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Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Juni 2020)
Achtung! Die nachfolgenden Informationen sind nicht aktuell und werden nicht mehr aktualisiert.
Die Verordnung vom 26. Mai 2020, in der Fassung vom 18. Juni 2020, trat mit Inkrafttreten der Verordnung vom 30. Juni 2020 außer kraft.
(Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO)
18. Juni 2020
Diese Verordnung ist gültig ab Donnerstag, 18. Juni 2020. Es handelt sich um eine nichtamtliche Lesefassung; rechtlich maßgeblich sind die im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichen Fassungen und Änderungen (im Internet abrufbar unter www.luewu.de).
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 18. bis 30. Juni 2020.
Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), wird verordnet:
Teil 1 Vorübergehende Kontaktbeschränkungen
§ 1 Kontaktbeschränkungen
(1) Personen müssen an öffentlichen Orten grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten, es sei denn, dass die örtlichen oder räumlichen Verhältnisse dies nicht zulassen oder nachfolgend etwas anderes gestattet ist.
(2) Der Aufenthalt von Personen an öffentlichen Orten ist gestattet:
- allein,
- in Begleitung von Personen, die in derselben Wohnung leben,
- in Begleitung von einer Person, die in einer anderen Wohnung lebt,
- in Begleitung von Personen, die gemeinsam in einer anderen Wohnung leben oder
- in Begleitung von Personen, die in derselben Wohnung leben und Personen, die gemeinsam in einer anderen Wohnung leben.
Die Anzahl der sich zusammen aufhaltenden Personen darf zehn nicht übersteigen. Für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personenzusammensetzungen gilt das Abstandsgebot nach Absatz 1 nicht. Ferner gilt das Abstandsgebot nach Absatz 1 nicht für Personen, zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht. Obdach- und Wohnungslose, die sich zu einer Schutz- und Unterstützungsgemeinschaft zusammengeschlossen haben und gemeinsam in einem Zelt- oder Schlaflager leben und schlafen, gelten als Personen, die in derselben Wohnung leben.
(3) Sonstige Kontakte oder Ansammlungen von Menschen an öffentlichen Orten sind untersagt, soweit sie nachstehend nicht gesondert gestattet sind.
(4) Öffentliche Orte im Sinne dieser Verordnung sind Orte, die für die Allgemeinheit geöffnet oder zugänglich sind.
§ 2 Verbot von Versammlungen und Veranstaltungen
(1) Öffentliche und nicht-öffentliche Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt, soweit sie nachstehend nicht gestattet sind.
(2) Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von 1000 und mehr Personen (Großveranstaltungen) sind bis zum 31. August 2020 untersagt. Für Veranstaltungen unter 1000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern gilt Absatz 1.
(3) Die Veranstaltung von Feierlichkeiten in Wohnungen oder anderen nicht-öffentlichen Orten ist untersagt, soweit sie nachstehend nicht gesondert gestattet ist.
§ 3 Erlaubte Kontakte, Ansammlungen, Versammlungen und Veranstaltungen
Abweichend von §§ 1 und 2 sind Kontakte, Ansammlungen, Versammlungen und Veranstaltungen von Personen zulässig:
- für die Berufsausübung im Sinne des Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist,
- für die Wahrnehmung der Aufgaben oder des Dienstes als Mitglied der Bürgerschaft, als Mitglied des Senats, als Mitglied des Verfassungsgerichts, als Mitglied eines Verfassungsorgans des Bundes oder anderer Länder, als Beamtin oder Beamter, als Richterin oder Richter, als Mitglied einer Bezirksversammlung oder Deputation einer Behörde oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Gremien, als Mitglied des diplomatischen oder konsularischen Corps sowie für die Wahrnehmung von Aufgaben im Öffentlichen Dienst oder als Organ der Rechtspflege,
- im Rahmen der Mitwirkung bei der Bewältigung der aktuellen Infektionslage entsprechend der Mitwirkung beim Katastrophenschutz im Sinne von § 3 des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes vom 16. Januar 1978 (HmbGVBl. S. 31), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 90),
- in Krankenhäusern, medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen, ärztlichen Praxen, Einrichtungen der Anschlussheilbehandlung sowie sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens, Leistungserbringern der Eingliederungshilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe, Einrichtungen der Jugend- und Familienhilfe, sozialen Hilfs- und Beratungseinrichtungen sowie veterinärmedizinischen Einrichtungen; soweit der Besuch nicht gesondert eingeschränkt ist,
- in Gerichten und Behörden oder bei anderen Hoheitsträgern sowie in anderen Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen; soweit diese nicht gesondert eingeschränkt sind oder diese nicht für den Zutritt durch Nichtbedienstete gesperrt sind,
- in staatlichen, privaten und konfessionellen Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen,
- für die Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien,
- wenn diese im Zusammenhang mit der Betreuung und Versorgung von hilfebedürftigen Personen stehen, soweit Betreuung und Versorgung nicht anders möglich und nicht gesondert eingeschränkt sind,
- wenn diese im Zusammenhang mit dem Besuch von Schulen, Kindertagesstätten oder anderen Betreuungseinrichtungen einschließlich der privat organisierten Betreuung in Kleingruppen sowie der Begleitung von Kindern und Jugendlichen zu und ihrer Abholung von diesen Einrichtungen stehen; soweit der Besuch nicht gesondert eingeschränkt ist,
- wenn diese im Zusammenhang mit der Gewährung von Lockerungen im Sinne der §§ 12 bis 15 des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257), zuletzt geändert am 28. Mai 2019 (HmbGVBl. S. 182), der §§ 13 bis 15 des Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes vom 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. 2019 S. 5, 7), und des § 23 Absatz 2 des Hamburgischen Maßregelvollzugsgesetzes vom 7. September 2007 (HmbGVBl. S. 301), zuletzt geändert am 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. 2019 S. 5, 6), einschließlich in diesem Rahmen genehmigter Treffen mit Familienangehörigen der bzw. des Gefangenen oder der bzw. des Untergebrachten stehen.
§ 4 Versammlungen unter freiem Himmel
Für Versammlungen unter freiem Himmel werden von der Versammlungsbehörde auf Antrag und unter Beachtung des versammlungsrechtlichen Kooperationsgebots Ausnahmen von den Verboten nach §§ 1 und 2 zugelassen, sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Die Genehmigung nach Satz 1 kann mit Auflagen versehen werden, insbesondere zu Teilnehmerzahl, Ort, Dauer und Art der Durchführung der Versammlung.
§ 5 Religiöse Veranstaltungen und Zusammenkünfte
(1) Abweichend von §§ 1 und 2 sind religiöse Veranstaltungen oder Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen oder Synagogen sowie religiöse Veranstaltungen oder Zusammenkünfte in den Kulträumen anderer Glaubensgemeinschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften zulässig, wenn die Veranstalter die Einhaltung eines von ihnen erstellten und dokumentierten Konzepts zum Infektionsschutz (Schutzkonzept) gewährleisten. Das Schutzkonzept nach Satz 1 soll insbesondere Vorgaben enthalten
- zur Einhaltung des erforderlichen Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht in derselben Wohnung leben oder zwischen denen kein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen,
- zu einer den räumlichen Verhältnissen angemessenen Begrenzung der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Einhaltung des Mindestabstands nach Nummer 1 ermöglicht,
- zum Ausschluss von Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung sowie
- zu sonstigen Maßnahmen des Infektionsschutzes und zu allgemeinen Hygienemaßnahmen zur Reduzierung des Infektionsrisikos.
Das Schutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die zuständige Behörde kann weitergehende Anordnungen zum Infektionsschutz treffen.
(2) Für religiöse Veranstaltungen unter freiem Himmel gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 6 Trauerfeiern und Bestattungen
Abweichend von §§ 1 und 2 sind Kontakte und Ansammlungen von Personen für die Teilnahme an Bestattungen und Trauerfeiern an privaten und öffentlichen Orten, insbesondere im Freien, in Kirchen, Kapellen oder entsprechenden Räumen anderer Religionsgemeinschaften sowie in entsprechenden Räumen von Bestattern, zulässig, soweit das Abstandsgebot nach § 1 Absätze 1 und 2 und die erforderlichen Hygienemaßnahmen zur Reduzierung des Infektionsrisikos eingehalten werden und die Bestattungen und Trauerfeiern nicht aus anderen Gründen gesondert eingeschränkt sind.
§ 7 Gesetzlich vorgeschriebene Versammlungen, Organversammlungen von Vereinen und Stiftungen und von Personen- und Kapitalgesellschaften
Abweichend von §§ 1 und 2 sind Kontakte und Ansammlungen zur Durchführung von Versammlungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, von Versammlungen gemäß § 9 des Parteiengesetzes sowie von Versammlungen und Zusammenkünften der Organe von Vereinen, Stiftungen, Personen- und Kapitalgesellschaften und vergleichbarer personeller Gremien unter den Bedingungen der Sätze 2 bis 4 zulässig. Die anwesenden Personen müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten; dies gilt nicht für Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht. Personen mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung dürfen an der Versammlung nicht teilnehmen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter der Versammlung muss das Infektionsrisiko durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen reduzieren; sie oder er ist insbesondere verpflichtet,
- den Veranstaltungsort nach seiner räumlichen Größe und Beschaffenheit so auszuwählen und den Zugang zu der Versammlung durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen nicht entstehen,
- die Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung nicht an der Versammlung teilzunehmen und
- die Kontaktdaten aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter Angabe des Datums zu dokumentieren, diese Aufzeichnungen vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, damit etwaige Infektionsketten nachvollzogen werden können, und die Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen; es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen.
§ 8 Öffentlicher Personenverkehr, Taxen, Flugverkehr und touristische Rundfahrten
(1) Abweichend von §§ 1 und 2 sind Kontakte und Ansammlungen zulässig, wenn diese bei der Nutzung von Verkehrsmitteln und Verkehrsanlagen des öffentlichen Personenverkehrs entstehen. Öffentlicher Personenverkehr im Sinne von Satz 1 sind alle Formen der gewerblichen Beförderung von Personen zu Land und zu Wasser sowie der Aufenthalt von Fluggästen und Besucherinnen und Besuchern auf Flugplätzen mit gewerblichem Luftverkehr. Soweit die räumlichen Verhältnisse es zulassen, müssen Personen bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten. Dies gilt nicht für Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht. Personen dürfen im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung die Verkehrsmittel nicht betreten; dies gilt nicht für den Krankentransport mit Krankenkraftwagen nach den Vorschriften des Dritten Teils des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 367). Die Fahrgäste, Fluggäste, Besucherinnen und Besucher müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen; dies gilt nicht für Kinder unter sieben Jahren und Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Wird der öffentliche Personenverkehr mit Personenkraftwagen durchgeführt, gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch für das Fahrpersonal, soweit im Fahrzeug keine anderen Vorrichtungen zur Verhinderung einer Tröpfcheninfektion vorhanden sind. Die Betreiberinnen und Betreiber von Fahrzeugen und Verkehrsanlagen des öffentlichen Personenverkehrs haben deren Nutzerinnen und Nutzer durch schriftliche oder bildliche Hinweise sowie durch mündliche Ermahnungen bei Nichtbeachtung im Einzelfall zur Einhaltung der vorgenannten Pflichten aufzufordern. Sie sind im Übrigen berechtigt, im Fall der Nichtbefolgung die Beförderung abzulehnen.
(2) Für touristische Stadtrundfahrten und Schiffsfahrten gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die maximale Belegung des Verkehrsmittels im Verhältnis zur Sitzzahl 50 vom Hundert nicht überschritten werden darf.
§ 9 Kontakte im Einzelhandel, in Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben
(1) Abweichend von §§ 1 und 2 sind Kontakte und Ansammlungen von Personen an öffentlichen Orten zulässig, wenn diese im Zusammenhang mit der Nutzung einer für den Publikumsverkehr geöffneten Verkaufsstelle, eines Betriebes oder einer Einrichtung nach § 13 stehen. Die hierbei anwesenden Personen müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten. Dies gilt nicht für Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht.
(2) In Betrieben des Friseurhandwerks und der Dienstleistungen der Körperpflege sind Kontakte und Ansammlungen von Personen nach Maßgabe von § 15 zulässig.
§ 10 Kontakte in der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Prüfungsarbeiten
Abweichend von §§ 1 und 2 sind Kontakte und Ansammlungen von Personen zu Zwecken der beruflichen Aus- und Weiterbildung und der beruflichen Fortbildung sowie im Zusammenhang mit der Durchführung schriftlicher Prüfungsarbeiten unter Aufsicht sowie mündlicher und praktischer Prüfungen, die nach oder auf Grund gesetzlicher Vorgaben in Rechtsverordnungen oder sonstigen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vorgesehen sind, zulässig. Zur Prüfungsvorbereitung sowie für die Prüfung selbst sind geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Die hierbei anwesenden Personen müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten. Dies gilt nicht für Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht.
§ 11 Kontakte bei der Ausübung von Sport und beim Badebetrieb
(1) Abweichend von §§ 1 und 2 sind Kontakte und Ansammlungen von Personen auf öffentlichen und privaten Sportanlagen zulässig, wenn diese im Zusammenhang mit der Nutzung einer nach § 34 für den Sportbetrieb zulässig geöffneten öffentlichen oder privaten Sportanlage stehen. Die hierbei anwesenden Personen müssen mit Ausnahme der Personen gemäß § 34 Absätze 2 und 5 sowie der Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten.
(2) Abweichend von §§ 1 und 2 sind Kontakte und Ansammlungen von Personen an öffentlichen Orten zulässig, wenn diese im Zusammenhang mit kontaktfrei durchgeführten Bewegungsaktivitäten stehen. Die hierbei anwesenden Personen müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten; dies gilt nicht für Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht.
(3) Abweichend von §§ 1 und 2 sind Kontakte und Ansammlungen von Personen in Fitness-und Sportstudios sowie auf Indoorspielplätzen zulässig, wenn diese im Zusammenhang mit der Nutzung eines nach § 36 zulässig geöffnetem Fitness- oder Sportstudios oder Indoorspielplatzes stehen. Die hierbei anwesenden Personen müssen einen Mindestabstand von 2,5 Metern zueinander einhalten. Dies gilt nicht für Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht.
(4) Abweichend von §§ 1 und 2 sind Kontakte und Ansammlungen von Personen in öffentlichen und privaten Bädern zulässig, wenn diese im Zusammenhang mit der Nutzung eines nach § 35 für den Badebetrieb zulässig geöffneten öffentlichen oder privaten Bades stehen. Die hierbei anwesenden Personen müssen mit Ausnahme der Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten.
§ 12 Speisen an öffentlichen Orten
(1) Die Zubereitung von Speisen, das Grillen oder Picknicken an öffentlichen Orten sind untersagt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, denen aufgrund bestehender Wohnungslosigkeit eine Wohnung oder eine andere Unterkunft, insbesondere in Wohnunterkünften zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung, nicht zur Verfügung steht.
