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Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus (ab 25.01.2021)
Lesefassung der Verordnung
Es handelt sich hier um eine nichtamtliche Lesefassung; rechtlich maßgeblich sind die im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichen Fassungen und Änderungen (im Internet abrufbar unter www.luewu.de).
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25. Januar bis 14. Februar 2021;
Stand: zuletzt geändert durch die Dreißigste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung Verordnung vom 21. Januar 2021 (HmbGVBl. S. 25, PDF)
Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg
(Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO)
(gültig ab 25. Januar 2021)
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck der Verordnung
Diese Verordnung hat den Zweck, die Ausbreitung des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) in der Freien und Hansestadt Hamburg einzudämmen, um hierdurch die Gesundheit und das Leben der Bürgerinnen und Bürger zu schützen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens zu gewährleisten.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Orte im Sinne dieser Verordnung sind alle Orte, die für die Allgemeinheit geöffnet oder zugänglich sind.
(2) Haushalt im Sinne dieser Verordnung ist jede Art von Wohnung, in der eine Person allein oder gemeinsam mit anderen Personen lebt. Obdach- und Wohnungslose, die sich zu einer Schutz- und Unterstützungsgemeinschaft zusammengeschlossen haben und gemeinsam in einem Zelt- oder Schlaflager leben und schlafen, gelten im Sinne dieser Verordnung als Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führen.
(3) Öffentlicher Personenverkehr im Sinne dieser Verordnung sind alle Formen der gewerblichen Beförderung von Personen zu Land und zu Wasser sowie der Aufenthalt von Nutzerinnen und Nutzern sowie Besucherinnen und Besuchern auf den zu den Verkehrsmitteln gehörenden Verkehrsanlagen (Bahnhöfe, Flugplätze, Schiffsanlegestellen und Ähnliches).
(4) Veranstaltung im Sinne dieser Verordnung ist ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht sowie mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung in der abgegrenzten Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt. Versammlungen gemäß § 10 sind keine Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung.
Teil 2 Abstandsgebot und Kontaktbeschränkungen
§ 3 Abstandsgebot
(1) Jede Person ist aufgerufen, die körperlichen Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren, die aktuellen Empfehlungen der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus zu beachten und hierzu geeignete Hygienemaßnahmen einzuhalten.
(1a) Für die Ermöglichung des Home-Office durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gilt die auf Grund von § 18 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt am 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334), erlassene Rechtsverordnung.
(2) Personen müssen an öffentlichen Orten zueinander einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten (Abstandsgebot). Das Abstandsgebot gilt nicht
- für Angehörige eines gemeinsamen Haushalts,
- für Personen, zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht oder
- bei Zusammenkünften mit einer Person eines weiteren Haushalts;
das Abstandsgebot gilt ferner nicht, wenn seine Einhaltung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist.
§ 4 Kontaktbeschränkung
(1) Der gemeinsame Aufenthalt von Personen an öffentlichen Orten ist gestattet:
- in den in § 3 Absatz 2 Satz 2 genannten Fällen,
- für die Berufsausübung im Sinne des Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist,
- für die Wahrnehmung der Aufgaben oder des Dienstes als Mitglied der Bürgerschaft, als Mitglied des Senats, als Mitglied des Verfassungsgerichts, als Mitglied eines Verfassungsorgans des Bundes oder anderer Länder, als Beamtin oder Beamter, als Richterin oder Richter, als Mitglied einer Bezirksversammlung oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Gremien, als Mitglied des diplomatischen oder konsularischen Corps sowie für die Wahrnehmung von Aufgaben im Öffentlichen Dienst oder als Organ der Rechtspflege,
- im Rahmen der Mitwirkung bei der Bewältigung der aktuellen Infektionslage entsprechend der Mitwirkung beim Katastrophenschutz im Sinne von § 3 des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes vom 16. Januar 1978 (HmbGVBl. S. 31), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 90),
- in Krankenhäusern, medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen, ärztlichen Praxen, Einrichtungen der Anschlussheilbehandlung sowie sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens, Einrichtungen von Leistungserbringern der Eingliederungshilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe, Einrichtungen der Jugend- und Familienhilfe, sozialen Hilfs- und Beratungseinrichtungen sowie veterinärmedizinischen Einrichtungen; soweit der Besuch nicht gesondert eingeschränkt ist,
- in Gerichten und Behörden oder bei anderen Hoheitsträgern sowie in anderen Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen; soweit diese nicht gesondert eingeschränkt sind oder diese nicht für den Zutritt durch Nichtbedienstete gesperrt sind,
- für die Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien,
- wenn dieser im Zusammenhang mit der Betreuung und Versorgung von hilfebedürftigen Personen einschließlich der Tätigkeit von Gebärdensprachdolmetschenden und von Personen steht, die sonstige erforderliche Assistenz für Menschen mit Behinderungen leisten, soweit Betreuung und Versorgung nicht anders möglich und nicht gesondert eingeschränkt sind,
- wenn dieser im Zusammenhang mit dem Besuch von Schulen, Kindertagesstätten, Einrichtungen der Jugendhilfe oder anderen Betreuungseinrichtungen einschließlich der privat organisierten Betreuung in Kleingruppen sowie der Begleitung von Kindern und Jugendlichen zu und ihrer Abholung von diesen Einrichtungen steht; soweit der Besuch nicht gesondert eingeschränkt ist,
- bei Veranstaltungen nach Maßgabe von § 9 oder § 11,
- bei Versammlungen nach Maßgabe von § 10,
- bei der Nutzung von für den Publikumsverkehr geöffneten Einrichtungen, Gewerbebetrieben, Geschäftsräumen, Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, Ladenlokalen oder sonstigen Angeboten mit Publikumsverkehr, insbesondere den in dieser Verordnung aufgeführten, nach Maßgabe von § 5 sowie der jeweils in dieser Verordnung vorgeschriebenen besonderen Vorgaben,
- im öffentlichen Personenverkehr nach Maßgabe von § 12,
- im Zusammenhang mit der Gewährung von Lockerungen im Sinne der §§ 12 bis 15 des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257), zuletzt geändert am 28. Mai 2019 (HmbGVBl. S. 182), der §§ 13 bis 15 des Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes vom 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. 2019 S. 5, 7), des § 23 Absatz 2 des Hamburgischen Maßregelvollzugsgesetzes vom 7. September 2007 (HmbGVBl. S. 301), zuletzt geändert am 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. 2019 S. 5, 6), der §§ 12 bis 15 des Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257, 280), zuletzt geändert am 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. 2019 S. 5, 6), und mit Vorführungen und Ausführungen gemäß § 9 und § 45 Absatz 2 des Hamburgischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 473), zuletzt geändert am 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. 2019 S. 5, 7), einschließlich in diesem Rahmen genehmigter Treffen mit Familienangehörigen der bzw. des Gefangenen oder der bzw. des Untergebrachten; in den vorstehenden Fällen ist auch der gemeinsame Aufenthalt im privaten Wohnraum und dem dazugehörigen privaten Besitztum zulässig, und
- in staatlichen, privaten und konfessionellen Hochschulen nach § 22 einschließlich ihrer Einrichtungen.
Auf Satz 1 Nummern 2 bis 9 findet das Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2 Satz 1 keine Anwendung. Auf Satz 1 Nummern 2 bis 9 findet § 9 keine Anwendung.
(2) Von Absatz 1 abweichende gemeinsame Aufenthalte von Personen an öffentlichen Orten sind untersagt (Kontaktbeschränkung).
Teil 2a Vorübergehende Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus
§ 4a Verbot von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter und Zusammenkünften
(1) Veranstaltungen, deren Zweck in der Unterhaltung eines Publikums besteht, sind untersagt. Auf andere Veranstaltungen finden die Vorgaben des § 9 Anwendung.
(2) Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis an öffentlichen Orten, in Fahrzeugen zum Zwecke der Freizeitgestaltung oder im privaten Wohnraum und dem dazugehörigen befriedeten Besitztum sind nur mit den folgenden Personen zulässig:
- den Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts,
- Personen, zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht oder
- einer Person eines weiteren Haushalts;
es wird empfohlen, die körperlichen Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und geeignete Hygienemaßnahmen einzuhalten. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummern 8 und 9 gilt entsprechend; im Übrigen findet diese Verordnung im privaten Wohnraum und dem dazugehörigen befriedeten Besitztum keine Anwendung.
§ 4b Vorübergehende Schließung von Einrichtungen mit Publikumsverkehr
(1) Die folgenden Einrichtungen und Betriebe dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:
- Tanzlustbarkeiten, insbesondere in Clubs, Diskotheken und Musikclubs,
- Messen, Ausstellungen,
- Volksfeste,
- Weihnachts- und Wintermärkte,
- Spielhallen,
- Spielbanken,
- Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen,
- Theater (einschließlich Musiktheater),
- Opernhäuser,
- Filmtheater (Kinos),
- Konzerthäuser und -veranstaltungsorte,
- Museen,
- Ausstellungshäuser,
- Galerien zur Durchführung von Veranstaltungen, zulässig bleibt die Öffnung für den Kunsthandel, soweit dieser nicht gesondert eingeschränkt ist,
- Planetarien,
- zoologische Gärten,
- zoologische Ausstellungen in geschlossenen Räumen,
- Tierparks,
- Freizeitparks,
- Angebote von Freizeitaktivitäten (im Freien und in geschlossenen Räumen),
- Angebote von Freizeitchören,
- Angebote in Literaturhäusern,
- Tanz- und Ballettschulen, soweit diese nicht der beruflichen Qualifizierung oder Fortbildung dienen,
- Schwimmbäder, einschließlich sogenannter Spaßbäder,
- Saunen, Dampfbäder und Sonnenstudios,
- Thermen,
- Wellnesszentren,
- Fitness-, Sport- und Yogastudios sowie vergleichbare Einrichtungen,
- Seniorentreffpunkte und Seniorengruppen.
Hafenrundfahrten zu Wasser und auf Land, Stadtrundfahrten im Linien- und Gelegenheitsverkehr und vergleichbare Fahrten zu touristischen Zwecken einschließlich sonstiger Gelegenheitsverkehre nach §§ 48 und 49 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1366), sowie touristische Gästeführungen sind untersagt. Die planmäßige Abfertigung von Passagieren zum Antritt einer Kreuzschifffahrt ist unzulässig.
