungen. Mehr Infos: http://t.hh.de/16833076

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23 Okt

Die #Grünen in der #Bezirksversammlung #Wandsbek verlieren ein drittes Fraktionsmitglied. Damit hat die #rot-#grüne Koalition in Wandsbek nur noch 28 von 57 Sitzen in der #bvwandsbek

https://berner-bote.de/2022/10/23/gruene-fraktion-verliert-weitere-mitglieder/ @spdfrakwandsbek @GrueneWandsbek

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