(3) Die Polizei kann den Verkauf von alkoholischen Getränken zum Mitnehmen an bestimmten Orten untersagen, wenn es an diesen Orten oder in ihrer unmittelbaren Umgebung aufgrund von gemeinschaftlichem Alkoholkonsum im öffentlichen Raum zu Verstößen gegen §§ 1 und 2 kommt. Das Verbot ist auf den Zeitraum bis 6 Uhr des folgenden Tages zu befristen.
Teil 2 Verkaufsstätten des Einzelhandels
§ 13 Verkaufsstellen des Einzelhandels und andere Ladenlokale, Großhandel, Fachausstellungen, Fachspezialmärkte, Wochenmärkte
(1) In allen Verkaufsstellen des Einzelhandels und Ladenlokalen von Dienstleistungs- oder Handwerksbetrieben, Apotheken, Sanitätshäusern, Banken und Sparkassen sowie Pfandhäusern und bei deren öffentlichen Pfandversteigerungen, in Poststellen, im Großhandel, auf Fachausstellungen, in Fachspezialmärkten sowie an den Verkaufsständen auf Wochenmärkten müssen die Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber das Infektionsrisiko durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen reduzieren. Sie sind insbesondere verpflichtet,
- anwesende Kundinnen und Kunden durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, auf der Betriebsfläche und in deren Umgebung einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit diese hierzu nach Absatz 2 verpflichtet sind, und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung die Verkaufsfläche nicht zu betreten; die Pflicht zur Aufforderung des Nichtbetretens der Verkaufsfläche im Falle von Symptomen einer Atemwegserkrankung gilt nicht für Betreiberinnen und Betreiber von Apotheken,
- für die Beschäftigten die allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften und -standards in Verbindung mit der branchenspezifischen Konkretisierung des Unfallversicherungsträgers umzusetzen,
- den Zugang des Publikums durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die Anzahl der auf der für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche anwesenden Personen auf eine Person je 10 Quadratmeter der für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche begrenzt wird; Betriebe deren für den Publikumsverkehr geöffnete Betriebsfläche 10 Quadratmeter nicht übersteigt, dürfen einer Kundin oder einem Kunden zuzüglich einer gegebenenfalls erforderlichen Begleitperson den Zutritt gewähren; die Pflicht zur Begrenzung des Zugangs von Publikum gilt nicht für Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsständen auf Wochenmärkten,
- Personen, die entgegen einer Pflicht nach Absatz 2 bei dem Betreten der Verkaufsfläche keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, den Zugang zu verwehren,
- bei einer Bildung von Warteschlangen auf der Verkaufsfläche, insbesondere in Kassenbereichen, durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass die wartenden Personen mit Ausnahme der Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten und
- die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch das Publikum oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu reinigen.
(2) In allen Verkaufsstellen des Einzelhandels und Ladenlokalen von Dienstleistungs- oder Handwerksbetrieben, Apotheken, Sanitätshäusern, Banken und Sparkassen sowie Pfandhäusern und bei deren öffentlichen Pfandversteigerungen, in Poststellen, im Großhandel, auf Fachausstellungen, in Fachspezialmärkten sowie an den Verkaufsständen auf Wochenmärkten müssen die anwesenden Kundinnen und Kunden mit Ausnahme der Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen; die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für Kinder unter sieben Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Satz 1 gilt auch für die öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen in Einkaufscentern oder Einkaufsmeilen.
(3) Auf den öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen in Einkaufscentern oder Einkaufsmeilen sind offene Verkaufsstände unzulässig, wenn der verbleibende Verkehrsraum durch sie eingeengt wird und der nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 erforderliche Abstand nicht eingehalten werden kann.
(4) Die Darreichung von Lebensmittelproben zum Direktverzehr sowie die Darreichung von unverpackten Kosmetika in Form von Testern sind untersagt.
(5) Die zuständige Behörde kann weitergehende Anordnungen zur Hygiene und Sicherheit treffen.
Teil 3 Besondere Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe
§ 14 Schließung bestimmter Gewerbebetriebe und besonderer Einrichtungen für den Publikumsverkehr
(1) Gewerbebetriebe der folgenden Arten im Sinne der Gewerbeordnung dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:
- Tanzlustbarkeiten, insbesondere in Clubs, Diskotheken und Musikclubs,
- Messen,
- Jahrmärkte,
- Volksfeste.
(2) Für den unmittelbaren Publikumsverkehr dürfen folgende Einrichtungen nicht geöffnet und folgende Angebote nicht dargebracht werden:
- Theater (einschließlich Musiktheater),
- Opernhäuser,
- Konzerthäuser und -veranstaltungsorte,
- Freizeitparks,
- Angebote von Freizeitaktivitäten, soweit sie nachfolgend nicht gestattet sind,
- Schwimmbäder, einschließlich sogenannter Spaßbäder, mit Ausnahme von Bädern nach Maßgabe des § 35,
- Saunas und Dampfbäder,
- Thermen,
- Wellnesszentren.
§ 15 Friseurhandwerk und Dienstleistungen der Körperpflege
Betriebe des Friseurhandwerks und Dienstleistungsbetriebe der Körperpflege, insbesondere Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massagesalons, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, dürfen ihre Leistungen anbieten, soweit nachfolgende Pflichten erfüllt werden:
- Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionsketten sind die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden unter Angabe des Datums zu dokumentieren; diese Aufzeichnungen sind vier Wochen aufzubewahren, der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und die Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen; es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen,
- die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat die Festlegungen der zuständigen Berufsgenossenschaft zum Infektionsschutz einzuhalten; soweit solche nicht vorliegen, ist ein vergleichbares Schutzkonzept zu erstellen, das mindestens den Anforderungen des § 5 Absatz 1 Satz 2 entspricht; die Einhaltung ist zu protokollieren; das Schutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen,
- für die Beschäftigten sind die allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften und -standards in Verbindung mit der branchenspezifischen Konkretisierung des Unfallversicherungsträgers umzusetzen.
Die zuständige Behörde kann weitergehende Anordnungen zum Infektionsschutz treffen.
§ 16 Verkehrsübungsplätze
§ 14 Absatz 2 Nummer 5 gilt nicht für den öffentlichen Betrieb von Verkehrsübungsplätzen. Bei dem Fahrtraining ist sicherzustellen, dass die Nutzerinnen und Nutzer nur in mitgebrachten, geschlossenen Personenkraftwagen teilnehmen; dabei dürfen sich in einem Fahrzeug nur die in § 1 Absatz 2 genannten Personen aufhalten. Satz 2 gilt nicht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Krafträdern. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen das Fahrzeug während des Aufenthalts auf dem Betriebsgelände zur Entrichtung der Nutzungsgebühr und zum Fahrerwechsel verlassen. Die Betreiberin oder der Betreiber des Verkehrsübungsplatzes muss das Infektionsrisiko durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen reduzieren; sie beziehungsweise er ist insbesondere verpflichtet,
- die Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, außerhalb der geschlossenen Personenkraftwagen einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung die Einrichtung nicht zu betreten; das Abstandsgebot gilt nicht Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht,
- den Zugang zu der Einrichtung durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die anwesenden Personen das Abstandsgebot nach Nummer 1 einhalten können und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen in der Einrichtung nicht entstehen und
- die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch die Nutzerinnen, Nutzer oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu reinigen.
Sonstige Angebote zur Verkehrsschulung können unter Einhaltung der in § 27 Absatz 1 Satz 2 genannten Schutzmaßnahmen durchgeführt werden. Die zuständige Behörde kann weitergehende Anordnungen zur Hygiene und Sicherheit treffen.
§ 17 Fahrschulen
Die Durchführung des theoretischen und des praktischen Fahrunterrichts zum Erwerb von Fahrerlaubnissen ist zulässig, wenn die Anbieterinnen und Anbieter die Einhaltung eines von ihnen erstellten und dokumentierten Schutzkonzepts gewährleisten. Der Mindestabstand von 1,5 Metern gilt nicht für den praktischen Fahrunterricht, hierbei müssen die Fahrschülerinnen und Fahrschüler in geschlossenen Fahrzeugen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Das Schutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Arbeitsschutzvorschriften und -standards in Verbindung mit der branchenspezifischen Konkretisierung des Unfallversicherungsträgers sind einzuhalten. Die zuständige Behörde kann weitergehende Anordnungen treffen.
§ 18 Spielbank
(1) Der nach dem Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank vom 24. Mai 1976 (HmbGVBl. S. 139), zuletzt geändert am 18. Oktober 2017 (HmbGVBl. S. 335), konzessionierte Betrieb der Spielbank Hamburg darf aufgenommen werden, sofern abweichend von § 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstaben a und b der Spielordnung vom 19. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 605, 639), zuletzt geändert am 26. August 2014 (HmbGVBl. S. 410), im Hauptstandort (Esplanade) die Spiele Roulette, Roulite, American Roulette, Baccara, Punto Banco, Black Jack, Poker, Glücksrad (Money Wheel), in den Dependancen Steindamm und Mundsburg-Center die Spiele American Roulette und Craps sowie in der Dependance Reeperbahn die Spiele American Roulette, Craps, Black Jack, Glücksrad (Money Wheel), Poker und Würfelspiel (Mini Dice) nicht angeboten werden.
(2) Die Spielbankunternehmerin bzw. der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, das Infektionsrisiko durch technische oder organisatorische Vorkehrungen zu reduzieren. Sie bzw. er ist insbesondere verpflichtet:
- anwesende Besucherinnen und Besucher durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, auf der Betriebsfläche und in deren Umgebung einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung die Räumlichkeiten der Spielbank nicht zu betreten,
- den Zugang des Publikums durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die Anzahl der auf der für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche anwesenden Personen auf eine Person je 12 Quadratmeter der für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche begrenzt wird,
- für die Beschäftigten die allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften und -standards in Verbindung mit der branchenspezifischen Konkretisierung des Unfallversicherungsträgers umzusetzen,
- die Kontaktdaten aller Besucherinnen und Besucher unter Angabe des Datums zu dokumentieren, diese Aufzeichnungen vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, damit etwaige Infektionsketten nachvollzogen werden können, und die Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen; es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen,
- bei einer Bildung von Warteschlangen durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass die wartenden Personen mit Ausnahme der Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten und
- die Oberflächen der Spielgeräte, von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch das Publikum oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu reinigen.
(3) Zur Reduzierung des Infektionsrisikos ist zwischen zwei Glücksspielautomaten ein Abstand von 1,5 Metern einzuhalten. Je 12 Quadratmeter Grundfläche darf höchstens ein Glücksspielautomat aufgestellt sein. Die Glücksspielautomaten sind durch Trennwände voneinander abzugrenzen. Ebenso sind Trennvorrichtungen in Bereichen, in denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nur schwer einzuhalten ist, insbesondere bei der Einlasskontrolle und im Kassenbereich, vorzusehen. Die in der Spielbank anwesenden Personen müssen mit Ausnahme der Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten.
(4) Die Spielbankunternehmerin bzw. der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, ein Schutzkonzept zu erstellen und es auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die zuständige Behörde kann weitere Auflagen anordnen.
§ 19 Wettvermittlungsstellen und ähnliche Unternehmen
(1) Die Betreiberinnen und Betreiber von Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Unternehmen müssen das Infektionsrisiko durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen reduzieren. Sie sind insbesondere verpflichtet,
- anwesende Kundinnen und Kunden durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, auf der Betriebsfläche und in deren Umgebung einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung, die Verkaufsfläche nicht zu betreten,
- den Zugang des Publikums durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die Anzahl der auf der für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche anwesenden Personen auf eine Person je 12 Quadratmeter der für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche begrenzt wird,
- für die Beschäftigten die allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften und -standards in Verbindung mit der branchenspezifischen Konkretisierung des Unfallversicherungsträgers umzusetzen,
- die Kontaktdaten aller Kundinnen und Kunden unter Angabe des Datums zu dokumentieren, diese Aufzeichnungen vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, damit etwaige Infektionsketten nachvollzogen werden können, und die Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen; es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen,
- bei einer Bildung von Warteschlangen durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass die wartenden Personen mit Ausnahme der Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten und
- die Oberflächen der Wettvermittlungsgeräte, von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch das Publikum oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu reinigen.
(2) Zur Reduzierung des Infektionsrisikos ist zwischen zwei Wettvermittlungsgeräten ein Abstand von 1,5 Metern einzuhalten. In einer Wettvermittlungsstelle darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Wettvermittlungsgerät aufgestellt sein und die Anzahl von insgesamt acht Wettvermittlungsgeräten nicht überschritten werden. In Bereichen, in denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nur schwer einzuhalten ist, insbesondere bei der Einlasskontrolle und im Kassenbereich, sind Trennvorrichtungen vorzusehen. In Wettvermittlungsstellen müssen die anwesenden Personen mit Ausnahme der Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten.
(3) Die Abgabe, der Konsum oder Verkauf von Speisen und Getränken für den Verzehr an Ort und Stelle sowie außer Haus sind verboten.
(4) Die Übertragung von Sportereignissen in Wettvermittlungsstellen ist verboten. Die Betreiberinnen und Betreiber von Wettvermittlungsstellen sind verpflichtet, die Kundinnen und Kunden nach Abgabe des Wettscheins zum Verlassen der Wettvermittlungsstelle anzuhalten.
(5) Die Betreiberinnen und Betreiber von Wettvermittlungsstellen sind verpflichtet, ein Schutzkonzept zu erstellen und es auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die zuständige Behörde kann weitere Auflagen anordnen.
§ 20 Spielhallen
(1) Spielhallen dürfen nur für den Publikumsverkehr öffnen, soweit sie die nachfolgenden Vorgaben einhalten. Die Betreiberinnen und Betreiber sind verpflichtet, das Infektionsrisiko durch technische oder organisatorische Vorkehrungen zu reduzieren. Sie sind insbesondere verpflichtet:
- Besucherinnen und Besucher durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, auf der Betriebsfläche und in deren Umgebung einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung, die Räumlichkeiten nicht zu betreten,
- den Zugang des Publikums durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die Anzahl der auf der für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche anwesenden Personen auf eine Person je 12 Quadratmeter der für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche begrenzt wird,
- für die Beschäftigten die allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften und -standards in Verbindung mit der branchenspezifischen Konkretisierung des Unfallversicherungsträgers umzusetzen,
- die Kontaktdaten aller Besucherinnen und Besucher unter Angabe des Datums zu dokumentieren, diese Aufzeichnungen vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, damit etwaige Infektionsketten nachvollzogen werden können, und die Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen; es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen,
- bei einer Bildung von Warteschlangen durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass die wartenden Personen mit Ausnahme der Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten und
- die Oberflächen der Spielgeräte, von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch das Publikum oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu reinigen.
(2) Zur Reduzierung des Infektionsrisikos ist zwischen zwei Glücksspielautomaten ein Abstand von 1,5 Metern einzuhalten. Je 12 Quadratmeter Grundfläche darf höchstens ein Glücksspielautomat aufgestellt sein. Die Glücksspielautomaten sind durch Trennwände voneinander abzugrenzen. Ebenso sind Trennvorrichtungen in Bereichen, in denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nur schwer einzuhalten ist, insbesondere bei der Einlasskontrolle und im Kassenbereich, vorzusehen.