(2) Prostitutionsstätten im Sinne des § 2 Absatz 4 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1349), dürfen nicht geöffnet werden. Die Prostitutionsvermittlung im Sinne des § 2 Absatz 7 des Prostituiertenschutzgesetzes und die Ausübung der Prostitution sind nicht gestattet. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des § 2 Absatz 6 des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden. Prostitutionsfahrzeuge im Sinne des § 2 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht bereitgestellt werden. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes ist untersagt.
§ 4c Vorübergehende Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels
(1) Der Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr ist untersagt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Zulässig ist die Auslieferung von Gütern auf Bestellung sowie deren Abverkauf im Fernabsatz zur Abholung bei kontaktloser Übergabe außerhalb der Geschäftsräume unter Wahrung des Abstandsgebots nach Maßgabe des § 3 Absatz 2.
(3) Für den Publikumsverkehr dürfen die nachfolgenden Betriebe oder Einrichtungen einschließlich ihrer Verkaufsstellen geöffnet bleiben:
- Einzelhandel für Lebensmittel, einschließlich Direktvermarktern,
- Apotheken,
- Einzelhandel für medizinische Hilfsmittel und Produkte, insbesondere Optiker, Hörgeräteakustiker und Sanitätshäuser,
- Drogerien,
- Babyfachmärkte,
- Reformhäuser,
- Verkaufsstände auf Wochenmärkten, soweit sie Lebensmittel oder Waren des täglichen Bedarfs anbieten,
- Abhol- und Lieferdienste,
- Getränkemärkte,
- Tankstellen,
- Banken und Sparkassen,
- Poststellen,
- Reinigungen,
- Waschsalons,
- Stellen des Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufs,
- Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
- der Großhandel,
- Reparaturbetriebe für Fahrzeuge einschließlich Fahrrädern,
- Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe, soweit dies nicht gesondert eingeschränkt ist.
Die Vorgaben nach § 13 sind einzuhalten.
(4) Betriebe und Einrichtungen mit gemischtem Warensortiment dürfen ihre Verkaufsstellen für den Publikumsverkehr öffnen, wenn Waren, die dem typischen Sortiment eines der in Absatz 3 Satz 1 genannten Betriebe oder einer der in Absatz 3 Satz 1 genannten Einrichtung entsprechen, den Schwerpunkt ihres Sortiments bilden. Diese Betriebe können Waren des gesamten Sortiments verkaufen, das sie gewöhnlich vertreiben. Das Warenangebot, das nicht dem Angebot einer der in Absatz 3 Satz 1 genannten Betriebe oder Einrichtungen entspricht, darf nicht erweitert werden.
§ 4d Alkoholkonsumverbot im öffentlichen Raum
Der Verzehr alkoholischer Getränke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen und Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt.
Teil 3 Allgemeine Vorgaben
§ 5 Allgemeine Hygienevorgaben
(1) Bei der Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art sowie bei dem Betrieb von für den Publikumsverkehr geöffneten Einrichtungen, Gewerbebetrieben, Geschäftsräumen, Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, Ladenlokalen oder sonstigen Angeboten mit Publikumsverkehr, insbesondere den in dieser Verordnung aufgeführten, gelten die nachfolgenden Vorgaben zur Verringerung des Risikos einer Infektion mit dem Coronavirus (allgemeine Hygienevorgaben):
- anwesende Personen müssen das Abstandsgebot nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 einhalten; § 4 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend,
- der Zugang für Personen ist so zu begrenzen und zu überwachen, dass anwesende Personen auf der jeweils zur Verfügung stehenden Fläche das Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2 einhalten können,
- Personen mit den Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung ist der Zutritt nicht gestattet,
- bei Bildung von Warteschlangen ist durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass Personen das Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2 einhalten können,
- in geschlossenen Räumen ist die Möglichkeit zum Waschen oder Desinfizieren der Hände bereitzustellen,
- häufig berührte Oberflächen sowie Sanitäranlagen sind regelmäßig zu reinigen,
- in geschlossenen Räumen ist eine ausreichende Lüftung, die das Infektionsrisiko reduziert, zu gewährleisten.
Die Einhaltung der Vorgaben nach Satz 1 ist durch geeignete personelle, technische oder organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten. Auf die Anforderungen nach Satz 1 Nummern 1 und 3 sind anwesende Personen durch schriftliche, akustische oder bildliche Hinweise aufmerksam zu machen.
(2) Für alle Beschäftigten sind die allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften und -standards in Verbindung mit der branchenspezifischen Konkretisierung des Unfallversicherungsträgers umzusetzen, soweit in dieser Verordnung nicht Abweichendes geregelt ist. Gewerbetreibende haben die jeweils geltenden Vorgaben der zuständigen Berufsgenossenschaften einzuhalten.
(3) Weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden bleiben unberührt.
§ 6 Schutzkonzepte
(1) Soweit in dieser Verordnung vorgeschrieben ist, dass ein in Textform dokumentiertes Konzept zur Vermeidung des Risikos einer Infektion mit dem Coronavirus (Schutzkonzept) zu erstellen ist, sind in diesem geeignete personelle, technische oder organisatorische Maßnahmen zur Einhaltung der Vorgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 1 sowie zur Einhaltung der Vorgaben, die im Übrigen ergänzend nach dieser Verordnung für die Veranstaltung, die Einrichtung, den Gewerbebetrieb, den Geschäftsraum, das Ladenlokal oder das Angebot gelten, darzulegen.
(2) Die Verpflichtete oder der Verpflichtete hat alle erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung des Schutzkonzepts zu treffen.
(3) Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist das Schutzkonzept vorzulegen und über seine Umsetzung Auskunft zu erteilen.
(4) Weitergehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.
§ 7 Kontaktdatenerhebung zur Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten
(1) Soweit in dieser Verordnung zum Zweck der behördlichen Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten eine Pflicht zur Erfassung und Speicherung der Kontaktdaten anwesender Personen (Kontaktdatenerhebung) vorgeschrieben ist, gilt Folgendes:
- als Kontaktdaten sind der Name, die Wohnanschrift und eine Telefonnummer vollständig und zutreffend anzugeben und die angegebenen Kontaktdaten sind zu erfassen,
- die Kontaktdaten sind unter Angabe des Datums und der Uhrzeit der Eintragung in Textform zu erfassen und vier Wochen aufzubewahren (Aufbewahrungsfrist); dabei ist sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Kontaktdaten erlangen können,
- die Kontaktdaten sind der zuständigen Behörde zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionsketten oder zur Prüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach den Nummern 1, 2, 4 und 5 auf Verlangen herauszugeben,
- die Aufzeichnungen der Kontaktdaten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen oder zu vernichten,
- die Verwendung der Kontaktdaten zu anderen als den in dieser Vorschrift genannten Zwecken sowie deren Weitergabe an unbefugte Dritte sind untersagt.
(2) Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat zu prüfen, ob die angegebenen Kontaktdaten vollständig sind und ob diese offenkundig falsche Angaben enthalten (Plausibilitätsprüfung). Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern oder offenkundig falsche oder unvollständige Angaben machen, sind von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung, der Gewerberäume, der Geschäftsräume, der Gaststätte, des Beherbergungsbetriebes oder des Ladenlokals oder von der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen.
§ 8 Maskenpflicht
(1) Soweit in dieser Verordnung für Personen eine Maskenpflicht vorgeschrieben ist, sind die Personen verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, durch die Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird (Maskenpflicht); die Mund-Nasen-Bedeckung muss eigens zu diesem Zweck hergestellt sein; Kleidungsstücke dürfen nicht als Mund-Nasen-Bedeckung verwendet werden; Gesichtsvisiere sind keine Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne dieser Verordnung. Für die Maskenpflicht gilt:
- Kinder sind bis zur Vollendung des siebten Lebensjahrs von der Tragepflicht befreit,
- Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Tragepflicht befreit,
- das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist,
- die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entfällt, wenn eine geeignete technische Vorrichtung vorhanden ist, durch die die Ausbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Sprechen gleichwirksam vermindert wird.
(1a) Soweit in dieser Verordnung für Personen eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske vorgeschrieben ist, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres anstelle einer Mund-Nasen-Bedeckung eine medizinische Maske tragen müssen. Als medizinische Maske gilt ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske) oder eine Schutzmaske mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP2. Nähere Hinweise zu geeigneten medizinischen Masken werden auf https://www.hamburg.de/corona/masken veröffentlicht.
(2) Personen, die entgegen einer aufgrund dieser Verordnung bestehenden Maskenpflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht tragen, ist der Zutritt zu der Einrichtung, dem Geschäftsraum oder dem Ladenlokal, die Teilnahme an der Veranstaltung oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung oder der Beförderung im Gelegenheitsverkehr zu verweigern.
§ 9 Allgemeine Vorgaben für Veranstaltungen
(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind Veranstaltungen im Freien nur mit bis zu 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern und in geschlossenen Räumen nur mit bis zu 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig, wenn die folgenden Vorgaben erfüllt werden:
- die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten,
- ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
- es sind Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 7 zu erheben,
- zwischen dem Publikum und Bühnen oder Podien ist ein Mindestabstand von 2,5 Metern zu gewährleisten,
- bei Veranstaltungen gilt für alle anwesenden Personen im Freien eine Maskenpflicht und in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Masken bei Ansprachen und Vorträgen durch die jeweils sprechenden Personen abgelegt werden dürfen,
- das Tanzen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist untersagt,
- der Ausschank alkoholischer Getränke ist unzulässig.
Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote gelten §§ 13 und 15 entsprechend.
(2) § 4a Absatz 1 bleibt unberührt.
§ 10 Versammlungen
(1) Für öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen, die nicht auf die Personen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 3 beschränkt sind, gelten die folgenden Vorgaben:
- Versammlungen unter freiem Himmel sind der zuständigen Behörde 48 Stunden vor der Bekanntgabe anzuzeigen; für Eilversammlungen unter freiem Himmel beträgt die Anzeigefrist 24 Stunden vor der Durchführung,
- die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 Absatz 1 sind einzuhalten; auf Versammlungen unter freiem Himmel findet § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 4 bis 7 sowie Satz 3 keine Anwendung,
- die Versammlungsleitung hat auf Anforderung der Versammlungsbehörde ein Schutzkonzept nach Maßgabe des § 6 zu erstellen, das im Falle einer nach Nummer 1 erforderlichen Anzeige der zuständigen Behörde vorzulegen ist,
- bei der Durchführung von Versammlungen unter freiem Himmel gilt eine Maskenpflicht nach § 8, mit der Maßgabe, dass die Mund-Nasen-Bedeckungen bei Ansprachen und Vorträgen durch die jeweils sprechenden Personen abgelegt werden dürfen.