(3) Die in der Spielhalle anwesenden Personen müssen mit Ausnahme der Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten.
(4) Die Betreiberinnen und Betreiber von Spielhallen sind verpflichtet, ein Schutzkonzept zu erstellen und es auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die zuständige Behörde kann weitere Auflagen anordnen.
§ 21 Einstellung von Prostitutionsangeboten
(1) Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert am 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1661), dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
(2) Die Prostitutionsvermittlung im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und die Ausübung der Prostitution sind nicht gestattet.
(3) Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden.
(4) Prostitutionsfahrzeuge im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht bereitgestellt werden.
(5) Die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes ist untersagt.
Teil 4 Gaststätten, Beherbergung und touristische Angebote
§ 22 Gaststätten
(1) Der Betrieb von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert am 10. März 2017 (BGBl. I S. 420, 422), ist untersagt, soweit er nachfolgend nicht gesondert gestattet ist. Das gilt auch für Speiselokale und Betriebe, in denen Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, Personalrestaurants, Kantinen sowie Speiselokale im Beherbergungsgewerbe (wie zum Beispiel Hotelrestaurants).
(2) Der Betrieb von Speisesälen in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen oder Einrichtungen der Betreuung sowie der Betrieb von nicht-öffentlichen Kantinen sind unter Beachtung geeigneter Hygiene- und Schutzmaßnahmen gestattet.
(3) Die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Abverkauf zum Mitnehmen ist gestattet. Bei dem Abverkauf zum Mitnehmen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten. Dies gilt nicht für Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht. Für den Abverkauf von Speisen und Getränken zum Mitnehmen sind die Vorgaben nach Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 und 7 nicht anzuwenden.
(4) Der Betrieb von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes sowie von Betrieben nach Absatz 1 Satz 2 sowie der Betrieb der Mensen und Cafés des Studierendenwerks Hamburg sowie der Mensen an der Hochschule für Musik und Theater Hamburg und der Hochschule für Bildende Künste Hamburg ist gestattet, soweit
- die Sitz- oder Stehplätze für die Gäste so angeordnet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen, die nicht der Ausnahme vom Abstandsgebot in § 1 Absatz 2 unterfallen, eingehalten wird oder sofern geeignete Trennwände vorhanden sind,
- der Zugang des Publikums durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so überwacht wird, dass die Gäste, die nicht unter eine Ausnahme vom Abstandsgebot in § 1 Absatz 2 fallen, regelhaft einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen nicht entstehen,
- für die Beschäftigten die allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften und -standards in Verbindung mit der branchenspezifischen Konkretisierung des Unfallversicherungsträgers umgesetzt werden,
- keine Büffets angeboten werden,
- die Gäste durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufgefordert werden, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten, sofern sie nicht der Ausnahme vom Abstandsgebot nach § 1 Absatz 2 unterfallen, und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung die Gaststätte und deren Bewirtungsbereich im Freien nicht zu betreten,
- die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch die Gäste oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich gereinigt werden und
- die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionsketten die Kontaktdaten der Gäste unter Angabe des Datums dokumentiert, die Aufzeichnungen vier Wochen aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegt und die Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist löscht; es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen.
Ausgenommen von Satz 1 sind Gaststätten mit den besonderen Betriebsarten Tanzlokal, Bar oder Vergnügungslokal, Diskothek, Musik- und Tanzdarbietungen, Vorführungen, ähnliche Betriebsarten mit begleitendem Unterhaltungsprogramm sowie Shisha-Gaststätten und Shisha-Bars. Weicht die tatsächliche Betriebsart der Gaststätte von der in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Betriebsart ab, so ist die tatsächliche Betriebsart maßgeblich.
(5) Die Club- oder Gesellschaftsräume von Vereinen, insbesondere von Sport, Kultur- und Heimatvereinen, dürfen für die Zusammenkünfte der Mitglieder und Gäste nur öffnen, soweit die Vorgaben nach Absatz 4 Satz 1 eingehalten werden.
§ 23 Übernachtungsangebote
(1) Übernachtungsangebote in Beherbergungsbetrieben, in Ferienwohnungen, auf Campingplätzen und in anderen Einrichtungen dürfen nur angeboten werden, wenn es sich nicht um Schlafsäle für mehr als vier Personen handelt und hierbei die folgenden Vorgaben eingehalten werden:
- in den von Gästen gemeinschaftlich genutzten Bereichen müssen Personen einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten; dies gilt nicht für Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht,
- bei der Darreichung von Speisen und Getränken gelten die Vorgaben des § 22 Absatz 4,
- gemeinschaftlich genutzte Wellnessbereiche wie Sauna oder Schwimmbad sind geschlossen zu halten,
- die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch das Publikum oder das Personal häufig berührt werden, sind mehrmals täglich zu reinigen,
- die Gäste sind durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, auf der Betriebsfläche und deren Umgebung einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten, sofern sie hierzu nach Nummer 1 verpflichtet sind, und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung die Betriebsfläche nicht zu betreten,
- die Anbieterin oder der Anbieter ist verpflichtet, die Kontaktdaten aller Gäste unter Angabe des Datums zu dokumentieren, diese Aufzeichnungen vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, damit etwaige Infektionsketten nachvollzogen werden können, und die Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen; es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen.
(2) Wohnraum in Wohngebäuden darf nicht für touristische Zwecke überlassen werden.
§ 24 Meldepflicht von Sammelunterkünften für Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeiter und auf Baustellen Tätige
Unternehmen, die den von ihnen beschäftigten Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern oder den auf ihren Baustellen Tätigen Übernachtungsmöglichkeiten in Form einer Sammelunterkunft bereitstellen oder bereitstellen lassen oder Kenntnis über eine derartige Unterkunft haben, sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich über die Belegenheit der Unterkunft, die Anzahl der dort untergebrachten Personen und den beabsichtigten Zeitraum der Unterbringung zu informieren. Dasselbe gilt für Personen, die Saisonarbeiterinnen, Saisonarbeitern oder den auf Baustellen Tätigen Wohnraum in einer Sammelunterkunft zur Verfügung stellen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nur, soweit die Sammelunterkunft oder die Baustelle auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg belegen ist oder die Saisonarbeit dort geleistet wird.
§ 25 Touristische, kulturelle oder wissenschaftliche Gruppenführungen
Touristische, kulturelle oder wissenschaftliche Führungen dürfen nur unter freiem Himmel und höchstens mit bis zu 25 Personen durchgeführt werden. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten. Dies gilt nicht für die in § 1 Absatz 2 aufgeführten Personen. Die Anbieterin oder der Anbieter ist verpflichtet, die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter Angabe des Datums zu dokumentieren, diese Aufzeichnungen vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, damit etwaige Infektionsketten nachvollzogen werden können, und die Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen.
Teil 5 Kulturelle Einrichtungen und Angebote
§ 26 Kulturelle Einrichtungen, Gedenkstätten, Stadtteilkulturzentren, Bürgerhäuser, zoologische und botanische Gärten und Ausstellungen, Tierparks
Bibliotheken, Archive, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Literaturhäuser, Gedenkstätten, Stadtteilkulturzentren, Bürgerhäuser, zoologische Gärten und Ausstellungen, botanische Gärten sowie Tierparks können für den Publikumsverkehr nach Maßgabe des Abstandsgebots nach § 1 Absätze 1 und 2 öffnen. Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber der Einrichtung müssen das Infektionsrisiko durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen reduzieren; sie sind insbesondere verpflichtet,
- die Besucherinnen und Besucher der Einrichtung durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung die Einrichtung nicht zu betreten,
- (aufgehoben)
- den Zugang zu der Einrichtung durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die anwesenden Personen einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen in der Einrichtung nicht entstehen und
- die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch die Besucherinnen und Besucher oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu reinigen.
Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber von Literaturhäusern, Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern ist verpflichtet, die Kontaktdaten aller Besucherinnen und Besucher unter Angabe des Datums zu dokumentieren, diese Aufzeichnungen vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, damit etwaige Infektionsketten nachvollzogen werden können, und die Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen. Für die in den Einrichtungen nach Satz 1 gelegenen Verkaufsstellen und Gaststätten gelten §§ 13 und 22 entsprechend. Für das Kurs- und Beratungsprogramm sowie Vermietungen an Vereine und Gruppen in Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäuser gilt darüber hinaus § 28 entsprechend.
§ 27 Bildungseinrichtungen, Anbieterinnen und Anbieter beruflicher Aus- und Fortbildungsangebote, Einrichtungen von Sprach-, Integrations-, Berufssprach- und Erstorientierungskursträgern
(1) Staatliche und private Bildungseinrichtungen, Anbieterinnen und Anbieter beruflicher Aus- und Fortbildungsangebote sowie Einrichtungen von Sprach-, Integrations-, Berufssprach- und Erstorientierungskursträgern dürfen Angebote nur unter den Bedingungen des Satzes 2 durchführen. Die Anbieterin oder der Anbieter muss sicherstellen, dass
- die Kontaktdaten aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter Angabe des Datums und der besuchten Veranstaltung dokumentiert werden und diese Aufzeichnungen vier Wochen aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden, damit etwaige Infektionsketten nachvollzogen werden können, und die Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden; es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen,
- die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Lerngruppen nicht durchmischt werden und alle lerngruppenübergreifenden Aktivitäten entfallen; dies gilt nicht für Prüfungshandlungen, bei denen die Vorgaben nach § 10 eingehalten werden,
- die Pausenregelung so erfolgt, dass Lerngruppen zeitversetzt Gemeinschaftsräume oder Gemeinschaftsflächen betreten,
- Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung und solchen, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, die Einrichtung nicht betreten,
- im Rahmen des Hausrechts ein Mindestabstand von 1,5 Metern für alle Beteiligten, mit Ausnahme der Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, verbindlich ist.
Bei der Durchführung der Angebote hat die jeweilige Bildungseinrichtung oder die jeweilige Anbieterin oder der jeweilige Anbieter die Einhaltung eines von ihr erstellten und dokumentierten Schutzkonzepts zu gewährleisten, welches den Anforderungen des § 5 Absatzes 1 Satz 2 entspricht. Das Schutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die zuständige Behörde kann weitergehende Anordnungen zum Infektionsschutz treffen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Kurse staatlicher und privater Bildungseinrichtungen, die Bildungs- und Qualifizierungsangebote für Pflegepersonen im Sinne von § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2023), zuletzt geändert am 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652, 2712), oder für Personen, die bereits als zukünftige Pflegepersonen vorgesehen sind, anbieten. Die Anbieterin oder der Anbieter muss die in Absatz 1 Satz 2 genannten Schutzmaßnahmen sicherstellen.
§ 28 Kulturelle Bildungsangebote und Tanzschulen
(1) Musikschulen, Chöre, Tanzschulen, Anbieterin oder Anbieter von künstlerischen Bildungsangeboten wie Ballettschulen und Kinderschauspielschulen sowie selbständige künstlerische Lehrerinnen und Lehrer dürfen ihre Leistungen, auch an wechselnden Orten, nur unter den Bedingungen des Satzes 2 durchführen. Die Anbieterin oder der Anbieter muss durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass
- anwesende Personen, die nicht in derselben Wohnung leben oder zwischen denen kein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten,
- anwesende Personen, die nicht in derselben Wohnung leben oder zwischen denen kein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, bei Angeboten, bei denen mit einer gesteigerten Atemluftemission zu rechnen ist, insbesondere beim Tanz, Ballett, Gesang oder bei dem Spielen von Blasinstrumenten, einen Mindestabstand von 2,5 Metern zueinander einhalten,
- Personen mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung von der Wahrnehmung des Angebots ausgeschlossen werden,
- die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Einrichtung so begrenzt wird, dass die anwesenden Personen die jeweiligen Mindestabstände nach Nummer 1 oder Nummer 2 einhalten können,
- die Kontaktdaten aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter Angabe des Datums dokumentiert werden und diese Aufzeichnungen vier Wochen aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden, damit etwaige Infektionsketten nachvollzogen werden können, und die Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden; es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen, und
- allgemeine Hygienemaßnahmen zur Reduzierung des Infektionsrisikos getroffen werden.
(2) Bei der Durchführung der Angebote hat die Anbieterin oder der Anbieter die Einhaltung eines von ihr oder ihm erstellten und dokumentierten Schutzkonzepts zu gewährleisten, das den Vorgaben des Absatzes 1 Satz 2 entspricht. Das Schutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die zuständige Behörde kann weitergehende Anordnungen zum Infektionsschutz treffen.
§ 29 Kinos und Planetarien
(1) Filmtheater (Kinos) und Planetarien können für den Publikumsverkehr nach Maßgabe des Abstandsgebots nach § 1 Absätze 1 und 2 öffnen. Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber müssen das Infektionsrisiko durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen reduzieren; sie sind insbesondere verpflichtet,
- die Besucherinnen und Besucher der Einrichtung durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung die Einrichtung nicht zu betreten,
- den Zugang zu der Einrichtung durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu begrenzen und zu überwachen, dass die anwesenden Personen einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen in der Einrichtung nicht entstehen und dabei insbesondere Trennvorrichtungen in den Bereichen, in denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nur schwer einzuhalten ist, wie der Einlasskontrolle und im Kassenbereich, vorzusehen,
- die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch die Besucherinnen und Besucher oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu reinigen und
- die Kontaktdaten aller Besucherinnen und Besucher unter Angabe des Datums zu dokumentieren, diese Aufzeichnungen vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, damit etwaige Infektionsketten nachvollzogen werden können, und die Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen; es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen.
(2) Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat ein den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 entsprechendes Schutzkonzept zu erstellen und dessen Einhaltung bei dem Betreib zu gewährleisten. Das Schutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(3) Für die in den Einrichtungen gelegenen Verkaufsstellen und Gaststätten gelten §§ 13 und 22 entsprechend.
§ 30 Live-Kulturveranstaltungen unter freiem Himmel
(1) Live-Kulturveranstaltungen unter freiem Himmel mit einer Teilnehmerzahl von bis zu 50 Personen können von der zuständigen Behörde genehmigt werden, soweit die hierzu im Übrigen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen erteilt worden sind und soweit die Veranstalterin oder der Veranstalter die Einhaltung der Vorgaben des Satzes 2 gewährleistet. Die Veranstalterin oder der Veranstalter muss das Infektionsrisiko durch geeignete Maßnahmen reduzieren; sie oder er ist insbesondere verpflichtet,
- die Besucherinnen und Besucher durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung nicht an der Veranstaltung teilzunehmen,
- den Zugang zu der Veranstaltung durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu begrenzen und zu überwachen, dass die Besucherinnen und Besucher einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen nicht entstehen,
- Sanitäranlagen in ausreichender Anzahl bereitzustellen und so einzurichten, dass bei deren Nutzung die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können,
- die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter Angabe des Datums zu dokumentieren, diese Aufzeichnungen vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, damit etwaige Infektionsketten nachvollzogen werden können, und die Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen; es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen und
- allgemeine Hygienemaßnahmen zur Reduzierung des Infektionsrisikos zu treffen.
Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat ein den Anforderungen des Satzes 2 entsprechendes Schutzkonzept zu erstellen und dessen Einhaltung bei der Durchführung der Veranstaltung zu gewährleisten. Das Schutzkonzept ist dem Genehmigungsantrag beizufügen.
(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat für die Beschäftigten die allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften und -standards in Verbindung mit der branchenspezifischen Konkretisierung des Unfallversicherungsträgers umzusetzen.
(3) Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden, insbesondere zur Bereitstellung von Sanitäranlagen und zu ergänzenden Maßnahmen des Infektionsschutzes. Die Möglichkeit zum Erlass weitergehender Anordnungen zum Infektionsschutz durch die zuständige Behörde bleibt unberührt.
§ 31 Vorführungen und Darbietungen für ein Publikum in Personenkraftwagen
Die öffentliche Vorführung von Filmen oder die Darbietung von Live-Kulturveranstaltungen vor Besuchern in Personenkraftwagen unter freiem Himmel kann von der zuständigen Behörde genehmigt werden, soweit die hierzu im Übrigen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen erteilt worden sind und soweit sichergestellt ist, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Vorführung oder Darbietung nur in mitgebrachten, geschlossenen Personenkraftwagen teilnehmen; dabei dürfen sich in einem Fahrzeug nur die in § 1 Absatz 2 genannten Personen, für die das Abstandsgebot nach § 1 Absatz 1 nicht gilt, aufhalten. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen das Fahrzeug während des Aufenthalts auf dem Veranstaltungsgelände nur zur Nutzung von Sanitäranlagen verlassen und müssen dabei einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten. Der Ticketverkauf darf ausschließlich im Fernabsatz kontaktlos erfolgen. Die Audioübertragung darf lediglich über Radiofrequenzen erfolgen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat sicherzustellen, dass ausreichend Sanitäranlagen zur Verfügung stehen und bei deren Nutzung die Einhaltung des Mindestabstandsgebots zu gewährleisten. Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen werden, die insbesondere die Sanitäranlagen und die besonderen Gegebenheiten vor Ort betreffen können.
§ 32 Seniorentreffpunkte und Seniorengruppen
Seniorentreffpunkte und Seniorengruppen können Kurse oder andere Gruppenangebote mit einem festen Teilnehmerkreis anbieten, wenn sie die Einhaltung eines von ihnen erstellten und dokumentierten Schutzkonzepts gewährleisten. Das Schutzkonzept nach Satz 1 muss insbesondere Vorgaben enthalten
- zur Einhaltung des erforderlichen Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht in derselben Wohnung leben oder zwischen denen kein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen,
- zu einer den räumlichen Verhältnissen angemessenen Begrenzung der Anzahl der Besucherinnen und Besucher, die die Einhaltung des Mindestabstands nach Nummer 1 ermöglicht; zulässig ist jedoch maximal eine Person je 10 m² Raumgröße einschließlich der Gruppenleitung,
- zum Ausschluss von Besucherinnen und Besuchern mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung,
- zur Nachverfolgbarkeit der Besucherinnen und Besucher, insbesondere sind die Kontaktdaten unter Angabe des Datums zu dokumentieren, diese Aufzeichnungen vier Wochen aufzubewahren, der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, damit etwaige Infektionsketten nachvollzogen werden können, und die Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen; es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen,
- zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in geschlossen Räumen mit Ausnahmeregelungen für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können, sowie
- zu sonstigen Maßnahmen des Infektionsschutzes und zu allgemeinen Hygienemaßnahmen zur Reduzierung des Infektionsrisikos.
Angebote, bei denen mit einer gesteigerten Atemluftemission zu rechnen ist, wie zum Beispiel Bewegungsangebote, dürfen nur im Freien und mit einem Mindestabstand von 3 Metern unterbreitet werden. Offene Angebote mit einem unbekannten, wechselnden Teilnehmerkreis sind nicht zulässig. Das Schutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die zuständige Behörde kann weitergehende Anordnungen zum Infektionsschutz treffen.
Teil 6 Sport, Fitness, Frei- und Kombibäder, Freizeit und Spielplätze
§ 33 Kontaktfreie Sportaktivitäten im Freien
Abweichend von § 14 Absatz 2 Nummer 5 sind Sportaktivitäten im Freien gestattet, wenn sie kontaktfrei durchgeführt werden und die Sportausübenden einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten. Diese Einschränkung gilt nicht für Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht. Die Vermietung von Sportgeräten ist zulässig. Die Durchführung von Sportkursen und -schulungen ist zulässig, soweit die Anbieterin oder der Anbieter die Vorgaben des Satzes 5 einhält. Die Anbieterin oder der Anbieter muss das Infektionsrisiko der Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch geeignete Vorkehrungen reduzieren; sie sind insbesondere verpflichtet,
- die Nutzerinnen und Nutzer des Angebots, die nicht in derselben Wohnung leben oder zwischen denen nicht ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, aufzufordern, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung an dem Angebot nicht teilzunehmen,
- die Kontaktdaten aller Nutzerinnen und Nutzer unter Angabe des Datums zu dokumentieren, diese Aufzeichnungen vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, damit etwaige Infektionsketten nachvollzogen werden können, und die Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen; es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen,
- sonstige Maßnahmen des Infektionsschutzes und zu allgemeinen Hygienemaßnahmen zur Reduzierung des Infektionsrisikos zu treffen.
§ 34 Sportbetrieb in Sportanlagen
(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen (zum Beispiel Fußball- und Tennishallen, Schießstände).
(2) Absatz 1 gilt nicht für den Trainingsbetrieb für Berufssportlerinnen und -sportler sowie der Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an den Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten.
(3) Der Sportbetrieb auf öffentlichen, schulischen und privaten Sportanlagen ist zulässig, wenn die Sportausübung und der Trainingsbetrieb kontaktfrei durchgeführt werden und die Sportausübenden, mit Ausnahme der Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. In geschlossenen Räumen gilt ein Mindestabstand von 2,5 Metern bei der Sportausübung. Der Wettkampfbetrieb ist nicht zulässig. Umkleide- und Duschräume dürfen nicht gemeinschaftlich genutzt werden.
(4) Anbieterinnen und Anbieter der Sportangebote im Sinne der Absätze 2 und 3 müssen das Infektionsrisiko durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen reduzieren; sie sind insbesondere verpflichtet,
- die Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung beziehungsweise des Sportangebots, die nicht in derselben Wohnung leben oder zwischen denen nicht ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, durch schriftliche, bildliche oder mündliche Hinweise aufzufordern, einen Abstand von 1,5 Metern im Freien beziehungsweise 2,5 Metern bei der Sportausübung in geschlossenen Räumen zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung die Einrichtung nicht zu betreten,
- die Kontaktdaten aller Nutzerinnen und Nutzer unter Angabe des Datums zu dokumentieren, diese Aufzeichnungen vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, damit etwaige Infektionsketten nachvollzogen werden können, und die Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen; es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen,
- den Zugang zur Sportanlage durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die anwesenden Personen, mit Ausnahme der Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, einen Abstand von 1,5 Metern im Freien beziehungsweise 2,5 Metern bei der Sportausübung in geschlossenen Räumen zueinander einhalten können und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen in der Einrichtung nicht entstehen,
- Türen, Türgriffe oder anderer Gegenstände, die durch die Nutzerinnen, Nutzer oder das Personal häufig berührt werden, sowie Duschen und Umkleideräume mehrmals täglich zu reinigen und Oberflächen der Sportgeräte nach jedem Gebrauch zu reinigen und
- bei Anlagen in geschlossenen Räumen eine ausreichende Lüftung, die das Infektionsrisiko reduziert, zu gewährleisten.
Es wird dringend empfohlen, die sportartenspezifischen Konzepte der jeweiligen Sportfachverbände einzuhalten. Sportliche Aktivitäten in geschlossenen Räumen sind nur zulässig, wenn die Anbieterinnen und Anbieter ein für die Sportarten spezifisch erstelltes und dokumentiertes Schutzkonzept gewährleisten. Das Schutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, für die Beschäftigten die allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften und -standards in Verbindung mit der branchenspezifischen Konkretisierung des Unfallversicherungsträgers umzusetzen. Die zuständige Behörde kann weitergehende Anordnungen treffen.
(5) Absatz 1 gilt nicht für den Spiel- und Trainingsbetrieb in der 1. Fußball-Bundesliga und der 2. Fußball-Bundesliga. Die Anbieterin oder der Anbieter muss sicherstellen, dass
- das von der Deutschen Fußball Liga GmbH vorgelegte Konzept vom 1. Mai 2020 vollständig umgesetzt wird und
- die Spiele nicht vor Zuschauerinnen und Zuschauern stattfinden.
Anbieterinnen und Anbieter haben darauf hinzuwirken, dass im Umfeld der Stadien keine Fanansammlungen stattfinden. Andere Wettkämpfe und Ligaspiele im Bereich des Profisports können unter der Voraussetzung, dass die Spiele nicht vor Zuschauerinnen und Zuschauern stattfinden, in besonders begründeten Fällen auf Antrag durch die zuständige Behörde genehmigt werden. Anbieterinnen und Anbieter haben hierfür ein den Anforderungen des Satzes 2 entsprechendes Konzept vorzulegen. Die für Sport zuständige Behörde kann weitergehende Anordnungen treffen.
§ 35 Frei- und Kombibäder
(1) Freibäder, die sicherstellen, dass das Badewasser entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik aufbereitet und desinfiziert ist, dürfen ab dem 2. Juni 2020 unter den Bedingungen des Satzes 2 geöffnet und betrieben werden. Die Betreiberin oder der Betreiber muss
- die Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung, die nicht in derselben Wohnung leben oder zwischen denen nicht ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, durch schriftliche, bildliche oder mündliche Hinweise auffordern, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung die Einrichtung nicht zu betreten,
- den Zugang zu der Anlage durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die anwesenden Personen, mit Ausnahme der Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen in der Einrichtung nicht entstehen,
- die Kontaktdaten aller Nutzerinnen und Nutzer unter Angabe des Datums dokumentieren, diese Aufzeichnungen vier Wochen aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen, damit etwaige Infektionsketten nachvollzogen werden können, und die Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist löschen; es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen und
- die Oberflächen der Türen, Türgriffe oder anderer Gegenstände, die durch die Nutzerinnen, Nutzer oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich reinigen.
(2) Umkleide- und Duschräume dürfen nicht gemeinschaftlich genutzt werden.
(3) Bei der Durchführung der Angebote hat der jeweilige Träger des Freibades die Einhaltung eines von ihm erstellten und dokumentierten Schutzkonzepts zu gewährleisten. Es wird dabei dringend empfohlen, dem Pandemieplan Bäder der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e.V. zu folgen. Das Schutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, für die Beschäftigten die allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften und -standards in Verbindung mit der branchenspezifischen Konkretisierung des Unfallversicherungsträgers umzusetzen. Die zuständige Behörde kann weitergehende Anordnungen zum Infektionsschutz treffen.
(4) Für die in den Einrichtungen gelegenen Verkaufsstellen und Gaststätten gelten §§ 13 und 22 entsprechend.
(5) Außenbecken und -anlagen von Kombibädern dürfen ab dem 15. Juni 2020 geöffnet und betrieben werden. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.
§ 36 Fitness- und Sportstudios, Indoorspielplätze
(1) Fitness- und Sportstudios, Yogastudios und vergleichbare Einrichtungen sowie Indoorspielplätze dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, soweit sie die Vorgaben der Absätze 2 bis 4 einhalten. Die Sportausübenden müssen in geschlossenen Räumen einen Mindestabstand von 2,5 Metern einhalten; dies gilt nicht für Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber muss Fitnessgeräte sowie sonstige Trainingsgeräte und Spielgeräte und Spielanlagen so anordnen, dass ein Abstand von mindestens 2,5 Metern zwischen den zu nutzenden Geräten und Anlagen gewährleistet ist. Der Betrieb ist so zu gestalten, dass ein Abstand von mindestens 2,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und Nutzern gewährleistet ist.
(3) Betreiberinnen und Betreiber müssen das Infektionsrisiko ferner durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen reduzieren; sie sind insbesondere verpflichtet,
- die Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, einen Abstand von 2,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung die Einrichtung nicht zu betreten,
- die Kontaktdaten aller Nutzerinnen und Nutzer unter Angabe des Datums zu dokumentieren, diese Aufzeichnungen vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, damit etwaige Infektionsketten nachvollzogen werden können, und die Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen; es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen,
- bei Anlagen in geschlossenen Räumen eine ausreichende Lüftung, die das Infektionsrisiko reduziert, zu gewährleisten,
- den Zugang zu der Einrichtung durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die anwesenden Personen einen Abstand von 2,5 Metern zueinander einhalten können und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen in der Einrichtung nicht entstehen und
- Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch die Nutzerinnen, Nutzer oder das Personal häufig berührt werden, sowie Duschen und Umkleideräume mehrmals täglich zu reinigen und Oberflächen der Fitnessgeräte nach jedem Gebrauch zu reinigen.
(4) In Fitness- und Sportstudios ist die Nutzung angeschlossener Wellness- und Saunabereiche untersagt. Umkleide- und Duschräume dürfen nicht gemeinschaftlich genutzt werden.
(5) Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, für die Beschäftigten die allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften und -standards in Verbindung mit der branchenspezifischen Konkretisierung des Unfallversicherungsträgers umzusetzen.
(6) Bei der Durchführung der Angebote hat die jeweilige Betreiberin oder der jeweilige Betreiber die Einhaltung eines von ihr oder ihm erstellten und dokumentierten Schutzkonzepts zu gewährleisten. Das Schutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die zuständige Behörde kann weitergehende Anordnungen zum Infektionsschutz treffen.
(7) Für die in den Einrichtungen gelegenen Verkaufsstellen und Gaststätten gelten §§ 13 und 22 entsprechend.
§ 37 Spielplätze
(1) Öffentliche und private Spielplätze dürfen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr bestimmungsgemäß genutzt werden.
(2) Kinder unter sieben Jahren dürfen öffentliche und private Spielplätze nur unter der Aufsicht einer sorgeberechtigten oder zur Aufsicht berechtigten Person nutzen.
(3) Für sorgeberechtigte oder zur Aufsicht berechtigte Personen sowie für Kinder ab vierzehn Jahren gilt das Abstandsgebot nach § 1 Absätze 1 und 2; die Einhaltung dieses Abstandsgebots durch Kinder unter vierzehn Jahren wird empfohlen.