Die Versammlungsbehörde beziehungsweise die vor Ort tätige Polizei kann eine Versammlung nach Satz 1 zum Zweck der Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus verbieten oder mit bestimmten Auflagen, insbesondere zu Teilnehmerzahl, Ort, Dauer und Art der Durchführung, versehen.
(2) Versammlungen unter freiem Himmel in Form von Aufzügen, soweit sich diese nicht auf die Personen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 3 beschränken, sowie Versammlungen unter freiem Himmel mit über 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern und in geschlossenen Räumen mit über 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind grundsätzlich untersagt; sie werden im Ausnahmefall von der Versammlungsbehörde auf Antrag und unter Beachtung des versammlungsrechtlichen Kooperationsgebots zugelassen, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist; davon ist in der Regel auszugehen, wenn die Versammlung nicht mehr als 200 Teilnehmerinnen und Teilnehmer umfasst und ortsfest stattfindet. Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen werden, insbesondere zur Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Ort, Dauer und Art der Durchführung der Versammlung.
(3) Die Polizei kann eine Versammlung unter freiem Himmel auflösen, wenn sie nicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 angezeigt ist, wenn von den Angaben der Anzeige abgewichen wird, die in Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 genannten Anforderungen oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 erlassenen Auflagen nicht eingehalten werden, im Fall des Absatzes 2 keine Ausnahmegenehmigung vorliegt oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 Satz 2 gegeben sind. Sobald eine Versammlung nach Satz 1 für aufgelöst erklärt ist, haben alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer sich sofort zu entfernen. Die Polizei kann Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die infektionsschutzrechtliche Auflagen nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, die Hygienevorgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Maskenpflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 trotz Aufforderung nicht einhalten, von der Versammlung ausschließen.
(4) Das Versammlungsgesetz bleibt unberührt.
(5) Für den Betrieb von Informationsständen politischer Parteien, gemeinnütziger Vereine und gemeinnütziger Verbände auf öffentlichen Wegen gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 und 6 sowie Sätze 2 und 3. Es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen. Die Informationsstände sind unzulässig, wenn der verbleibende Verkehrsraum durch sie derart eingeengt wird, dass das Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2 nicht eingehalten werden kann. Die Vorschriften des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361), bleiben unberührt.
(6) Für Versammlungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, Versammlungen gemäß § 9 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 150), zuletzt geändert am 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1116), sowie Versammlungen und Zusammenkünfte der Organe von Vereinen, Stiftungen, Personen- und Kapitalgesellschaften und vergleichbarer personeller Gremien gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5. Ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von § 6 zu erstellen. Es sind Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 7 zu erheben.
(7) Bei Versammlungen in geschlossenen Räumen gilt für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8, mit der Maßgabe, dass die Masken bei Ansprachen und Vorträgen durch die jeweils sprechenden Personen abgelegt werden dürfen.
§ 10a Allgemeine Maskenpflichten in öffentlich zugänglichen Gebäuden sowie in Arbeits- und Betriebsstätten
(1) In allen öffentlich zugänglichen Gebäuden gilt in den für den Publikumsverkehr geöffneten Bereichen eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach Maßgabe von § 8, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anders bestimmt ist. In den Gebäuden, die von Dienststellen oder sonstigen Einrichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg oder den ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts genutzt werden, gilt in den für den Publikumsverkehr geöffneten Bereichen für anwesende Personen eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Masken abgelegt werden dürfen, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erforderlich ist. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäude, auf die die Regelungen in §§ 11 bis 34a anwendbar sind. Die Vorschriften der §§ 176 und 180 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1079), zuletzt geändert am 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2167, 2195), einschließlich der sitzungspolizeilichen Befugnisse der Vorsitzenden bleiben unberührt.
(2) In allen nicht dem Publikumsverkehr zugänglichen Arbeits-, Dienst- und Betriebsstätten sowie sonstigen räumlichen Bereichen, die der Berufsausübung dienen, gilt in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8. Die Maske darf abgelegt werden, wenn ein dauerhafter Steh- oder Sitzplatz eingenommen wird und ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird oder wenn es sich um einen geschlossenen Raum handelt, in dem lediglich eine Person anwesend ist. Die Maske darf zudem vorübergehend abgelegt werden, wenn dies zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit zwingend erforderlich ist.
(3) Weitergehende gesetzliche Anforderungen aus dem Bereich des Arbeitsschutzes bleiben unberührt, insbesondere solche, die sich aus der auf Grund von § 18 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Verordnung ergeben.
§ 10b Maskenpflicht auf bestimmten öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen
(1) Auf den folgenden öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im Sinne von § 2 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361), gilt für die anwesenden Personen eine Maskenpflicht nach § 8:
- auf dem Steindamm im räumlichen Bereich von der Hausnummer 33 bis zum Steintorplatz, täglich von 8 Uhr bis 22 Uhr,
- in der Stralsunder Straße, täglich von 8 Uhr bis 22 Uhr,
- auf dem Steintorplatz einschließlich der angrenzenden öffentlichen Wege, Straßen und Plätze, abgegrenzt durch die Bahnüberführung der Straße Steintordamm, dem Gebäude des Museums für Kunst und Gewerbe, dem Gebäude des Zentralen Omnibusbahnhofs, dem Gebäude mit der Hausnummer Steindamm 2, dem Gebäude mit der Hausnummer Steindamm 1, den Gebäuden mit den Hausnummern Steintorplatz 3 und Kirchenallee 57 sowie dem Gebäude des Hauptbahnhofs, täglich von 8 Uhr bis 22 Uhr,
- auf dem Ballindamm im räumlichen Bereich vor dem Gebäude mit der Hausnummer 40, abgegrenzt durch die Straßen Ballindamm und Bergstraße, montags bis sonnabends, jeweils von 10 Uhr bis 20 Uhr,
- in der Straße Große Freiheit im räumlichen Bereich von der Hausnummer 1 bis zur Hausnummer 47, freitags, sonnabends sowie an Feiertagen und tags zuvor, jeweils von 18 Uhr bis 4 Uhr am Folgetag,
- in der Straße Hamburger Berg im räumlichen Bereich der Hausnummern 1 bis 39, freitags, sonnabends sowie an Feiertagen und tags zuvor, jeweils von 18 Uhr bis 4 Uhr am Folgetag,
- in der Talstraße im räumlichen Bereich der Hausnummern 1 bis 36, freitags, sonnabends sowie an Feiertagen und tags zuvor, jeweils von 18 Uhr bis 4 Uhr am Folgetag,
- auf dem Hans-Albers-Platz einschließlich der Friedrichstraße im räumlichen Bereich zwischen und einschließlich den Hausnummern 11 beziehungsweise 24 bis 21 beziehungsweise 28, freitags, sonnabends sowie an Feiertagen und tags zuvor, jeweils von 18 Uhr bis 4 Uhr am Folgetag,
- auf der Straße Reeperbahn einschließlich der Plätze Nobistor und Spielbudenplatz, abgegrenzt durch den Millerntorplatz, die Straße Zirkusweg, die Holstenstraße und den Finkenpark sowie in der Straße Spielbudenplatz im räumlichen Bereich der Hausnummern 1 bis 31, freitags, sonnabends sowie an Feiertagen und tags zuvor, jeweils von 18 Uhr bis 4 Uhr am Folgetag,
- auf der Straße Schulterblatt im räumlichen Bereich zwischen den Straßen Susannenstraße und Rosenhofstraße, freitags, sonnabends sowie an Feiertagen und tags zuvor, jeweils von 18 Uhr bis 4 Uhr am Folgetag,
- auf dem Alma-Wartenberg-Platz einschließlich der Bahrenfelder Straße im räumlichen Bereich zwischen und einschließlich den Hausnummern 135 beziehungsweise 146 und den Hausnummern 183 beziehungsweise 188, der Kleinen Rainstraße im räumlichen Bereich bis zu und einschließlich den Hausnummern 3 beziehungsweise 6, der Nöltingstraße im räumlichen Bereich bis zu und einschließlich den Hausnummern 5 beziehungsweise 12, der Friedensallee im räumlichen Bereich bis zu und einschließlich den Hausnummern 7 beziehungsweise 14 sowie der Bergiusstraße im räumlichen Bereich bis zu der Hausnummer 7, freitags, sonnabends sowie an Feiertagen und tags zuvor, jeweils von 18 Uhr bis 4 Uhr am Folgetag,
- in der Straße Hohenesch im räumlichen Bereich von und einschließlich den Hausnummern 1 beziehungsweise 6 bis zur Bahrenfelder Straße, freitags, sonnabends sowie an Feiertagen und tags zuvor, jeweils von 18 Uhr bis 4 Uhr am Folgetag,
- (aufgehoben)
- (aufgehoben)
- in der Ottenser Hauptstraße im räumlichen Bereich der Hausnummern 2 bis 27, montags bis sonnabends, jeweils von 10 Uhr bis 20 Uhr,
- (aufgehoben)
- im Umfeld des Bahnhofs Altona im räumlichen Bereich der Präsident-Krahn-Straße zwischen und einschließlich der Hausnummern 1 und 8 beidseitig, Max-Brauer-Allee zwischen und einschließlich der Hausnummern 51 und 53 auf der zum Bahnhof gelegenen Gehwegseite (westlich), zwischen und einschließlich der Gebäude Paul-Nevermann-Platz 5 und Ottenser Hauptstraße 1a beidseitig, zwischen und einschließlich der Gebäude Ottenser Hauptstraße 1 und Scheel-Plessen-Straße 9, zwischen und einschließlich der Gebäude Scheel-Plessen-Straße 9 bis Paul-Nevermann-Platz 19, montags bis samstags, jeweils von 8 Uhr bis 22 Uhr,
- in der Kirchenallee im räumlichen Bereich zwischen Steintorplatz, Ernst-Merck-Straße, Hachmannplatz und Heidi-Kabel-Platz täglich von 8 Uhr bis 22 Uhr,
- auf dem Heidi-Kabel-Platz im räumlichen Bereich vor dem Gebäude Ernst-Merck-Straße 9, der Kirchenallee und dem Hachmannplatz täglich von 8 Uhr bis 22 Uhr,
- auf dem Hachmannplatz im räumlichen Bereich vor dem Hauptbahnhof, abgegrenzt vom Steintorplatz, der Kirchenallee und dem Heidi-Kabel-Platz täglich von 8 Uhr bis 22 Uhr,
- auf der Straße Steintordamm im räumlichen Bereich der Steintorbrücke zwischen Steintorplatz und Steintorwall täglich von 8 Uhr bis 22 Uhr,
- in der Straße Steintorwall im räumlichen Bereich zwischen Mönckebergstraße 1 und Georgsplatz / Ernst-Merck-Straße montags bis sonnabends, jeweils von 10 Uhr bis 20 Uhr,
- in der Mönckebergstraße im räumlichen Bereich der Hausnummern 1 bis 31 zwischen Glockengießerwall / Steintorwall und Rathausmarkt einschließlich der Tunnelanlage zum Hauptbahnhof montags bis sonnabends, jeweils von 10 Uhr bis 20 Uhr,
- in der Spitalerstraße im räumlichen Bereich zwischen Steintorwall und Mönckebergstraße montags bis sonnabends, jeweils von 10 Uhr bis 20 Uhr,
- in der Straße Barkhof im räumlichen Bereich zwischen Spitalerstraße und Mönckebergstraße, montags bis sonnabends, jeweils von 10 Uhr bis 20 Uhr,
- auf dem Gerhart-Hauptmann-Platz im räumlichen Bereich zwischen Mönckebergstraße und Rosenstraße beziehungsweise Kleine Rosenstraße, montags bis sonnabends, jeweils von 10 Uhr bis 20 Uhr,
- auf dem Ida-Ehre-Platz im räumlichen Bereich zwischen Mönckebergstraße und Steinstraße, montags bis sonnabends, jeweils von 10 Uhr bis 20 Uhr,
- in der Straße Lange Mühren im räumlichen Bereich zwischen Spitalerstraße und Mönckebergstraße montags bis sonnabends, jeweils von 10 Uhr bis 20 Uhr,
- in der Bergstraße im räumlichen Bereich der Hausnummern 9 bis 28 zwischen Ballindamm und Mönckebergstraße montags bis sonnabends, jeweils von 10 Uhr bis 20 Uhr.