Teil 7 Schutz besonders vulnerabler Menschen
§ 38 Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
(1) Die Einrichtung besuchende Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, Besucherinnen und Besucher mit akuten Atemwegserkrankungen sowie Besucherinnen und Besucher, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, dürfen folgende Einrichtungen nicht betreten:
- Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 3 IfSG (Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt),
- Einrichtungen über Tag und Nacht für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a Absatz 2 Nummer 4 erste Alternative SGB VIII,
- Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Erlaubnisvorbehalt gemäß § 45 SGB VIII (Einrichtungen und Wohnformen, in denen Kinder und Jugendliche teilstationär oder stationär betreut werden).
(1a) Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung dürfen von Besucherinnen und Besuchern mit akuten Atemwegserkrankungen sowie Besucherinnen und Besuchern, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, nicht betreten werden.
(2) Die unter Absatz 1 genannten Einrichtungen sorgen durch restriktive Einschränkungen der Besuche dafür, dass der Eintrag von Coronaviren erschwert wird. Es ist höchstens eine Besuchsperson für eine Stunde je Bewohnerin oder Bewohner, Patientin oder Patient am Tag zuzulassen. Der Besuch durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ist jederzeit gestattet. Die Besuchenden sind zu informieren, zu registrieren sowie in hygienische Maßnahmen einzuführen (Handdesinfektion). Die Einrichtungen nach Absatz 1 Nummern 2 und 3 haben die Daten unter Angabe des Datums vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, damit etwaige Infektionsketten nachvollzogen werden können. Die Daten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen.
(3) Die Einrichtungen können, gegebenenfalls auch unter Auflagen, Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt.
(4) Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung in Form von Gemeinschaftsunterkünften haben einrichtungsspezifische Besuchskonzepte zu entwickeln, ihre Hygienepläne anzupassen und auf dieser Grundlage Besuche grundsätzlich zu ermöglichen. Das Besuchskonzept nach Satz 1 soll insbesondere Vorgaben enthalten
- zur Einhaltung des erforderlichen Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Besucherinnen und Besuchern von Bewohnerinnen und Bewohnern und den übrigen Bewohnerinnen und Bewohnern der Einrichtung durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen,
- zu den räumlichen Verhältnissen, in denen der Besuch stattfindet, damit der Mindestabstand nach Nummer 1 ermöglicht werden kann,
- zur Beschränkung der Anzahl der Besuchenden auf ein Maß, das die Einhaltung des Infektionsschutzes ermöglicht,
- zur zeitlichen Ausgestaltung der Besuche,
- zum Ausschluss von Besuchenden mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung sowie Besuchenden, für die eine behördliche Quarantäne angeordnet wurde,
- zu sonstigen Maßnahmen des Infektionsschutzes und zu allgemeinen Hygienemaßnahmen zur Reduzierung des Infektionsrisikos.
Das Besuchskonzept ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die zuständige Behörde kann weitergehende Anordnungen zum Infektionsschutz treffen.
(5) Kantinen, Cafeterien oder vergleichbare Einrichtungen für Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohner dürfen von Besuchenden nicht betreten werden.
(6) Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen oder Informationsveranstaltungen einschließlich der Gemeinschaftsaktivitäten, die zu einer Ansammlungen von Personen, insbesondere mit Besuchenden, führen, sind zu unterlassen.
(7) Abweichend von Absatz 6 ist die Durchführung von Angeboten in Gemeinschaftsräumen in Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung zulässig, wenn die Einhaltung eines von der Einrichtung erstellten und dokumentierten Schutzkonzepts gewährleistet ist, welches den Anforderungen des § 5 Absatz 1 Satz 2 entspricht. Die Einrichtung hat die Kontaktdaten aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter Angabe des Datums und des besuchten Angebotes zu dokumentieren, diese Aufzeichnungen vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, damit etwaige Infektionsketten nachvollzogen werden können. Die Daten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen.
§ 39 Informationspflichten bei ambulanter und stationärer Behandlungsbedürftigkeit
(1) Bei der Überweisung oder Verlegung von Patientinnen und Patienten ist die diese Maßnahmen auslösende verantwortliche ärztliche, pflegerische oder betreuende Person verpflichtet, dem aufnehmenden Krankenhaus, der Rehabilitationseinrichtung und dem Rettungsdienst- beziehungsweise Krankentransportunternehmen unverzüglich mitzuteilen, dass bei der Patientin oder dem Patienten der Verdacht einer COVID-19-Erkrankung besteht oder eine COVID-19-Erkrankung bekannt ist. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn der Verdacht einer COVID-19-Erkrankung erst nach der Behandlung, Einweisung oder Verlegung entsteht oder erst hiernach das positive Testergebnis vorliegt.
(2) Sofern die Patientin oder der Patient im zeitlichen Zusammenhang mit Behandlung im Krankenhaus oder Verlegung positiv auf COVID-19 getestet wird, sind die in Absatz 1 Satz 1 genannte verantwortliche Person, das Rettungsdienst- bzw. Krankentransportunternehmen und bei einer Weiterverlegung die aufnehmende Einrichtung hierüber unverzüglich zu informieren. Bei Entlassung aus der stationären Behandlung gilt die Informationspflicht zusätzlich gegenüber der nachbetreuenden Ärztin oder dem nachbetreuenden Arzt.
(3) § 40 Absätze 7 und 8 bleibt unberührt.
§ 40 Wohneinrichtungen der Pflege und Kurzzeitpflegeeinrichtungen nach dem Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz, Ambulante Pflegedienste
(1) Wohneinrichtungen gemäß § 2 Absatz 4 und Kurzzeitpflegeeinrichtungen gemäß § 2 Absatz 5 des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes (HmbWBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494), zuletzt geändert am 4. Oktober 2018 (HmbGVBl. S. 336), dürfen zu Besuchszwecken nur unter den folgenden Voraussetzungen betreten werden:
- Es gibt im Einrichtungsgebäude keine Isolierungen wegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 und gegebenenfalls positiv getestetes Einrichtungspersonal hat die Einrichtung seit mindestens sieben Tagen nicht mehr betreten,
- jede pflegebedürftige oder betreuungsbedürftige Person darf je Kalenderwoche für insgesamt mindestens drei Stunden einzeln von bis zu drei durch die pflegebedürftige oder betreuungsbedürftige Person näher zu bestimmende Personen, die das wöchentliche Besuchsrecht wahrnehmen können, besucht werden; weitere Besuche sind nach den Gegebenheiten der Einrichtung und mit Zustimmung des Trägers der Wohn- oder Kurzzeitpflegeeinrichtung möglich; Besuchen im Rahmen der Sterbebegleitung soll zugestimmt werden,
- die Besuchspersonen nach Nummer 2 dürfen eine Wohneinrichtung oder Kurzzeitpflegeeinrichtung nur nach vorheriger Anmeldung und Terminvergabe betreten,
- die Anzahl der gleichzeitig in der Wohneinrichtung oder Kurzzeitpflegeeinrichtung beziehungsweise dem Gebäudeteil anwesenden Besuchspersonen muss die Einhaltung der geltenden Hygiene- und Abstandregeln gewährleisten; die Träger der Wohneinrichtung und Kurzzeitpflegeeinrichtung haben dies über die Vergabe von Besuchsterminen sicherzustellen,
- sämtliche Besuchspersonen, deren eventuelle Krankheitssymptome, Besuchszeiten und besuchte Person sind durch die Träger der Wohneinrichtung beziehungsweise Kurzzeitpflegeeinrichtung gemäß den Musterformblättern des Robert Koch-Instituts für „Besucher und Dienstleister“, ergänzt um die Uhrzeit des Besuchs (Anfangs-und Endzeit), zu dokumentieren und zum Zweck der Kontaktpersonenidentifizierung im Falle eines Infektionsgeschehens mindestens vier Wochen aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen und es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen; die Besuchsperson bestätigt der Wohneinrichtung schriftlich, dass sie in den letzten 14 Tagen vor dem Besuch ihres Wissens keinen Kontakt mit COVID-19-Erkrankten gehabt hat, selbst nicht positiv auf COVID-19 getestet wurde sowie aktuell keine Symptome einer akuten Atemwegserkrankung hat,
- Kinder unter 14 Jahren, Personen mit akuten Atemwegserkrankungen sowie Besucherinnen und Besucher, die Kontaktpersonen der Kategorien I und II entsprechend der Definition durch das Robert Koch-Institut sind, dürfen die Wohneinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen nicht betreten,
- Besuche und damit verbundene Kontakte zu den jeweiligen pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen sollen in den Außenbereichen in abgegrenzten Arealen oder dort errichteten Raumeinheiten oder dafür einzurichtenden Besuchsräumen stattfinden; Zimmer in den Wohnbereichen sollen zu Besuchszwecken nur betreten werden, wenn den besuchten pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen aufgrund von eingeschränkter Mobilität der Weg in Besucherräume oder -bereiche nicht möglich oder aus sonstigen Gründen nicht zuzumuten ist,
- an allen Begegnungsorten nach Nummer 7 sind durch die Träger der Wohneinrichtung und Kurzzeitpflegeeinrichtung Möglichkeiten zur Handdesinfektion zu schaffen; die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch Besuchspersonen häufig berührt werden, sind mehrmals täglich zu reinigen,
- die Träger der Wohneinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen und die Besuchspersonen haben alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Kontakte der Besuchspersonen untereinander sowie mit nicht-besuchten pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen zu vermeiden und Kontakte mit dem Einrichtungspersonal zu minimieren; sofern verfügbar, sind gesonderte Neben- oder Besuchereingänge zu nutzen und eine Wegeführung innerhalb der Einrichtung vorzugeben,
- Besuchspersonen sind durch die Träger der Wohneinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen durch schriftliche oder bildliche Hinweise und zusätzlich bei ihrem ersten Besuch mündlich hinsichtlich der erforderlichen Hygienemaßnahmen zu unterweisen,
- Besuchspersonen haben vom Zeitpunkt des Betretens bis zum Zeitpunkt des Verlassens der Gebäude und der Außenbereiche der Wohneinrichtung oder Kurzzeitpflegeeinrichtung einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
(2) Träger von Wohneinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen haben unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ein einrichtungsspezifisches Besuchskonzept zu entwickeln, ihre Hygienepläne anzupassen und auf dieser Grundlage das Betreten zu Besuchszwecken grundsätzlich zu ermöglichen.
(3) Ausgenommen von den Besuchsbeschränkungen nach Absatz 1 sind Besuche (Aufsuchen), die therapeutisch, medizinisch, zur Erledigung von Rechtsgeschäften oder zur Seelsorge notwendig sind oder der Fußpflege dienen, soweit es sich nicht um Kontaktpersonen der Kategorien I und II entsprechend der Definition des Robert Koch-Instituts handelt. Die Aufsuchenden haben vom Zeitpunkt des Betretens bis zum Zeitpunkt des Verlassens der Einrichtung einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
(4) Träger von Wohneinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie Träger von ambulanten Pflegediensten gemäß § 2 Absatz 6 Nummer 1 HmbWBG (ambulante Pflegedienste) sind verpflichtet, für die Einhaltung folgender Präventionsmaßnahmen zu sorgen:
- Der direkte Kontakt zwischen dem Pflege- oder Betreuungspersonal und den pflegebedürftigen oder den zu betreuenden Personen ist auf das professionell notwendige Mindestmaß zu beschränken; die Anzahl der Pflegenden oder Betreuenden je pflegebedürftiger oder zu betreuender Person ist im Sinne der Bezugspflege zu minimieren,
- das Pflege- oder Betreuungspersonal in den Wohneinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie das Pflegepersonal von ambulanten Pflegediensten hat vor, bei und nach dem Kontakt mit pflegebedürftigen oder zu betreuenden Personen die Vorgaben bestehender Hygienepläne, insbesondere zur Personalhygiene sowie zur Hygiene bei medizinisch-pflegerischen Maßnahmen einzuhalten; die jeweils aktuellen Hinweise des Robert Koch-Instituts zu Prävention und Management von COVID-19-Erkrankungen in der stationären und ambulanten Altenpflege sind konsequent im Rahmen der Möglichkeiten vor Ort zu befolgen,
- das Pflege- oder Betreuungspersonal hat seine Kontakte untereinander – auch bei Dienstübergaben – soweit wie möglich zu reduzieren,
- die Körpertemperatur ist bei allen pflegebedürftigen Personen in Wohneinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen täglich, bei pflegebedürftigen Personen in der Häuslichkeit bei mehreren Einsätzen einmal täglich, sonst bei jedem Einsatz zu messen; bei pflegebedürftigen Personen sind neu auftretende Hustensymptome, Veränderungen der Atemfrequenz sowie Heiserkeit zu dokumentieren; bei pathologischen Veränderungen ist die jeweilige behandelnde Hausärztin oder der jeweilige behandelnde Hausarzt zu kontaktieren; die pflegebedürftige Person ist umgehend nach den Möglichkeiten vor Ort zu isolieren,
- in Wohneinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen müssen die an der therapeutischen oder medizinischen Versorgung der pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen Beteiligten sowie die betretungsbefugten Besuchenden und Aufsuchenden die Vorgaben bestehender Hygienepläne, insbesondere zur Personalhygiene sowie zur Hygiene bei medizinisch-pflegerischen Maßnahmen, strikt einhalten; die jeweils aktuellen Hinweise des Robert Koch-Instituts zu Prävention und Management von COVID-19-Erkrankungen in der stationären und ambulanten Altenpflege sind im Rahmen der Möglichkeiten vor Ort konsequent zu befolgen; diesbezüglichen Aufforderungen des Einrichtungspersonals ist Folge zu leisten,
- der unmittelbare Körperkontakt zwischen den an der therapeutischen oder medizinischen Versorgung beteiligten Personen und den pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen ist auf das für die Durchführung der therapeutischen oder medizinischen Maß-nahmen notwendige Maß zu beschränken; in Wohneinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen ist ein unmittelbarer Körperkontakt zwischen den betretungsbefugten Besuchenden und Aufsuchenden und den pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen nur in Ausnahmesituationen zuzulassen; die Besuchenden und Aufsuchenden sind zuvor hinsichtlich der erforderlichen Hygienemaßnahmen zu unterweisen,
- das Pflege- und Betreuungspersonal in den Wohn- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen hat während der Arbeitszeit, das Pflegepersonal von ambulanten Pflegediensten ab Betreten der Häuslichkeit bis zum Verlassen der Häuslichkeit einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen; darüber hinaus sind die jeweils aktuellen Hinweise des Robert Koch-Instituts, insbesondere zum Umgang mit an COVID-19 erkrankten oder dessen verdächtigen pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen im Rahmen der Möglichkeiten vor Ort zu beachten; die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung einen Mund-Nasen-Schutz nicht dauerhaft tragen können, nur in direkten Kontakten nach Nummern 1 und 3,
- den pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen, die in Wohneinrichtungen wohnen oder sich in Kurzzeitpflegeeinrichtungen aufhalten, sind Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung zu stellen; soweit die körperliche und psychische Verfassung der pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zulässt, ist darauf hinzuwirken, dass die Personen sie bei Kontakt mit Pflege- und Betreuungspersonal und bei Aufenthalten in den Gemeinschaftsräumen der Einrichtung tragen.
(5) Bei Vorliegen eines begründeten Infektionsverdachtsfalls im Sinne der Orientierungshilfe für Ärztinnen und Ärzte des Robert Koch-Instituts oder bei laborbestätigten COVID-19-Infektionen entscheidet das zuständige Gesundheitsamt über die Isolations- und Hygienemaßnahmen, die von den an der therapeutischen oder medizinischen Versorgung Beteiligten sowie von den weiteren Kontaktpersonen einzuhalten sind. Entsprechende Anordnungen des Gesundheitsamtes können die Vorschriften nach Absatz 3 ergänzen oder ganz oder teilweise ersetzen.
(6) Sämtliche Wohneinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen haben, sofern für sie kein Aufnahmestopp nach § 33 Absatz 2 HmbWBG erlassen wurde oder die Aufnahmekapazität erschöpft ist, Neuaufnahmen vorzunehmen. Satz 1 gilt nicht für an COVID-19 erkrankte Personen. Vor einer Aufnahme einer pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Person, bei der keine COVID-19-Erkrankung bekannt ist, in eine Wohneinrichtung oder Kurzzeitpflegeeinrichtung ist durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt zu bestätigen, dass eine Polymerase-Kettenreaktion (PCR)-Untersuchung, die in den vergangenen 48 Stunden aus zwei Abstrichen aus dem Rachen- und Nasenbereich gewonnen wurde, ein negatives Testergebnis erbracht hat. Vor einer Aufnahme einer pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Person, die von einer COVID-19-Erkrankung genesen ist, in eine Wohneinrichtung oder Kurzzeitpflegeeinrichtung, ist durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt zu bestätigen, dass in den vergangenen 48 Stunden keine Symptome einer COVID-19-Erkrankung bestanden und eine PCR-Untersuchung, die in den vergangenen 48 Stunden aus zwei Abstrichen aus dem Rachen- und Nasenbereich gewonnen wurde, ein negatives Testergebnis erbracht hat.
(7) Bei pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen, die nach einem stationären Krankenhausaufenthalt in die Wohn- oder Kurzzeitpflegeeinrichtung zurückkehren sollen, ist durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt innerhalb von 48 Stunden vor Rückverlegung eine PCR-Untersuchung, die aus zwei Abstrichen aus dem Rachen- und Nasenbereich gewonnen wurde, durchzuführen und das Testergebnis der Pflegeeinrichtung vor Wiederaufnahme mitzuteilen.
(8) Bei einer erforderlichen Krankenhausbehandlung ihrer pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen ist der Träger der Wohneinrichtung oder Kurzzeitpflegeeinrichtung verpflichtet, dem Krankenhaus vor Beginn des Transportes mitzuteilen, ob in ihrer Einrichtung eine Häufung von labordiagnostisch nachgewiesenen COVID-19-Erkrankungen oder Lungenentzündungen besteht. Vor einer erforderlichen Behandlung durch eine niedergelassene Ärztin oder einen niedergelassenen Arzt gilt Satz 1 entsprechend.
(9) Sämtliche Träger von Wohneinrichtungen oder Kurzzeitpflegeeinrichtungen haben unverzüglich geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, die eine getrennte Unterbringung für Personen, die nachgewiesen mit SARS-CoV-2 infiziert oder dessen verdächtig sind und daher isoliert unterzubringen sind, und von gesunden und nicht-infizierten Personen gewährleisten. Zu den geeigneten Maßnahmen gehört insbesondere das Vorhalten räumlich zusammenhängender Isolations- und Quarantänebereiche und ein personelles Konzept zur entsprechenden Versorgung der pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen in Abhängigkeit von möglichen Szenarien des Infektionsgeschehens. Bei der Einrichtung der Isolations- und Quarantänebereiche sind, sobald diese benötigt werden, auch Verlegungen oder Umzüge von pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen innerhalb der Einrichtung zulässig, wenn dies erforderlich ist. Die getrennte Unterbringung von infizierten Personen ist für die gesamte Dauer der durch das Gesundheitsamt angeordneten Isolierung zu gewährleisten. Das Infektionsrisiko für die gesunden und nicht-infizierten Personen ist zu minimieren. Dazu gehört insbesondere die Bestimmung von Personal, das ausschließlich die Versorgung, Betreuung und Pflege der infizierten Personen übernimmt.
(10) Der Träger der Wohneinrichtung oder Kurzzeitpflegeeinrichtung ist nach Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion unter den pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen oder den Beschäftigten der Einrichtung auf Anordnung der Gesundheitsämter verpflichtet, bei allen pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen sowie Beschäftigten unverzüglich einen Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen und in einem geeigneten Zeitabstand zu wiederholen. In Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt kann die Testung auf pflege- oder betreuungsbedürftige Personen einzelner Einrichtungsteile und dort arbeitende Beschäftigte begrenzt werden.
(11) Das zuständige Gesundheitsamt kann von den vorstehenden Regelungen Abweichungen zulassen.
§ 41 Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen oder ambulant betreuten Wohngruppen erbracht werden
(1) Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert am 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789, 2812), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen oder ambulant betreuten Wohngruppen erbracht werden, dürfen zu Besuchszwecken nicht betreten werden. Abweichend davon sind Besuche zulässig, wenn die Einrichtungen die Einhaltung eines von ihnen erstellten und dokumentierten Konzepts zum Infektionsschutz (Besuchskonzept) gewährleisten. Das Besuchskonzept nach Satz 2 soll insbesondere Vorgaben enthalten
- zur Einhaltung des erforderlichen Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen der Bewohnerin oder dem Bewohner und der besuchenden Person durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen,
- zu den räumlichen Verhältnissen in denen der Besuch stattfindet, damit der Mindestabstand nach Nummer 1 ermöglicht werden kann,
- zu einer zeitlichen Ausgestaltung der Besuche,
- zum Ausschluss von Besuchenden mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung sowie
- zu sonstigen Maßnahmen des Infektionsschutzes und zu allgemeinen Hygienemaßnahmen zur Reduzierung des Infektionsrisikos.
Das Besuchskonzept ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die zuständige Behörde kann weitergehende Anordnungen zum Infektionsschutz treffen.
(2) § 40 Absätze 2 und 3, Absatz 4 Nummern 1 bis 3, 5 und 6 sowie Absätze 5 bis 11 gilt entsprechend.
§ 42 Tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe
(1) Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren, Personen mit akuten Atemwegserkrankungen sowie Leistungsberechtigte nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, die Kontaktpersonen der Kategorien I und II entsprechend der Definition durch das Robert Koch-Institut sind, dürfen folgende Einrichtungen nicht betreten:
- Werkstätten für behinderte Menschen
- sonstige tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe,
- Tagesförderstätten,
- Begegnungsstätten der Ambulanten Sozialpsychiatrie und
- Interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen.
Die in Satz 1 Nummer 5 genannten Einrichtungen dürfen von Nutzerinnen und Nutzern unter 14 Jahren betreten werden, soweit dies aus medizinischer Sicht angezeigt ist.
(2) Leistungsberechtigte nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, die in einer in Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Einrichtung beschäftigt sind, ist der Zutritt zu der Einrichtung zu versagen, soweit ihre geordnete Betreuung und Versorgung tagsüber anderweitig sichergestellt ist, beispielsweise dadurch, dass
- sie in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Absatz 1 SGB IX leben (ehemals „stationäre Einrichtung“), in der Leistungen der Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen gemäß § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 27. März 2020 (BGBl. I S. 575, 576), oder ambulant betreuten Wohngruppen erbracht werden,
- eine angehörige Person zur Verfügung steht, die die Betreuung und Versorgung übernehmen kann, oder
- die geordnete Betreuung und Versorgung des Menschen mit Behinderung durch das Zusammenleben mit einer Partnerin oder einem Partner sichergestellt ist.
(3) Für Leistungsberechtigte, deren anderweitige geordnete Betreuung und Versorgung im Sinne von Absatz 2 nicht sichergestellt werden kann, ist durch die Träger der Einrichtungen eine Betreuung im notwendigen Umfang sicherzustellen. Die Gefahren einer Infektion sind durch geeignete Hygienemaßnahmen, sowie soweit möglich durch einen hinreichenden Abstand der Beschäftigten zueinander (ca. 1,5 Meter) zu reduzieren.
(4) Abweichend von Absatz 2 dürfen die in Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 genannten Einrichtungen auch von Leistungsberechtigten nach Maßgabe eines für die jeweilige Einrichtung erstellten und dokumentierten Konzepts zum Infektionsschutz (Hygienekonzept) betreten werden, wenn die Einrichtungen die Einhaltung dieses Konzepts gewährleisten. Das Hygienekonzept soll insbesondere Vorgaben enthalten
- zur Umsetzung und Einhaltung der notwendigen Abstands- und Hygieneregeln,
- zu Differenzierungen nach Personengruppen, Arbeitsplätzen und ggf. Beschäftigungszeiten,
- zum Ausschluss von erkrankten Leistungsberechtigten und Mitarbeitenden insbesondere mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung,
- zu sonstigen Maßnahmen des Infektionsschutzes und zu allgemeinen Hygienemaßnahmen zur Reduzierung des Infektionsrisikos sowie
- zum Zustimmungserfordernis der Menschen mit Behinderung beziehungsweise deren gesetzlicher Betreuungen zur Wiederaufnahme der Beschäftigung und Betreuung für die unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Einrichtungen.
Das Hygienekonzept ist auf Verlangen dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe und dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Die zuständige Behörde kann weitergehende Anordnungen zum Infektionsschutz treffen.
(5) Für Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 4 und 5 gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Für Leistungsberechtigte der in Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Einrichtungen ist eine zumutbare Beförderung für den Hin- und Rückweg sicherzustellen. Soweit die räumlichen Verhältnisse es zulassen, müssen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten. Dies gilt nicht für Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht. Bei der Beförderung müssen Nutzerinnen und Nutzer eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen; dies gilt nicht für Kinder unter sieben Jahren und Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Für das Fahrpersonal gilt die Pflicht nach Satz 4, soweit im Fahrzeug keine anderen Vorrichtungen zur Verhinderung einer Tröpfcheninfektion vorhanden sind.
§ 43 Schließung der teilstationären Tagespflegeinrichtungen
(1) Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2 zweite Alternative des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 29. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert am 22. März 2020 (BGBl. I S. 604, 639), sind grundsätzlich zu schließen. Eine Betreuung von Tagespflegegästen, für die die Versorgung nicht anders sichergestellt werden kann, ist aufrecht zu erhalten.
(2) Pflegebedürftige, Pflegepersonen und andere Angehörige sind angehalten, die Versorgung oder zumindest den Transport zur und von der Einrichtung familiär sicherzustellen.
(3) In Fällen, in denen die Betreuung durch Pflegepersonen oder auf anderem Wege nicht sichergestellt werden kann, erfolgt die Betreuung weiter in der Tagespflegeeinrichtung. Dies gilt insbesondere auch für Gäste, bei denen pflegende Angehörige in einem Bereich arbeiten, der für die Aufrechterhaltung der wichtigen Infrastrukturen (zum Beispiel Krankenhaus, Pflege, Versorgungsbetriebe) notwendig ist und diese Personen keine Alternativbetreuung ihrer Angehörigen organisieren können. Ein Betreten der Einrichtungen durch Personen, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, ist nicht gestattet.
(4) Die vollständige Schließung einer Einrichtung ist möglich, soweit die Betreuung der Gäste anderweitig sichergestellt ist. Dazu gehört auch die Betreuung in anderen Einrichtungen.
(5) Für Träger von Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2 SGB XI, die gemäß den Absätzen 1 und 3 eine Notbetreuung anbieten, gelten die Anforderungen nach § 40 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 entsprechend.
§ 44 Aussetzung der Regelprüfungen
Die Regelprüfungen gemäß § 30 HmbWBG in Wohneinrichtungen werden bis auf Weiteres ausgesetzt.
Teil 8 Betretungsverbote
§ 45 Betretungsverbote bei behördlicher Anordnung
(1) Personen, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, dürfen keine Hochschule, Schule, Kindertageseinrichtung, Kindertagespflege oder Heilpädagogische Tagesstätte betreten. Dies gilt auch bei Notbetreuungsbedarf.
(2) Die Personensorgeberechtigten haben für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Verpflichtung zu sorgen. Sie dürfen, unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Absatz 1, keine Betreuungsangebote der vorgenannten Gemeinschaftseinrichtungen in Anspruch nehmen.
(3) Erhalten die Träger oder die mit den Leitungsaufgaben betrauten Personen der Gemeinschaftseinrichtungen Kenntnis davon, dass eine Quarantäneanordnung nach Absatz 1 besteht, dürfen die betreffenden Schülerinnen und Schüler oder die Kinder nicht betreut werden.
(4) Schülerinnen und Schüler, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, dürfen an den unter § 48 genannten Prüfungshandlungen und Vorbereitungen sowie den unter § 49 genannten Betreuungsangeboten nicht teilnehmen.
Teil 9 Hochschulen
§ 46 Vorübergehende Schließung
(1) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen dürfen nicht für den Präsenzlehrbetrieb und nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Diese Regelungen gelten für den Betriebsteil Medizinische Fakultät des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE) – Körperschaft des öffentlichen Rechts – entsprechend.
(2) Die Hochschulschließung gilt nicht für die Anfertigung von schriftlichen Prüfungsarbeiten unter Aufsicht, für mündliche und praktische Prüfungen sowie für Praxisveranstaltungen, die spezielle Labor- beziehungsweise Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern. Diese können unter Beachtung geeigneter Hygiene- und Schutzmaßnahmen durchgeführt werden. Zur Prüfungsvorbereitung sowie für die Prüfung selbst sind geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Die hierbei anwesenden Personen müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten, soweit sie nicht in derselben Wohnung leben oder zwischen ihnen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht.
(3) Der Betrieb des Studienkollegs Hamburg ist nach Maßgabe des § 47 Absatz 3 eingeschränkt.
(4) Abweichend von Absatz 1 ist der Präsenzlehrbetrieb an der Akademie der Polizei Hamburg zulässig. Die Akademie der Polizei Hamburg erstellt ein Schutzkonzept für den Präsenzbetrieb. Das Schutzkonzept nach Satz 2 soll insbesondere Regelungen enthalten:
- zur Einhaltung des erforderlichen Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Lernenden, die nicht in derselben Wohnung leben oder zwischen denen kein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, soweit ein solcher Abstand der Ausbildung nicht entgegensteht,
- zu einer den räumlichen Verhältnissen angemessenen Begrenzung der Anzahl der Teilnehmenden, die die Einhaltung des Mindestabstands nach Nummer 1 ermöglicht,
- zum Ausschluss von Teilnehmenden mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung,
- zu sonstigen Maßnahmen des Infektionsschutzes und zu allgemeinen Hygienemaßnahmen zur Reduzierung des Infektionsrisikos sowie
- zu Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Laufbahnabschnitt I vom 23. Juli 2019 (HmbGVBl. S. 224), der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Laufbahnabschnitt II vom 23. Juli 2019 (HmbGVBl. S. 224, 230) und der Lehrverpflichtungsverordnung-Akademie der Polizei Hamburg vom 28. März 2017 (HmbGVBl. S. 83) zur Durchführung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen, von denen ausnahmsweise abgewichen werden kann, wenn die Ausbildungsziele hierdurch nicht gefährdet werden.