(2) Die Polizei kann im Einzelfall auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen eine räumlich begrenzte Maskenpflicht nach § 8 anordnen, wenn dies aus Infektionsschutzgründen erforderlich ist; dies ist insbesondere der Fall, wenn das Abstandsgebot nach § 3 durch einen erheblichen Teil der anwesenden Personen nicht eingehalten wird oder aufgrund der räumlichen Verhältnisse oder der Anzahl der anwesenden Personen nicht eingehalten werden kann. Die Anordnung nach Satz 1 ist auf längstens 12 Stunden zu befristen.
§ 10c Maskenpflicht bei Gesundheitsbehandlungen
(1) Während Gesundheitsbehandlungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern unterschritten wird, gilt für Personen, die akademische Gesundheitsberufe oder Fachberufe des Gesundheitswesens ausüben, sowie Patientinnen und Patienten, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8. Die Maske darf vorübergehend abgelegt werden, wenn dies zur Durchführung der Behandlung oder einer sonstigen Dienstleistung zwingend erforderlich ist.
(2) Die Bestimmungen der §§ 30 bis 32 bleiben unberührt.
Teil 4 Bereichsspezifische Vorgaben
§ 11 Religiöse Veranstaltungen und Trauerfeiern
(1) Für religiöse Veranstaltungen oder Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen oder Synagogen sowie religiöse Veranstaltungen oder Zusammenkünfte in den Kulträumen anderer Glaubensgemeinschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften sowie entsprechende Veranstaltungen unter freiem Himmel gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5. Ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von § 6 zu erstellen. § 9 findet keine Anwendung. In geschlossenen Räumen gilt für alle anwesenden Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Masken während der Vornahme liturgischer oder vergleichbarer Handlungen durch die handelnden Personen abgelegt werden dürfen. Der gemeinsame Gesang der Gemeinde ist untersagt. In dem Schutzkonzept ist vorzusehen, dass Zusammenkünfte, zu denen Besucherzahlen erwartet werden, die unter Berücksichtigung des Abstandsgebots zu einer Auslastung der Kapazitäten führen könnten, nur auf der Grundlage einer vorherigen Anmeldung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und einer Zugangskontrolle durchgeführt werden. Veranstaltungen oder Zusammenkünfte im Sinne des Satzes 1 mit mehr als zehn Personen sind der zuständigen Behörde spätestens zwei Tage zuvor anzuzeigen; dies gilt nicht, wenn zwischen der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft und der Senatskanzlei ein Einvernehmen zum jeweiligen Schutzkonzept hergestellt worden ist.
(2) Für Bestattungen sowie Trauerfeiern auf Friedhöfen und in Bestattungsunternehmen gelten die Vorgaben des Absatzes 1 Sätze 1 bis 6. Die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind nach Maßgabe von § 7 zu erheben.
§ 12 Öffentlicher Personenverkehr
Bei der Nutzung von Verkehrsmitteln und Verkehrsanlagen des öffentlichen Personenverkehrs (§ 2 Absatz 3) gilt für die Fahrgäste, Fluggäste, Besucherinnen und Besucher die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach Maßgabe von § 8. Wird der öffentliche Personenverkehr mit Personenkraftwagen durchgeführt, gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach Maßgabe von § 8 auch für das Fahrpersonal. Das Abstandsgebot nach Maßgabe von § 3 Absatz 2 gilt, soweit die räumlichen Verhältnisse es zulassen. Personen mit den Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung ist der Zutritt nicht gestattet; dies gilt nicht im Rettungsdienst nach den Vorschriften des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 367), geändert am 12. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 331). Im Übrigen findet § 5 keine Anwendung. Die Betreiberinnen und Betreiber von Fahrzeugen und Verkehrsanlagen des öffentlichen Personenverkehrs haben deren Nutzerinnen und Nutzer durch schriftliche, akustische oder bildliche Hinweise sowie durch mündliche Ermahnungen bei Nichtbeachtung im Einzelfall zur Einhaltung der vorgenannten Pflichten aufzufordern. Sie sind im Übrigen berechtigt, im Fall der Nichtbefolgung die Beförderung abzulehnen; das Fahrpersonal im Gelegenheitsverkehr ist hierzu verpflichtet. Im Verkehr mit Reisebussen – Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen nach §§ 48 und 49 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert am 3. März 2020 (BGBl. I S. 433, 434), – sind Kontaktdaten nach Maßgabe von § 7 zu erheben. Satz 8 gilt nicht für Beförderungen durch oder für Schulträger.
§ 13 Verkaufsstellen, Ladenlokale und Märkte
(1) Soweit diese nach Maßgabe von § 4c für den Publikumsverkehr geöffnet sind, gelten in allen Verkaufsstellen des Einzelhandels und Ladenlokalen von Dienstleistungs- oder Handwerksbetrieben, Apotheken, Sanitätshäusern, Banken und Sparkassen sowie Pfandhäusern und bei deren öffentlichen Pfandversteigerungen, bei sonstigen Versteigerungen, in Poststellen, im Großhandel, bei Wanderlagern, auf Spezialmärkten im Sinne der Gewerbeordnung, auf Jahrmärkten im Sinne der Gewerbeordnung und auf Wochenmärkten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sowie für die anwesenden Personen eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8 gilt auch in Warteschlangen und Menschenansammlungen vor den Eingängen der in Satz 1 genannten Einrichtungen sowie auf deren Außenflächen und Stellplatzanlagen. Auf Außenflächen dürfen geeignete Raucherbereiche für die Beschäftigten eingerichtet werden. § 9 findet keine Anwendung.
(2) Auf den öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen in Einkaufscentern oder Einkaufsmeilen gilt für die anwesenden Personen eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8. Offene Verkaufsstände sind unzulässig, wenn der verbleibende Verkehrsraum durch sie eingeengt wird und das Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2 nicht eingehalten werden kann. Für gastronomische Angebote gilt § 15 entsprechend.
(2a) Der Zugang des Publikums ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen (Einlassmanagement), dass die Anzahl der anwesenden Kundinnen und Kunden wie folgt begrenzt wird:
- bei einer für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche von bis zu 800 Quadratmetern auf eine Kundin bzw. einen Kunden je 10 Quadratmeter der für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche,
- bei einer für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche von mehr als 800 Quadratmetern auf 80 Kundinnen bzw. Kunden zuzüglich eine Kundin bzw. einen Kunden je 20 Quadratmeter derjenigen für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche, die 800 Quadratmeter übersteigt.
Bei Einkaufszentren ist deren Gesamtverkaufsfläche maßgebend. Betriebe deren für den Publikumsverkehr geöffnete Betriebsfläche 10 Quadratmeter nicht übersteigt, dürfen einer Kundin oder einem Kunden zuzüglich einer gegebenenfalls erforderlichen Begleitperson den Zutritt gewähren. Die Pflicht zur Begrenzung des Zugangs von Publikum gilt nicht für Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsständen auf Wochenmärkten.
(3) Die Darreichung von Lebensmittelproben zum Direktverzehr sowie die Darreichung von unverpackten Kosmetika in Form von Testern sind untersagt.
(4) Der Verkauf und die Abgabe alkoholischer Getränke ist von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt. Ganztägig ist der Verkauf und die Abgabe alkoholischer Getränke, die nach ihrer Darreichungsform zum unmittelbaren Verzehr bestimmt oder geeignet sind, insbesondere in Gläsern, Bechern oder Einweggetränkebehältnissen, untersagt. Satz 2 gilt nicht für handelsüblich geschlossene Getränkeflaschen, -dosen oder -tüten. Die Polizei kann den Verkauf und die Abgabe alkoholischer Getränke an bestimmten Orten zu weiteren Zeiten untersagen, wenn es an diesen Orten oder in ihrer unmittelbaren Umgebung aufgrund von gemeinschaftlichem Alkoholkonsum im öffentlichen Raum zu Verstößen gegen diese Verordnung kommt. Das Verbot ist angemessen zu befristen.
§ 14 Dienstleistungen mit Körperkontakt
Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege (Friseurhandwerk, Kosmetikstudios, Massagesalons, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe) sind untersagt. Dies gilt nicht für medizinisch notwendige Dienstleistungen, insbesondere Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Podologie, sowie für Dienstleistungen der Fußpflege. Für die in Satz 2 genannten Dienstleistungen und Angebote gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sowie die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung nach § 7. Soweit keine Vorgaben nach § 5 Absatz 2 Satz 2 vorliegen, ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen. Für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Masken vorübergehend abgelegt werden dürfen, solange dies zur Durchführung der Dienstleistung erforderlich ist.
§ 14a (aufgehoben)
§ 15 Gaststätten und ähnliche Einrichtungen
(1) Der Betrieb von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3419), zuletzt geändert am 10. März 2017 (BGBl. I S. 420, 422), ist untersagt. Das gilt auch für Speiselokale und Betriebe, in denen Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden.
(2) Von dem Verbot nach Absatz 1 sind Speisesäle in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen oder Einrichtungen der Betreuung ausgenommen. Keine Einrichtungen der Betreuung sind Servicewohnanlagen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes (HmbWBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494), zuletzt geändert am 4. Oktober 2018 (HmbGVBl. S. 336). Satz 1 gilt ebenso für gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben, die ausschließlich der Bewirtung der beherbergten Personen dienen. Eine Öffnung für den allgemeinen Publikumsverkehr ist unzulässig. Ebenso von dem Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind Angebote, die für die Versorgung obdachloser Menschen erforderlich sind. An Autobahnraststätten und Autohöfen ist abweichend von dem Verbot nach Absatz 1 solchen Einrichtungen, die neben Tankstellendienstleistungen vorrangig der Bewirtung dienen, die Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können, gestattet.
(2a) Von dem Verbot nach Absatz 1 sind nicht-öffentliche Personalrestaurants und nicht-öffentliche Kantinen ausgenommen, wenn deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe beziehungsweise dem Betrieb der jeweiligen Einrichtung zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn eine individuelle Speiseneinnahme nicht in getrennten Räumen möglich ist. Der Abverkauf von Speisen und Getränken zum Mitnehmen ist nach Maßgabe des Absatzes 3 zulässig.
(3) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 ist die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Abverkauf zum Mitnehmen; erworbene Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen nicht am Ort des Erwerbs und in seiner näheren Umgebung verzehrt werden. Der Verkauf und die Abgabe alkoholischer Getränke, die nach ihrer Darreichungsform zum unmittelbaren Verzehr bestimmt oder geeignet sind, insbesondere in Gläsern, Bechern oder Einweggetränkebehältnissen, ist untersagt. Satz 2 gilt nicht für handelsüblich geschlossene Getränkeflaschen, -dosen oder -tüten.
(4) Soweit der Betrieb von Gaststätten sowie von Personalrestaurants, Kantinen, Speisesälen oder anderer gastronomischer Angebote nach Maßgabe der Absätze 2, 2a und 3 gestattet ist, gelten folgende Vorgaben:
- die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten,
- es sind Kontaktdaten nach Maßgabe von § 7 zu erheben,
- die Sitz- oder Stehplätze für die Gäste sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen, für die das Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2 gilt, eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennwände vorhanden sind,
- (aufgehoben)
- für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Gäste die Masken während des Verweilens auf dauerhaft eingenommenen Plätzen ablegen dürfen; die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten die Maskenpflicht nach § 8 einhalten; die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8 gilt auch in Warteschlangen und Menschenansammlungen vor den Eingängen der Einrichtungen sowie auf deren Außenflächen und Stellplatzanlagen,
- Tanzgelegenheiten, insbesondere eine laute Musikbeschallung oder Wechsellichteffekte, dürfen nicht angeboten werden,
- (aufgehoben)
- der Alkoholausschank ist im Zeitraum von 22 Uhr bis 10 Uhr des Folgetags untersagt.
Satz 1 Nummer 2 ist für den Abverkauf von Speisen und Getränken zum Mitnehmen sowie in Speisesälen in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen oder Einrichtungen der Betreuung und in nicht-öffentlichen Kantinen nicht anzuwenden.
(5) Für die Club- oder Gesellschaftsräume von Vereinen, insbesondere von Sport, Kultur- und Heimatvereinen, gilt Absatz 1 entsprechend.
(6) § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 16 Beherbergung
(1) Übernachtungsangebote in Beherbergungsbetrieben, in Ferienwohnungen, auf Campingplätzen und in vergleichbaren Einrichtungen dürfen nur für die folgenden Aufenthaltszwecke bereitgestellt werden:
- berufliche veranlasste Aufenthalte,
- medizinisch veranlasste Aufenthalte,
- zwingend sozial-ethisch veranlasste Aufenthalte.
Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber muss vor Abschluss eines Vertrags den Zweck der Vermietung oder Beherbergung des Gastes erfragen und diesen zusammen mit den erfassten Personaldaten des Gastes dokumentieren.
(2) Bei der nach Absatz 1 zulässigen Bereitstellung von Übernachtungsangeboten in Beherbergungsbetrieben, in Ferienwohnungen, auf Campingplätzen und in vergleichbaren Einrichtungen sind die folgenden Vorgaben einzuhalten:
1. es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5,
2. die Kontaktdaten der Gäste sind nach Maßgabe von § 7 zu erheben,
2a. für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen mit Ausnahme des persönlichen Gästebereichs eine Maskenpflicht nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Mund-Nasen-Bedeckungen während des Verweilens auf Sitzplätzen abgelegt werden dürfen,
3. (aufgehoben)
4. Schlafsäle für mehr als vier Personen dürfen nicht bereitgestellt werden,
5. (aufgehoben).
(3) Wohnraum in Wohngebäuden darf nicht für touristische Zwecke überlassen werden.
(4) Unternehmen, die den von ihnen beschäftigten Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern oder den auf ihren Baustellen Tätigen Übernachtungsmöglichkeiten in Form einer Sammelunterkunft bereitstellen oder bereitstellen lassen oder Kenntnis über eine derartige Unterkunft haben, sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich über die Belegenheit der Unterkunft, die Anzahl der dort untergebrachten Personen und den beabsichtigten Zeitraum der Unterbringung zu informieren. Dasselbe gilt für Personen, die Saisonarbeiterinnen, Saisonarbeitern oder den auf Baustellen Tätigen Wohnraum in einer Sammelunterkunft zur Verfügung stellen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nur, soweit die Sammelunterkunft oder die Baustelle auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg belegen ist oder die Saisonarbeit dort geleistet wird. In Sammelunterkünften für Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeiter oder für auf Baustellen Tätige gelten die Regelungen des Absatzes 2 entsprechend. In einem Schlafsaal einer Sammelunterkunft dürfen nur Personen derselben Arbeitsgruppe untergebracht werden.
§ 17 Freizeiteinrichtungen, Übergangsregelungen
(1) (aufgehoben)
(2) (aufgehoben)
(3) Verschlechtert sich die epidemiologische Lage nach dem Zeitpunkt der Genehmigung des Schutzkonzepts derart, dass die Durchführung oder Fortsetzung eines auf der Grundlage von § 17 Absatz 2 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in der am 1. November 2020 geltenden Fassung bereits festgesetzten oder genehmigten Volksfestes unter Infektionsschutzgesichtspunkten nicht mehr vertretbar ist, kann die für Wirtschaft zuständige Behörde die Durchführung oder Fortsetzung untersagen. Im Falle von Satz 1 sind Entschädigungs- oder Ausgleichsansprüche der Beteiligten ausgeschlossen.
(4) Verschlechtert sich die epidemiologische Lage nach dem Zeitpunkt der Genehmigung eines Schutzkonzepts für Weihnachts- oder Wintermärkte, die auf der Grundlage von § 17 Absatz 4 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in der am 1. November 2020 geltenden Fassung erteilt worden ist, derart, dass die Durchführung eines Marktes unter Infektionsschutzgesichtspunkten nicht mehr vertretbar ist, kann die zuständige Behörde über das genehmigte Schutzkonzept hinaus Auflagen, insbesondere zur Beschränkung oder Untersagung des Alkoholausschanks, erlassen oder die Durchführung oder Fortsetzung des Marktes untersagen. In den Fällen des Satzes 1 sind Entschädigungs- oder Ausgleichsansprüche der Beteiligten ausgeschlossen.
§ 18 Kulturelle Einrichtungen
(1) (aufgehoben)
(2) Bei dem Betrieb von Bibliotheken, Archiven, Gedenkstätten, Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5; § 4a Absatz 1 bleibt unberührt. Für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen eine Maskenpflicht nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Mund-Nasen-Bedeckungen während des Verweilens auf Sitzplätzen oder sonstigen dauerhaft eingenommenen Plätzen oder während körperlicher Betätigungen abgelegt werden dürfen; während Ansprachen oder Vorträgen dürfen die jeweils handelnden Personen die Mund-Nasen-Bedeckungen ablegen. Zwischen dem Publikum und Bühnen oder Podien ist ein Mindestabstand von 2,5 Metern zu gewährleisten. Für die in den Einrichtungen gelegenen Verkaufsstellen und Gaststätten gelten §§ 13 und 15 entsprechend. Für das Kurs- und Beratungsprogramm sowie Vermietungen an Vereine und Gruppen in Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern gilt § 19 Absatz 1.
(3) Bibliotheken sind nur für den Leihbetrieb geöffnet.
§ 19 Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, Fahrunterricht
(1) Für den Betrieb staatlicher und privater Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, für Angebote beruflicher Aus- und Fortbildung sowie für den Betrieb von Einrichtungen von Sprach-, Integrations-, Berufssprach- und Erstorientierungskursträgern gelten die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten,
2. es sind Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 7 zu erheben,
3. ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
3a. für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen eine Maskenpflicht nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Mund-Nasen-Bedeckungen während Vorträgen, insbesondere durch das Lehrpersonal sowie während körperlicher Betätigungen gemäß Absatz 2 abgelegt werden dürfen,
4. die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Lerngruppen dürfen am jeweiligen Lernort nicht durchmischt werden und alle lerngruppenübergreifenden Aktivitäten entfallen; dies gilt nicht für Prüfungshandlungen,
5. die Pausenregelung erfolgt in der Form, dass unterschiedliche Lerngruppen zeitversetzt Gemeinschaftsräume oder Gemeinschaftsflächen betreten.