§ 3 Nummer 2 und § 10 finden auf den Lehrbetrieb keine Anwendung und bleiben im Übrigen unberührt.
§ 47 Vorübergehende Schließung der Schulen
(1) Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, sind die Schulen in der Freien und Hansestadt Hamburg geschlossen. Der Betrieb der Vorschulklassen und der Sprachförderangebote nach § 28a Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 280), richtet sich nach den Maßgaben des § 53 und den Hygieneempfehlungen der zuständigen Behörde für das letzte vorschulische Kindergartenjahr.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Bildungsgänge nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert am 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66, 91), dem Altenpflegegesetz vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert am 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307, 1331), und dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert am 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307, 1330), in der jeweils geltenden Fassung sowie für die bundes- und landesrechtlich geregelten Bildungsgänge der nichtakademischen Gesundheitsfachberufe einschließlich der für die Berufsausübung zwingend vorgeschriebenen Fortbildungen. Der Schulbetrieb erfolgt nach den Vorgaben der zuständigen Behörde.
(3) Absatz 1 gilt ferner nicht für einzelne Lerngruppen, soweit der Schulträger sicherstellt, dass
- die Schülerinnen und Schüler in den Lerngruppen in der Primarstufe und der Sekundarstufe I nicht durchmischt werden und sämtliche lerngruppenübergreifenden Aktivitäten entfallen; dies gilt nicht für Prüfungshandlungen, soweit deren Durchführung den Anforderungen nach Nummern 4 und 5 genügt,
- die Pausenregelung so erfolgt, dass Lerngruppen zeitversetzt das Außengelände betreten,
- Schülerinnen und Schüler mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung und Schülerinnen und Schüler, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, die Schule nicht betreten,
- im Rahmen des Hausrechts der Schule die erforderlichen Abstandsgebote von 1,5 Metern für alle Beteiligten, mit Ausnahme der Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, verbindlich gemacht werden und
- die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene in Bildungseinrichtungen beachtet werden.
§ 48 Prüfungsarbeiten
Die Schulschließung gilt nicht für die Anfertigung von schriftlichen Prüfungsarbeiten unter Aufsicht sowie mündliche und praktische Prüfungen, die in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vorgesehen sind. Die Schulleitung kann einzelnen Schülerinnen und Schülern zur Vorbereitung auf Prüfungen den Aufenthalt in der Schule gestatten.
§ 49 Notbetreuung
(1) Die Schulschließung gilt nicht für Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und für alle Schülerinnen und Schüler mit speziellem sonderpädagogischem Förderbedarf, die aus familiären Gründen auf eine Betreuung angewiesen sind.
(2) Die Schulen können in Abweichung von § 13 Absatz 3 HmbSG das Betreuungsangebot für diesen Personenkreis werktäglich auf den Zeitraum von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr begrenzen.
§ 50 Schulfahrten
Klassen- und Studienfahrten sind bis zum 19. Oktober 2020 untersagt.
§ 51 Arbeitsvertragliche und dienstrechtliche Verpflichtungen
Die arbeitsvertraglichen und dienstrechtlichen Verpflichtungen des Personals an den Schulen bleiben von den Vorschriften dieser Verordnung unberührt.
Teil 11 Kindertageseinrichtungen
§ 52 Vorübergehende Schließung der Kindertagesstätten
(1) Die Kindertagesstätten in der Freien und Hansestadt Hamburg sind geschlossen.
(2) Die Schließung nach Absatz 1 gilt nicht für Kinder mit einem dringlichen sozialpädagogischen Förderbedarf.
§53 Eingeschränkter Regelbetrieb
(1) Es wird ein eingeschränkter Regelbetrieb in jeder Kindertagesstätte sichergestellt. Alle Personensorgeberechtigten haben einen Anspruch auf die Betreuung ihrer Kinder im Rahmen des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes.
(2) Es ist seitens der Kindertagesstätten im Einvernehmen mit den Personensorgeberechtigten zulässig, die individuellen regulären Betreuungszeiten anzupassen, um den eingeschränkten Regelbetrieb für so viele Kinder und so regelmäßig wie möglich gewährleisten zu können. Jedes Kind soll jedoch an mindestens drei Tagen in der Woche und in einem Umfang von mindestens 20 Stunden in der Woche Zugang zum eingeschränkten Regelbetrieb haben.
(3) Kinder mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung sowie Kinder, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, dürfen nicht betreut werden. § 45 bleibt unberührt.
(4) Ausflüge von Kindertagesstätten mit Übernachtung sind untersagt.
Teil 12 Besondere soziale Einrichtungen
§ 54 Jugendhilfe
(1) Die Durchführung von Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit durch die Träger der Jugendhilfe ist zulässig. Eine betreute Kleingruppe darf höchstens 15 junge Menschen gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 4 SGB VIII umfassen und nicht mit jungen Menschen anderer Kleingruppen durchmischt werden. Bei der Durchführung der Angebote hat der jeweilige Träger der Jugendhilfe die Einhaltung eines von ihm erstellten und dokumentierten Schutzkonzepts zu gewährleisten, welches den Anforderungen des § 5 Absatz 1 Satz 2 entspricht. Das Schutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) Die zuständige Behörde kann weitergehende Anordnungen zum Infektionsschutz treffen.
(3) Der Träger hat die Kontaktdaten aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter Angabe des Datums zu dokumentieren, diese Aufzeichnungen vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, damit etwaige Infektionsketten nachvollzogen werden können. Die Daten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen.
§ 55 Obdach- und Wohnungslosenhilfe
(1) Die Durchführung von Angeboten in Tagesaufenthaltsstätten der Obdach- und Wohnungslosenhilfe ist zulässig, wenn die Einhaltung eines vom Träger erstellten und dokumentierten Schutzkonzepts gewährleistet ist, welches den Anforderungen des § 5 Absatz 1 Satz 2 entspricht. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind zu informieren, in hygienische Maßnahmen einzuführen (Handdesinfektion) und zu registrieren. Der Träger hat die Daten unter Angabe des Datums vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, damit etwaige Infektionsketten nachvollzogen werden können. Die Daten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen. Das Schutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) Die zuständige Behörde kann weitergehende Anordnungen zum Infektionsschutz treffen.
Teil 13 Kampfmittelbeseitigung
§ 56 Kampfmittelbeseitigung
Das planmäßige Freilegen von Kampfmitteln in bewohnten Gebieten, in denen in der Folge mit Räumungen zu rechnen ist oder die sich im unmittelbaren Bereich von kritischen Infrastrukturen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen befinden, ist untersagt. Ausnahmen hiervon können durch schriftliche Genehmigung der Behörde für Inneres und Sport, Amt Feuerwehr, zugelassen werden.
Teil 14 Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende
§ 57 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in die Freie und Hansestadt Hamburg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, die zuständige Behörde hierüber unverzüglich zu informieren.
(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde.
(4) Risikogebiet im Sinne des Absatz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht.
§ 58 Ausnahmen
(1) § 57 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in die Freie und Hansestadt Hamburg einreisen; diese haben das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg ist hierbei gestattet.
(2) § 57 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach Einreise aufzubewahren.
(3) In begründeten Fällen können Befreiungen zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange vertretbar ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen nach den Absätzen 2 und 3 unverzüglich die zuständige Behörde hierüber zu informieren.
§ 59 Übergangsregelungen zur Einreisequarantäne
Personen, die nach §§ 57 und 58 in der am 15. Juni 2020 geltenden Fassung zur Absonderung verpflichtet waren, sind zur Fortsetzung der Absonderung bis zum Ablauf des Zeitraums von 14 Tagen nach ihrer Einreise verpflichtet. Die Pflicht zur Absonderung entfällt, wenn die Voraussetzungen des § 58 Absatz 2 oder Absatz 3 vorliegen.
Teil 15 Einschränkung von Grundrechten, Weiterübertragung der Ermächtigung, Ordnungswidrigkeiten, Außerkrafttreten
§ 60 Einschränkung von Grundrechten
Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 61 Weiterübertragung der Ermächtigung
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG wird auf die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz weiter übertragen. Diese erlässt die Rechtsverordnungen nach Satz 1 im Einvernehmen mit der Senatskanzlei und der Justizbehörde.
§ 62 Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 1 Absatz 1 den Mindestabstand zwischen Personen missachtet,
- der Kontaktbeschränkung nach § 1 Absatz 2 Sätze 1 und 2 im öffentlichen Raum zuwiderhandelt,
- entgegen § 1 Absatz 3 sich an einer Ansammlung von Menschen beteiligt, die nicht nach dieser Verordnung gesondert gestattet ist,
- entgegen § 2 Absatz 1 eine öffentliche oder nicht-öffentliche Veranstaltung oder Versammlung, die nicht nach dieser Verordnung gesondert gestattet ist, veranstaltet oder an einer solchen teilnimmt,
- entgegen § 2 Absatz 2 eine Großveranstaltung veranstaltet oder an einer solchen teilnimmt,
- entgegen § 2 Absatz 3 eine Feierlichkeit in einer Wohnung oder einem anderen nicht-öffentlichen Ort veranstaltet,
- es entgegen § 7 Satz 4 Nummer 1 als Veranstalterin oder Veranstalter einer Versammlung nach § 7 Satz 1 unterlässt, den Veranstaltungsort nach seiner räumlichen Größe und Beschaffenheit so auszuwählen und den Zugang zu der Versammlung durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen nicht entstehen,
- es entgegen § 7 Satz 4 Nummer 2 als Veranstalterin oder Veranstalter einer Versammlung nach § 7 Satz 1 unterlässt, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung nicht an der Versammlung teilzunehmen,
- entgegen § 8 Absatz 1 Satz 3 den Mindestabstand zwischen Personen missachtet, soweit dies nicht gemäß § 8 Absatz 1 Satz 4 gestattet ist,
- entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 den Mindestabstand zwischen Personen missachtet, soweit dies nicht gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 gestattet ist,
- entgegen § 12 Absatz 1 an öffentlichen Orten Speisen zubereitet, grillt oder picknickt,
- entgegen einer Untersagung nach § 12 Absatz 3 alkoholische Getränke zum Mitnehmen verkauft,
- es entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber unterlässt, anwesende Personen durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, auf der Betriebsfläche und in deren Umgebung einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit diese hierzu nach § 13 Absatz 2 verpflichtet sind, und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung, die Verkaufsfläche nicht zu betreten,
- es entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber unterlässt, den Zugang des Publikums zu der Verkaufsfläche durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die Anzahl der auf der für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche anwesenden Personen auf eine Person je 10 Quadratmeter der für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche begrenzt wird, wobei dies nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zweiter Halbsatz nicht für Betriebe gilt, deren für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche 10 Quadratmeter nicht übersteigt und die einer Kundin oder einem Kunden zuzüglich einer gegebenenfalls erforderlichen Begleitperson den Zutritt gewähren dürfen,
- es entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber unterlässt, Personen, die entgegen einer Pflicht nach § 13 Absatz 2 bei dem Betreten der Verkaufsfläche keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, den Zugang zu verwehren,
- es entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber unterlässt, bei einer Bildung von Warteschlangen auf der Verkaufsfläche, insbesondere in Kassenbereichen, durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass die wartenden Personen einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten,
- es entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber unterlässt, die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch das Publikum oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu reinigen,
- entgegen § 14 Absatz 1 einen der in § 14 Absatz 1 aufgeführten Gewerbebetrieb für den Publikumsverkehr öffnet,
- entgegen § 14 Absatz 2 eine in § 14 Absatz 2 aufgeführte Einrichtung für den Publikumsverkehr öffnet oder ein Angebot für den Publikumsverkehr darbringt,
- entgegen § 15 Satz 1 als Betrieb des Friseurhandwerks oder als Dienstleistungsbetrieb der Körperpflege seine Leistungen erbringt, ohne die in § 15 Satz 1 enthaltenen Vorgaben einzuhalten,
- es entgegen § 16 Satz 5 Nummer 1 als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber eines Verkehrsübungsplatzes unterlässt, die Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung die Einrichtung nicht zu betreten,
- es entgegen § 16 Satz 5 Nummer 2 als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber eines Verkehrsübungsplatzes unterlässt, den Zugang zu der Einrichtung durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die anwesenden Personen einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen in der Einrichtung nicht entstehen,
- es entgegen § 16 Satz 5 Nummer 3 als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber eines Verkehrsübungsplatzes unterlässt, die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch die Nutzerinnen, Nutzer oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu reinigen,
- es entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 unterlässt, anwesende Besucherinnen und Besucher durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, auf der Betriebsfläche und in deren Umgebung einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung, die Räumlichkeiten der Spielbank nicht zu betreten,
- es entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 unterlässt, den Zugang des Publikums durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die Anzahl der auf der für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche anwesenden Besucherinnen und Besucher auf eine Person je 12 Quadratmeter der für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche begrenzt wird,
- es entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber unterlässt, bei einer Bildung von Warteschlangen durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass die wartenden Personen einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten,
- es entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 unterlässt, die Oberflächen von Spielgeräten, Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch das Publikum oder das Personal häufig berührt werden mehrmals täglich zu reinigen,
- entgegen § 18 Absatz 3 Sätze 1 bis 3 je 12 Quadratmeter Grundfläche mehr als einen Glücksspielautomaten aufstellt und zwischen zwei Glücksspielautomaten keinen Mindestabstand von 1,5 Metern einhält oder diese nicht durch Trennwände voneinander abgrenzt,
- entgegen § 18 Absatz 3 Satz 4 keine Trennvorrichtungen in Bereichen, in denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nur schwer einzuhalten ist, insbesondere bei der Einlasskontrolle und im Kassenbereich, vorsieht,
- es entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 unterlässt, anwesende Personen durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, auf der Betriebsfläche und in deren Umgebung einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung, die Wettvermittlungsstelle nicht zu betreten,
- es entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 unterlässt, den Zugang des Publikums durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die Anzahl der auf der für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche anwesenden Personen auf eine Person je 12 Quadratmeter der für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche begrenzt wird,
- es entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber unterlässt, bei einer Bildung von Warteschlangen durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass die wartenden Personen einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten,
- es entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 unterlässt, die Oberflächen von Wettvermittlungsgeräten, Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch das Publikum oder das Personal häufig berührt werden mehrmals täglich zu reinigen,