Angebote der Freizeitgestaltung und Hobbyausübung sind untersagt. Die Angebote sind grundsätzlich als Fernunterricht durchzuführen. Präsenzlehrveranstaltungen der beruflichen Qualifizierung oder Fortbildung einschließlich der Sprach-, Integrations-, Berufssprach- und Erstorientierungskurse sind nur zulässig, soweit dies zur Erreichung der Ausbildungs- oder Lernziele zwingend erforderlich ist; dies gilt insbesondere für Prüfungen.
(2) Soweit der Betrieb nicht nach § 4b Absatz 1 untersagt ist, gelten für Musikschulen, Chöre, Tanzschulen, Anbieterinnen und Anbieter von künstlerischen Bildungsangeboten und Ballettschulen sowie selbstständige künstlerische Lehrerinnen und Lehrer, auch wenn sie an wechselnden Orten tätig sind, die Vorgaben nach Absatz 1. Bei Angeboten, die entsprechend Absatz 1 Satz 4 zwingend erforderlich sind und bei denen mit einer gesteigerten Atemluftemission zu rechnen ist, insbesondere beim Tanz, Ballett, Gesang oder bei dem Spielen von Blasinstrumenten, müssen die beteiligten Personen in geschlossenen Räumen einen Mindestabstand von 2,5 Metern zueinander einhalten.
(3) Der theoretische Fahrunterricht ist als Fernunterricht durchzuführen. Der praktische Fahrunterricht ist nur für berufsbezogene Ausbildungen zulässig. Bei der Durchführung des praktischen Fahrunterrichts zum Erwerb von Fahrerlaubnissen gelten die allgemeinen Hygienevorgaben des § 5. Die Betreiberin oder der Betreiber hat ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen. Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8 in geschlossenen Fahrzeugen. Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend für Verkehrsschulungen auf Verkehrsübungsplätzen, wobei die Insassen in geschlossenen Fahrzeugen ausschließlich den nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 3 zulässigen Personenkonstellationen angehören dürfen.
§ 20 Vorübergehende Einschränkung des Sportbetriebs, Spielplätze
(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie der Badebetrieb in öffentlichen und privaten Schwimmbädern sind untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen (zum Beispiel Fußball- und Tennishallen, Schießstände). Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt zulässig. Die in Lehrplänen vorgesehene sportliche Betätigung als Teil schulischer, akademischer oder beruflicher Bildung, die Sportausübung in Einrichtungen des Justizvollzugs einschließlich der Teilanstalt für Jugendarrest sowie die aufgrund dienstlicher Vorgaben notwendige Sportausübung als Teil des öffentlichen Dienstes bleiben zulässig. Die jeweils zuständigen Behörden können Einschränkungen festlegen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Ausübung von Sport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des gemeinsamen Haushalts (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen im Freien zulässig. Zulässig ist ferner der Sportbetrieb mit Tieren, auch in Hallen, soweit dieser im Hinblick auf das Tierwohl gemäß des Tierschutzgesetzes zwingend erforderlich ist. In den Fällen der Sätze 1 und 2 gelten die folgenden Vorgaben:
- die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten,
- auf privaten Sportanlagen sind die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer nach Maßgabe des § 7 zu erheben.
(3) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt zulässig; für die Ausübung gelten die folgenden Vorgaben:
- es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5,
- die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind nach Maßgabe des § 7 zu erheben,
- die gemeinsame Ausübung des Rehabilitationssports ist höchstens mit bis zu zehn Personen zulässig,
- es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
- in geschlossenen Räumen gilt bei der Sportausübung ein Mindestabstand von 2,5 Metern.
(4) Der Trainings- und Wettkampfbetrieb für Berufssportlerinnen und -sportler sowie für Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an den Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten ist abweichend von Absatz 1 zulässig. § 3 Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Der Trainings- und Wettkampfbetrieb darf nicht vor Publikum stattfinden.
(5) Bei dem Spiel- und Trainingsbetrieb in der 1. Fußball-Bundesliga und der 2. Fußball-Bundesliga muss die Anbieterin oder der Anbieter sicherstellen, dass das Konzept der Deutschen Fußball Liga GmbH vollständig umgesetzt wird. Der Spiel- und Trainingsbetrieb darf nicht vor Publikum stattfinden. Anbieterinnen und Anbieter haben darauf hinzuwirken, dass im Umfeld der Stadien keine Fanansammlungen stattfinden. Weiterer, von § 3 Absatz 2 Satz 1 abweichender, Trainings- und Wettkampfbetrieb sowie Ligaspiele können in besonders begründeten Fällen, insbesondere bei überregionalen oder bundesweiten Wettbewerben, auf Antrag durch die für den Sport zuständige Behörde genehmigt werden. Anbieterinnen und Anbieter haben hierfür ein den Anforderungen des Satzes 1 entsprechendes Konzept vorzulegen. Die für Sport zuständige Behörde kann weitergehende Anordnungen treffen.
(6) Öffentliche und private Spielplätze dürfen Kinder unter sieben Jahren nur unter der Aufsicht einer sorgeberechtigten oder zur Aufsicht berechtigten Person nutzen. Für sorgeberechtigte oder zur Aufsicht berechtigte Personen sowie für Kinder ab vierzehn Jahren gilt das Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2; die Einhaltung des Abstandsgebots durch Kinder unter vierzehn Jahren wird empfohlen.
§ 21 (aufgehoben)
Teil 5 Vorgaben für Hochschulen, Schulen, Kindertagesstätten und soziale Einrichtungen
§ 22 Hochschulen
(1) Für den Betrieb von Hochschulen gelten die allgemeinen Hygieneanforderungen nach § 5. Es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen. Für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen mit Publikumsverkehr eine Maskenpflicht nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Mund-Nasen-Bedeckungen während des Verweilens auf Sitzplätzen sowie während Vorträgen, insbesondere durch das Lehrpersonal durch die Vortragenden abgelegt werden dürfen. Der Betrieb des Studienkollegs Hamburg ist nach Maßgabe des § 23 Absatz 3 eingeschränkt.
(2) An den staatlichen Hochschulen erfolgt die Lehre grundsätzlich in Form digitaler Lehrangebote, soweit nicht die jeweilige Lehrveranstaltung eine gemeinsame Anwesenheit von Studierenden und Lehrenden erfordert, wie insbesondere Labortätigkeiten, praktische und künstlerische Ausbildungsabschnitte oder Prüfungen.
(3) Für den Präsenzlehrbetrieb am Fachhochschulbereich an der Akademie der Polizei Hamburg gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5. Es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen. Von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann abgewichen werden, wenn anderenfalls Ausbildungs- oder Prüfungsziele gefährdet werden und geeignete Kompensationsmaßnahmen im Schutzkonzept nach § 6 vorgesehen werden. Das Schutzkonzept darf zudem Regelungen zu Abweichungen von Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Laufbahnabschnitt I vom 23. Juli 2019 (HmbGVBl. S. 224), der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Laufbahnabschnitt II vom 23. Juli 2019 (HmbGVBl. S. 224, 230) und der Lehrverpflichtungsverordnung-Akademie der Polizei Hamburg vom 28. März 2017 (HmbGVBl. S. 83) zur Durchführung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen enthalten, wenn durch die Abweichungen die Ausbildungsziele nicht gefährdet werden. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und § 19 finden auf den Lehrbetrieb keine Anwendung.
§ 23 Schulen
(1) Für den Betrieb von Schulen gelten die allgemeinen Hygieneanforderungen nach § 5. Die für Schule zuständige Behörde hat einen Musterhygieneplan für Schulen zu veröffentlichen, in dessen Rahmen für jede einzelne Schule ein Hygieneplan nach dem Infektionsschutzgesetz aufzustellen ist. Dabei kann die Präsenzpflicht vorübergehend aufgehoben und durch andere schulische Angebote ersetzt sowie die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet werden. Personen, die gegen Vorschriften des Musterhygieneplanes verstoßen, sollen von der Schulleitung vom Schulgelände verwiesen und von schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes ausgeschlossen werden. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall die Einhaltung des Musterhygieneplanes eine besondere persönliche Härte bedeutet. Die Umstände eines solchen Härtefalles sind glaubhaft zu machen. Beim Aufenthalt von Schülerinnen und Schülern auf dem Schulgelände, während des Unterrichtes und bei der Betreuung von Schülerinnen und Schülern sowie bei schulischen Veranstaltungen mit Schülerinnen und Schülern an anderen Orten soll auf die Wahrung des Abstandsgebots hingewirkt werden, soweit dies mit der Erfüllung der erzieherischen und didaktischen Aufgabe vereinbar ist und die räumlichen Verhältnisse dies zulassen.
(2) Der Unterrichtsbetrieb ist so zu gestalten, dass
- die Schülerinnen und Schüler zwischen den Jahrgangsstufen nicht durchmischt werden und sämtliche jahrgangsstufenübergreifenden Aktivitäten entfallen; dies gilt nicht für Prüfungshandlungen, soweit deren Durchführung den Anforderungen nach Absatz 1 genügt und für schulische Feiern; für diese gilt abweichend von Absatz 1 das Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2,
- Schülerinnen und Schüler an Grundschulen mit Fieber oder Husten, der nicht durch eine chronische Erkrankung hervorgerufen wird, im übrigen Schülerinnen und Schüler mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung sowie Schülerinnen und Schüler, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, die Schule nicht betreten.
(3) Die Schulen können in Abweichung von § 13 Absatz 3 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 280), das Betreuungsangebot werktäglich auf den Zeitraum von 8 Uhr bis 16 Uhr begrenzen. Die Schulen können das Schulbesuchsrecht einzelner Schülerinnen und Schüler, die aufgrund von Vorerkrankungen oder mangelnder Einsichtsfähigkeit einem deutlich erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind, einschränken; dies gilt auch dann, wenn das erhöhte Infektionsrisiko auf dem Schulweg besteht.
(4) Klassen- und Studienfahrten sind untersagt. Ausgenommen hiervon sind eintägige Schulfahrten und der Besuch außerschulischer Lernorte im Rahmen der Vorgaben der Behörde für Schule und Berufsbildung.
(5) Die arbeitsvertraglichen und dienstrechtlichen Verpflichtungen des Personals an den Schulen bleiben von den Vorschriften dieser Verordnung unberührt.