- entgegen § 19 Absatz 2 Sätze 1 und 2 je 12 Quadratmeter Grundfläche mehr als ein Wettvermittlungsgerät aufstellt oder zwischen zwei Wettvermittlungsgeräten keinen Mindestabstand von 1,5 Metern einhält,
- entgegen § 19 Absatz 2 Satz 3 keine Trennvorrichtungen in Bereichen, in denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nur schwer einzuhalten ist, insbesondere bei der Einlasskontrolle im Kassenbereich, vorsieht,
- entgegen § 19 Absatz 3 die Abgabe, den Konsum oder Verkauf von Speisen und Getränken für den Verzehr an Ort und Stelle sowie außer Haus ermöglicht,
- entgegen § 19 Absatz 4 Sportereignisse in Wettvermittlungsstellen überträgt und die Kunden nach Abgabe des Wettscheins nicht zum Verlassen der Wettvermittlungsstelle anhält,
- es entgegen § 20 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 unterlässt, anwesende Personen durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, auf der Betriebsfläche und in deren Umgebung einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung, die Räumlichkeiten der Spielbank nicht zu betreten,
- es entgegen § 20 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 unterlässt, den Zugang des Publikums durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die Anzahl der auf der für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche anwesenden Personen auf eine Person je 12 Quadratmeter der für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche begrenzt wird,
- es entgegen § 20 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber unterlässt, bei einer Bildung von Warteschlangen durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass die wartenden Personen einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten,
- es entgegen § 20 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 unterlässt, die Oberflächen von Spielgeräten, Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch das Publikum oder das Personal häufig berührt werden mehrmals täglich zu reinigen,
- entgegen § 20 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 je 12 Quadratmeter Grundfläche mehr als einen Glücksspielautomaten aufstellt oder zwischen zwei Glücksspielautomaten den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhält oder diese nicht durch Trennwände voneinander abgrenzt,
- entgegen § 20 Absatz 2 Satz 4 keine Trennvorrichtungen in Bereichen, in denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nur schwer einzuhalten ist, insbesondere bei der Einlasskontrolle und im Kassenbereich, vorsieht,
- entgegen § 21 Absatz 1 eine Prostitutionsstätte für den Publikumsverkehr öffnet,
- entgegen § 21 Absatz 2 Prostitution vermittelt oder ausübt,
- entgegen § 21 Absatz 3 eine Prostitutionsveranstaltung durchführt,
- entgegen § 21 Absatz 4 ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
- entgegen § 21 Absatz 5 eine sexuelle Dienstleistung erbringt,
- entgegen § 22 Absatz 1 eine Gaststätte, ein Speiselokal, einen Betrieb, in dem Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, ein Personalrestaurant, eine Kantine oder ein Speiselokal im Beherbergungsgewerbe betreibt, soweit dies nicht durch § 22 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 gestattet ist,
- entgegen § 22 Absatz 2 nicht-öffentlichen Kantinen oder Speisesäle in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen oder Einrichtungen der Betreuung betreibt, ohne geeignete Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu beachten,
- entgegen § 22 Absatz 3 Satz 2 den Mindestabstand zwischen Personen nicht einhält, soweit dies nicht nach § 22 Absatz 3 Satz 3 gestattet ist,
- entgegen § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber einer Gaststätte die Sitz- oder Stehplätze für die Gäste nicht so anordnet, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen eingehalten wird, sofern nicht geeignete Trennwände vorhanden sind,
- entgegen § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber einer Gaststätte den Zugang des Publikums durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen nicht so überwacht, dass die Gäste regelhaft einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen nicht entstehen,
- entgegen § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber einer Gaststätte Büffets anbietet,
- entgegen § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber einer Gaststätte die Gäste nicht durch schriftliche oder bildliche Hinweise auffordert, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung, die Gaststätte und deren Bewirtungsbereich im Freien nicht zu betreten,
- entgegen § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber einer Gaststätte die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch die Gäste oder das Personal häufig berührt werden, nicht mehrmals täglich reinigt,
- entgegen § 23 Absatz 1 Übernachtungsangebote in Beherbergungsbetrieben, Ferienwohnungen, auf Campingplätzen oder vergleichbaren Einrichtungen anbietet, ohne die in § 23 Absatz 1 benannten Vorgaben einzuhalten,
- entgegen § 23 Absatz 2 Wohnraum für touristische Zwecke einem anderen überlasst,
- entgegen § 24 die zuständige Behörde nicht unverzüglich informiert,
- entgegen § 25 Satz 1 touristische, kulturelle oder wissenschaftliche Führungen in geschlossenen Räumen oder mit mehr als 25 Personen durchführt,
- es entgegen § 26 Satz 2 Nummer 1 als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber einer der in § 26 genannten Einrichtungen unterlässt, die Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung die Einrichtung nicht zu betreten,
- es entgegen § 26 Satz 2 Nummer 3 als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber einer der in § 26 genannten Einrichtungen unterlässt, den Zugang zu der Einrichtung durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die anwesenden Personen einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen in der Einrichtung nicht entstehen,
- es entgegen § 26 Satz 2 Nummer 4 als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber einer der in § 26 genannten Einrichtungen unterlässt, die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch die Nutzerinnen, Nutzer oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu reinigen,
- es entgegen § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 als Betriebsinhaberin und Betriebsinhaber unterlässt, Besucherinnen und Besucher der Einrichtung durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, auf der Betriebsfläche und deren Umgebung einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung, die Räumlichkeiten nicht zu betreten,
- es entgegen § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 als Betriebsinhaberin und Betriebsinhaber unterlässt, den Zugang zu der Einrichtung durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die anwesenden Personen einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen in der Einrichtung nicht entstehen,
- es entgegen § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 unterlässt, die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch Besucherinnen und Besucher oder das Personal häufig berührt werden mehrmals täglich zu reinigen,
- entgegen § 34 Absatz 1 einen Sportbetrieb auf einer öffentlichen oder privaten Sportanlage veranstaltet oder an einem solchen teilnimmt, ohne dass dies nach § 34 Absatz 2 oder Absatz 3 erlaubt ist,
- entgegen § 34 Absatz 3 Satz 4 Umkleide- oder Duschräume gemeinschaftlich nutzt,
- es entgegen § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 als Anbieterin oder Anbieter des Sportangebotes auf einer der in § 34 Absatz 2 oder Absatz 3 genannten Sportanlage unterlässt, die Nutzerinnen und Nutzer der Sportanlage durch schriftliche, bildliche oder mündliche Hinweise aufzufordern, einen Abstand von 1,5 Metern im Freien beziehungsweise 2,5 Metern in geschlossenen Räumen zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung die Sportanlage nicht zu betreten,
- es entgegen § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 als Anbieterin oder Anbieter des Sportangebots auf einer der in § 34 Absatz 2 oder Absatz 3 genannten Sportanlage unterlässt, den Zugang zu der Sportanlage durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die anwesenden Personen einen Abstand von 1,5 Metern im Freien zueinander einhalten können und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen in der Sportanlage nicht entstehen,
- es entgegen § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 als Anbieterin oder Anbieter des Sportangebotes auf einer der in § 34 Absatz 2 oder Absatz 3 genannten Sportanlage unterlässt, die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch die Nutzerinnen, Nutzer oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu reinigen,
- es entgegen § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 als Anbieterin oder Anbieter des Sportangebotes auf einer der in § 34 Absatz 2 oder Absatz 3 genannten Sportanlage unterlässt, bei Anlagen in geschlossenen Räumen eine ausreichende Lüftung, die das Infektionsrisiko reduziert, zu gewährleisten,
- entgegen § 34 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 als Anbieterin oder Anbieter des Spielbetriebes der 1. Fußball-Bundesliga oder 2. Fußball-Bundesliga nicht sicherstellt, dass das von der Deutschen Fußball Liga GmbH vorgelegte Konzept vollständig umsetzt wird,
- entgegen § 34 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 als Anbieterin oder Anbieter des Spielbetriebes der 1. Fußball-Bundesliga oder 2. Fußball-Bundesliga nicht sicherstellt, dass Spiele nicht vor Zuschauerinnen und Zuschauern stattfinden,
- entgegen § 34 Absatz 5 Satz 3 als Anbieterin oder Anbieter des Spielbetriebes der 1. Fußball-Bundesliga oder 2. Fußball-Bundesliga nicht darauf hinwirkt, dass im Umfeld der Stadien keine Fanansammlungen stattfinden,
- es entgegen § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 als Betreiberin oder Betreiber eines Frei- oder Kombibades unterlässt, die Nutzerinnen und Nutzer des Frei- oder Kombibades durch schriftliche, bildliche oder mündliche Hinweise aufzufordern, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung das Frei- oder Kombibad nicht zu betreten,
- es entgegen § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 auch in Verbindung mit Absatz 5 als Betreiberin oder Betreiber eines Frei- oder Kombibades unterlässt, den Zugang zu dem Frei- oder Kombibad durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die anwesenden Personen einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen in dem Frei- oder Kombibad nicht entstehen,
- es entgegen § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 als Betreiberin oder Betreiber eines Frei- oder Kombibades unterlässt, die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch die Nutzerinnen, Nutzer oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu reinigen,
- entgegen § 35 Absatz 2 Umkleide- oder Duschräume gemeinschaftlich nutzt,
- es entgegen § 36 Absatz 3 Nummer 1 als Betreiberin oder Betreiber eines Fitness- und Sportstudios, Yogastudios und vergleichbarer Einrichtung oder eines Indoorspielplatzes unterlässt, die Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, einen Abstand von 2,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung die Einrichtung nicht zu betreten,
- es entgegen § 36 Absatz 3 Nummer 3 als Betreiberin oder Betreiber eines Fitness- und Sportstudios, Yogastudios und vergleichbarer Einrichtung oder eines Indoorspielplatzes unterlässt, in geschlossenen Räumen eine ausreichende Lüftung, die das Infektionsrisiko reduziert, zu gewährleisten,
- es entgegen § 36 Absatz 3 Nummer 4 als Betreiberin oder Betreiber eines Fitness- und Sportstudios, Yogastudios und vergleichbarer Einrichtung oder eines Indoorspielplatzes unterlässt, den Zugang zu der Einrichtung durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die anwesenden Personen einen Abstand von 2,5 Metern zueinander einhalten können und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen in der Einrichtung nicht entstehen,
- es entgegen § 36 Absatz 3 Nummer 5 als Betreiberin oder Betreiber eines Fitness- und Sportstudios, Yogastudios und vergleichbarer Einrichtung oder eines Indoorspielplatzes unterlässt, die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch die Nutzerinnen, Nutzer oder das Personal häufig berührt werden sowie Duschen und Umkleideräume, mehrmals täglich und die Oberfläche der Fitnessgeräte nach jedem Gebrauch zu reinigen,
- entgegen § 36 Absatz 4 Satz 1 an Fitness- und Sportstudios angeschlossen Wellness- und Saunabereiche zur Nutzung bereitstellt,
- entgegen § 36 Absatz 4 Satz 2 Umkleide- oder Duschräume gemeinschaftlich nutzt,
- entgegen § 36 Absatz 6 ein Hygienekonzept nicht erstellt oder nicht einhält,
- es entgegen § 37 Absatz 2 als sorgeberechtigte oder zur Aufsicht berechtigte Person zulässt, dass ein Kind unter sieben Jahren ohne Aufsicht einer sorgeberechtigten oder zur Aufsicht berechtigten Person öffentliche oder private Spielplätze nutzt,
- entgegen § 38 Absatz 1 oder Absatz 1a eine der in § 38 Absatz 1 oder Absatz 1a aufgeführten Einrichtungen betritt, ohne dass dies nach § 38 Absatz 4 gestattet ist,
- entgegen § 38 Absatz 5 Kantinen, Cafeterien oder vergleichbare Einrichtungen für Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohner betritt,
- entgegen § 38 Absatz 6 in einer in § 38 Absatz 1 oder Absatz 1a aufgeführten Einrichtungen öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen einschließlich Gemeinschaftsaktivitäten veranstaltet, ohne dass dies nach § 38 Absatz 7 zulässig ist,
- entgegen § 42 Absatz 1 Satz 1 eine der in § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 genannten Einrichtung betritt,
- entgegen § 43 Absatz 1 Satz 1 eine Tagespflegeeinrichtung über die in § 43 Absatz 1 Satz 2 oder § 43 Absatz 3 genannte Betreuung hinaus betreibt,
- entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1 trotz behördlich angeordneter Quarantäne eine Schule, Kindertageseinrichtung, Kindertagespflege oder Heilpädagogische Tagesstätte betritt,
- es entgegen § 45 Absatz 2 Satz 1 als personensorgeberechtigte Person zulässt, dass ein Kind, eine Jugendliche oder ein Jugendlicher, für die eine Personensorge besteht, entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1 eine Schule, Kindertageseinrichtung, Kindertagespflege oder Heilpädagogische Tagesstätte betritt,
- entgegen § 56 Kampfmittel in bewohnten Gebieten freilegt, obwohl in der Folge mit Räumungen zu rechnen ist oder die sich im unmittelbaren Bereich von kritischen Infrastrukturen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen befinden,
- sich entgegen § 57 Absatz 1 Satz 1 nicht absondert,
- sich entgegen § 57 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,
- entgegen § 57 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,
- entgegen § 57 Absatz 2 Sätze 1 und 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert,
- entgegen § 58 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg nicht auf unmittelbarem Weg verlässt,
- entgegen § 58 Absatz 2 Satz 1 das Testergebnis auf Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig der zuständigen Behörde vorlegt,
- entgegen § 58 Absatz 4 Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert,
- entgegen § 7 Satz 4 Nummer 3, § 15 Satz 1 Nummer 1, § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4, § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7, § 23 Absatz 1 Nummer 6, § 25 Sätze 4 und 5, § 26 Sätze 3 und 4, § 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5, § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, § 32 Satz 2 Nummer 4, § 33 Satz 5 Nummer 2, § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, § 36 Absatz 3 Nummer 2, § 38 Absatz 7 Sätze 2 bis 4, § 40 Absatz 1 Nummer 5 und § 54 Absatz 3 Daten zweckfremd nutzt oder unbefugten Dritten überlässt,
- entgegen § 15 Satz 1 Nummer 2, § 17, § 18 Absatz 4, § 19 Absatz 5, § 20 Absatz 4, § 27 Absatz 1 Satz 3, § 28 Absatz 2, § 29 Absatz 2, § 30 Absatz 1, § 32, § 34 Absatz 4 Satz 3, § 35 Absatz 3, und § 54 Absatz 1 Satz 3 ein Schutzkonzept nicht erstellt, ein erstelltes Schutzkonzept auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht vorlegt oder die Einhaltung des Schutzkonzeptes nicht gewährleistet.
(2) Die Behörde für Inneres und Sport erlässt einen Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Anwendungsbereich dieser Verordnung. Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen aus.
§ 63 Außerkrafttreten
(1) Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 2. April 2020 (HmbGVBl. S. 181) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
(2) § 53 Absatz 4 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft. § 2 Absatz 2 sowie § 62 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 treten mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft. § 50 tritt mit Ablauf des 19. Oktober 2020 außer Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 26. Mai 2020
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