(6) Absätze 1 und 3 gelten nicht für die Bildungsgänge nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert am 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018, 1033), dem Altenpflegegesetz in der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert am 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307, 1331), und dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert am 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307, 1330), in der jeweils geltenden Fassung sowie für die bundes- und landesrechtlich geregelten Bildungsgänge der nichtakademischen Gesundheitsfachberufe einschließlich der für die Berufsausübung zwingend vorgeschriebenen Fortbildungen. Der Schulbetrieb dieser Einrichtungen erfolgt nach den Vorgaben der zuständigen Behörde.
§ 23a Vorübergehende Schließung der Kindertagesstätten
(1) Die Kindertagesstätten in der Freien und Hansestadt Hamburg sind geschlossen.
(2) Die Schließung nach Absatz 1 gilt nicht für Kinder mit einem dringlichen sozialpädagogischen Förderbedarf.
§ 24 Erweiterte Notbetreuung in Kindertagesstätten
(1) Es wird eine erweiterte Notbetreuung in jeder Kindertagesstätte sichergestellt. Für Kinder, für die ein dringender Betreuungsbedarf besteht, bleiben die Kindertageseinrichtungen geöffnet. Die Betreuung wird Kindern gewährt,
- deren Eltern Tätigkeiten ausüben, die für die Daseinsvorsorge bedeutsam oder für die Aufrechterhaltung der wichtigen Infrastrukturen oder der Sicherheit (zum Beispiel bei Polizei, Feuerwehr, in Krankenhäusern, in der Pflege, der Eingliederungshilfe, in Versorgungsbetrieben) notwendig sind,
- die aus familiären Gründen oder aufgrund besonders gelagerter individueller Notfälle auf eine Betreuung angewiesen sind,
- deren Eltern alleinerziehend sind.
Die Betreuung nach den Nummern 2 und 3 ist mindestens 20 Stunden in der Woche zu gewähren.
(2) Die Kindertagespflegestellen bleiben für Kinder geöffnet, für die ein dringender Betreuungsbedarf besteht. Über den Bedarf entscheiden die Eltern.
(3) Kinder mit einer Körpertemperatur von 37,5 Grad Celsius und höher oder anderen für ihr Alter typischen Symptomen einer COVID-19-Erkrankung dürfen in Kindertagesstätten nicht betreut werden.
(4) Sonstige hygienerechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(5) Ausflüge mit Übernachtung sind untersagt.
§ 25 Kinder- und Jugendarbeit
Die Durchführung von Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit durch die Trägerin oder den Träger der Jugendhilfe ist zulässig. Es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 mit Ausnahme von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 sowie eine Maskenpflicht nach § 8; es soll unter Berücksichtigung der Einsichtsfähigkeit der betreuten Kinder und Jugendlichen darauf hingewirkt werden, dass das Abstandsgebot nach Maßgabe von § 3 Absatz 2 eingehalten wird. Eine betreute Gruppe soll nicht mit jungen Menschen anderer Gruppen durchmischt werden. Die Trägerin oder der Träger hat ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 7 zu erheben.
§ 25a Datenübermittlungen
Die zuständige Behörde ist befugt, Namen, Geburtsdatum und Wohnanschrift einer Person, für die eine Meldung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe t IfSG (COVID-19-Erkrankung) vorliegt, sowie die von ihr verfügten Maßnahmen den Einrichtungen nach § 33 IfSG und deren Aufsichtsbehörden oder Trägern zum Zweck des Infektionsschutzes offenzulegen, wenn anzunehmen ist, dass die betroffene Person in einer Einrichtung nach § 33 IfSG betreut oder beschäftigt wird. Die Aufsichtsbehörden oder Träger sind befugt, die personenbezogenen Daten nach Satz 1 der jeweils zuständigen Einrichtung nach § 33 IfSG zum Zweck des Infektionsschutzes offenzulegen. Die Verwendung nach Satz 1 offengelegter personenbezogener Daten zu anderen als den in dieser Vorschrift genannten Zwecken sowie deren Weitergabe an unbefugte Dritte ist untersagt.
Teil 6 Weitere Dienstleistungsverbote
§ 26 Kampfmittelbeseitigung
Das planmäßige Freilegen von Kampfmitteln in bewohnten Gebieten, in denen in der Folge mit Räumungen zu rechnen ist oder die sich im unmittelbaren Bereich von kritischen Infrastrukturen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen befinden, ist untersagt. Ausnahmen hiervon können durch schriftliche Genehmigung der Behörde für Inneres und Sport, Amt Feuerwehr, zugelassen werden.
Teil 7 Schutz besonders vulnerabler Menschen und Einrichtungen des Justizvollzugs
§ 26a Testkonzepte in bestimmten Einrichtungen
(1) Die folgenden Einrichtungen oder Unternehmen sind verpflichtet, ein einrichtungs- oder unternehmensbezogenes Konzept über Testungen von Personen auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus (Testkonzept) im Sinne von § 4 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 30. November 2020 (BAnz. AT 01.12.2020 V1) in der jeweils geltenden Fassung zu erstellen:
- Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auch dann, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
- Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 IfSG oder § 36 Absatz 1 Nummer 7 IfSG einschließlich der Einrichtungen und Unternehmen, die Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 36 Absatz 1 Nummer 7 zweiter Halbsatz IfSG leisten,
- Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummern 2 und 3 IfSG und
- ambulante Dienste der Eingliederungshilfe.
(2) Das Testkonzept muss hinsichtlich der Art und des Umfangs der Testungen den Vorgaben der Coronavirus-Testverordnung entsprechen. Es ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 27 Krankenhäuser und weitere medizinische Versorgungseinrichtungen
(1) Besucherinnen und Besucher, die Symptome einer akuten Atemwegserkrankung aufweisen oder die nachweislich mit dem Coronavirus infiziert sind oder die innerhalb der letzten 14 Tage aus einem Risikogebiet nach § 35 Absatz 1 Satz 1 zurückgekehrt sind, dürfen die folgenden Einrichtungen nicht betreten:
- Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 3 IfSG,
- Einrichtungen über Tag und Nacht für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a Absatz 2 Nummer 4 erste Alternative des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2023), zuletzt geändert am 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075, 2076).
(2) Die unter Absatz 1 genannten Einrichtungen sorgen durch Einschränkungen der Besuche dafür, dass der Eintrag von Coronaviren erschwert wird. Sämtliche Besuchenden sind zu informieren, und in hygienische Maßnahmen einzuführen (insbesondere Handdesinfektion). Der Besuch durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ist jederzeit gestattet. Die Besucherregistrierung ist nach Maßgabe von § 7 vorzunehmen.
(3) Kantinen, Cafeterien oder vergleichbare Einrichtungen für Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern dürfen von Besuchenden unter Einhaltung der Hygiene- und Schutzregeln betreten werden.
(4) Sämtliche in Einrichtungen nach Absatz 1 beschäftigte Personen, die unter die in § 35 Absatz 1 Satz 1 genannte Personengruppe fallen, dürfen diese Einrichtungen für 14 Tage nach Rückkehr aus einem Risikogebiet nach § 35 Absatz 1 Satz 1 nicht betreten. Vor Ablauf der 14 Tage nach Rückkehr aus einem Risikogebiet nach § 35 Absatz 1 Satz 1 dürfen Beschäftigte die Einrichtungen nur betreten, wenn durch eine Ärztin oder einen Arzt bestätigt wird, dass frühestens fünf Tage nach der Einreise eine Polymerase-Kettenreaktion (PCR)-Untersuchung gemäß den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts aus zwei zeitgleichen Abstrichen aus dem Rachen- und Nasenbereich durchgeführt wurde, die ein negatives Testergebnis erbracht hat. Satz 2 gilt nur, soweit die Beschäftigten keine Symptome aufweisen, die auf eine COVID-19-Erkrankung im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen.
§ 28 Einrichtungen für öffentlich veranlasste Unterbringungen und der Wohnungs- und Obdachlosenhilfe
(1) Einrichtungen für öffentlich veranlasste Unterbringungen nach dem Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 93), sowie Einrichtungen der Obdach- und Wohnungslosenhilfe haben einrichtungsspezifische Schutzkonzepte nach Maßgabe des § 6 zu erstellen.
(2) Die Schutzkonzepte der Einrichtungen der Wohnungs- und Obdachlosenhilfe nach Absatz 1 müssen darüber hinaus Vorgaben zur Registrierung der Nutzerinnen und Nutzer enthalten. Ausreichend ist die Erfassung von Angaben zu den Nutzerinnen und Nutzern, die eine Identifizierung sowie eine Kontaktaufnahme zum Zwecke der Nachverfolgung von Infektionsketten ermöglichen.
§ 29 Informationspflichten bei ambulanter und stationärer Behandlungsbedürftigkeit
(1) Bei der Überweisung, Einweisung, Verbringung oder Verlegung von Patientinnen und Patienten ist die diese Maßnahmen auslösende verantwortliche ärztliche, pflegerische oder betreuende Person verpflichtet, dem aufnehmenden Krankenhaus, der Rehabilitationseinrichtung und dem Rettungsdienst- beziehungsweise Krankentransportunternehmen unverzüglich mitzuteilen, dass bei der Patientin oder dem Patienten der Verdacht einer COVID-19-Erkrankung besteht oder eine COVID-19-Erkrankung bekannt ist. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn der Verdacht einer COVID-19-Erkrankung erst nach der Überweisung, Behandlung, Einweisung, Verbringung oder Verlegung entsteht oder erst hiernach das positive Testergebnis vorliegt.
(2) Sofern die Patientin oder der Patient im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung im Krankenhaus oder der Verlegung positiv auf COVID-19 getestet wird, sind die in Absatz 1 Satz 1 genannte verantwortliche Person, das Rettungsdienst- beziehungsweise Krankentransportunternehmen und bei einer Weiterverlegung die aufnehmende Einrichtung hierüber unverzüglich zu informieren. Bei Entlassung aus der stationären Behandlung gilt die Informationspflicht zusätzlich gegenüber der nachbetreuenden Ärztin oder dem nachbetreuenden Arzt.
(3) § 30 Absätze 7 und 8 bleibt unberührt.
§ 30 Wohneinrichtungen der Pflege und Kurzzeitpflegeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste
(1) Wohneinrichtungen gemäß § 2 Absatz 4 und Kurzzeitpflegeeinrichtungen gemäß § 2 Absatz 5 HmbWBG dürfen zu Besuchszwecken nur unter den folgenden Voraussetzungen betreten werden:
1. es gibt im Einrichtungsgebäude keine nachweislich mit dem Coronavirus Infizierten oder wegen des Verdachts auf eine Infektion mit dem Coronavirus Abgesonderten und positiv getestetes Einrichtungspersonal hat die Einrichtung seit mindestens sieben Tagen nicht mehr betreten,
1a. Besucherinnen und Besucher müssen sich unmittelbar vor dem Besuch der Einrichtung einem von dieser durchgeführten PoC-Antigen-Test unterziehen, dessen Ergebnis negativ ist, oder sie müssen dem Einrichtungspersonal ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen, wobei die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung mittels PoC-Antigen-Test höchstens 48 Stunden und mittels PCR-Test höchstens drei Tage vor dem Besuch vorgenommen worden sein darf; der Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen,
2. unbegleitete Kinder unter 14 Jahren, Personen mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung oder Personen, die aktuell positiv auf das Coronavirus getestet wurden, Besucherinnen und Besucher, die Kontaktpersonen der Kategorien I und II entsprechend der Definition durch das Robert Koch-Institut sind sowie Personen, die innerhalb der letzten 14 Tage aus einem Risikogebiet nach § 35 Absatz 1 Satz 1 zurückgekehrt sind, dürfen die Wohneinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen nicht betreten,
3. jede pflegebedürftige oder betreuungsbedürftige Person darf je Kalenderwoche für insgesamt mindestens drei Stunden maximal zwei Besuchende gleichzeitig empfangen, soweit diese zueinander in einem Verhältnis nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 stehen oder aus einem gemeinsamen Haushalt kommen; Besuche, die ausschließlich in den Außenbereichen stattfinden, dürfen ohne zeitliche Begrenzung, jedoch maximal von zwei Besuchenden, soweit diese zueinander in einem Verhältnis nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 stehen oder aus einem gemeinsamen Haushalt kommen, gleichzeitig stattfinden; weiteren Besuchen im Rahmen der Sterbebegleitung soll von der Trägerin oder dem Träger zugestimmt werden; in Einzelfällen kann die Trägerin oder der Träger nach den Gegebenheiten der Einrichtung Besuchen von mehr als zwei gleichzeitig Besuchenden zustimmen,
4. die Besuchspersonen nach Nummer 3 dürfen eine Wohneinrichtung oder Kurzzeitpflegeeinrichtung nur nach vorheriger Anmeldung und Terminbestätigung betreten, es kann auch ein von der Trägerin oder dem Träger der Wohn- oder Kurzzeitpflegeeinrichtung zu bestimmendes abweichendes Verfahren zur Anwendung kommen; bei der Koordination der Besuchstermine ist der Zugang für Personen so zu begrenzen und zu überwachen, dass anwesende Personen auf der jeweils zur Verfügung stehenden Fläche das Abstandsgebot von 1,5 Metern einhalten können,
5. zum Zweck der behördlichen Nachverfolgbarkeit sind die Kontaktdaten von Besuchenden zu erfassen und zu speichern; ergänzend zu § 7 sind durch die Trägerinnen oder Träger der Wohneinrichtung beziehungsweise Kurzzeitpflegeeinrichtung zusätzlich Krankheitssymptome von Besuchenden, die besuchte Person und der Besuchszeitraum zu dokumentieren; die Besuchsperson bestätigt der Wohneinrichtung schriftlich, dass sie in den letzten 14 Tagen vor dem Besuch ihres Wissens keinen Kontakt mit COVID-19-Erkrankten gehabt hat, selbst nicht positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde, nicht innerhalb der letzten 14 Tage aus einem Risikogebiet nach § 35 Absatz 1 Satz 1 zurückkehrt ist sowie aktuell keine Symptome einer akuten Atemwegserkrankung hat; auf die Daten nach dem zweiten Halbsatz findet § 7 Absatz 1 Nummern 2 bis 5 entsprechende Anwendung,
6. während der gesamten Besuchszeit ist der Mindestabstand zwischen den Besuchenden und den pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen von 1,5 Metern einzuhalten; § 3 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung; die Unterschreitung des Mindestabstandes sowie ein unmittelbarer Körperkontakt zwischen den Besuchenden und den pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen sind für die Dauer von bis zu 15 Minuten kumuliert je Besuch erlaubt,
7. für Besuchspersonen findet § 5 entsprechende Anwendung, mit Ausnahme von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1; die Besuchspersonen sind über die allgemeinen Hygienevorgaben sowie zusätzlich bei ihrem ersten Besuch mündlich hinsichtlich der in § 5 genannten erforderlichen Hygienemaßnahmen zu unterweisen,
8. Besuche und damit verbundene Kontakte zu den jeweiligen pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen sollten vornehmlich in den Außenbereichen oder dort errichteten Raumeinheiten oder dafür eingerichteten Besuchsräumen stattfinden; bei Doppel- und Mehrbettzimmern sollten Besuche in den Zimmern nur stattfinden, wenn sich die besuchte Person allein im Zimmer aufhält,
9. an allen Begegnungsorten nach Nummer 8 ist § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 5 und 6 entsprechend anzuwenden,
10. für die Besuchspersonen gilt vom Zeitpunkt des Betretens bis zum Zeitpunkt des Verlassens der Gebäude der Wohneinrichtung oder Kurzzeitpflegeeinrichtung die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8; in den Außenbereichen der Wohneinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern, zum Beispiel beim Schieben eines Rollstuhls, sowie bei unmittelbarem Körperkontakt gemäß Nummer 6 nicht eingehalten werden kann.
Satz 1 Nummer 1a gilt nicht für die Begleitung Sterbender.
(2) Trägerinnen und Träger von Wohneinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen haben ein einrichtungsspezifisches Schutzkonzept für das Besuchsgeschehen zu entwickeln, ihre Hygienepläne anzupassen und auf dieser Grundlage das Betreten zu Besuchszwecken grundsätzlich zu ermöglichen.
(3) Besuche, die therapeutisch, medizinisch, zur Erledigung von Rechtsgeschäften, zur Wahrnehmung von Sozialberatung und ehrenamtlicher Tätigkeit oder zur Seelsorge notwendig sind (Aufsuchen) oder der Fuß- oder Haarpflege dienen, sind unter Beachtung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummern 2, 5 und 8 möglich.
(4) Trägerinnen und Träger von Wohneinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie Trägerinnen und Träger von ambulanten Pflegediensten gemäß § 2 Absatz 6 Nummer 1 HmbWBG (ambulante Pflegedienste) sind verpflichtet, für die Einhaltung folgender Präventionsmaßnahmen zu sorgen:
- der Mindestabstand von 1,5 Metern ist grundsätzlich einzuhalten,
- die Anzahl der Pflegenden oder Betreuenden je pflegebedürftiger oder zu betreuender Person ist im Sinne der Bezugspflege zu minimieren,
- das Pflege- oder Betreuungspersonal in den Wohneinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie das Pflegepersonal von ambulanten Pflegediensten hat die jeweils aktuellen Hinweise des Robert Koch-Instituts zu Prävention und Management von COVID-19-Erkrankungen in der stationären beziehungsweise ambulanten Altenpflege konsequent im Rahmen der Möglichkeiten vor Ort zu befolgen, sofern nicht die zuständige Behörde anderweitige Regelungen getroffen hat,
- die Körpertemperatur ist bei allen pflegebedürftigen Personen in Wohneinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen täglich zu messen; bei pflegebedürftigen Personen sind neu auftretende Hustensymptome, Veränderungen der Atemfrequenz, erhöhte Körpertemperatur sowie Heiserkeit zu dokumentieren; bei pathologischen Veränderungen ist die jeweilige behandelnde Hausärztin oder der jeweilige behandelnde Hausarzt zu kontaktieren; die pflegebedürftige Person ist umgehend nach den Möglichkeiten vor Ort zu isolieren,
- der unmittelbare Körperkontakt zwischen den an der therapeutischen oder medizinischen Versorgung beteiligten Personen und den pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen ist auf das notwendige Maß zu beschränken,
- für das Pflege- und Betreuungspersonal in den Wohn- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen gilt während der Arbeitszeit, für das Pflegepersonal von ambulanten Pflegediensten ab Betreten der Häuslichkeit bis zum Verlassen der Häuslichkeit, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8; beim Kontakt mit pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8 mit der Maßgabe, dass eine FFP2-Maske zu tragen ist; darüber hinaus sind die jeweils aktuellen Hinweise des Robert Koch-Instituts, insbesondere zum Umgang mit an COVID-19-Erkrankten oder einer solchen Erkrankung verdächtigen pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen im Rahmen der Möglichkeiten vor Ort zu beachten; Personen, für die § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Anwendung findet, sind verpflichtet, die FFP2-Maske in direkten Kontakten nach den Nummern 4 und 5 zu tragen,
- den pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen, die in Wohneinrichtungen wohnen oder sich in Kurzzeitpflegeeinrichtungen aufhalten, sind Mund-Nasen-Schutz-Masken oder Masken höherwertigen Schutzstandards zur Verfügung zu stellen; soweit die körperliche und psychische Verfassung der pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes zulässt, ist darauf hinzuwirken, dass diese Personen sie bei Kontakt mit Pflege- und Betreuungspersonal und bei Aufenthalten in den Gemeinschaftsräumen der Einrichtung tragen,
- die Beschäftigten der Einrichtungen oder Dienste haben sich regelmäßig, mindestens zweimal pro Woche, einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus mittels Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test zu unterziehen; das Ergebnis ist der Trägerin oder dem Träger vorzulegen und von dieser oder diesem zu dokumentieren; ein positives Testergebnis hat die Trägerin oder der Träger umgehend der zuständigen Behörde mitzuteilen; die Trägerin oder der Träger organisiert die erforderlichen Testungen.
(5) Bei Vorliegen eines begründeten Infektionsverdachtsfalls im Sinne der Orientierungshilfe für Ärztinnen und Ärzte des Robert Koch-Instituts oder bei laborbestätigten COVID-19-Infektionen entscheidet das zuständige Gesundheitsamt über die Isolations- und Hygienemaßnahmen, die von den an der therapeutischen oder medizinischen Versorgung Beteiligten sowie von den weiteren Kontaktpersonen einzuhalten sind.
(6) Sämtliche Wohneinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen haben, sofern für sie kein Aufnahmestopp nach § 33 Absatz 2 HmbWBG erlassen wurde oder die Aufnahmekapazität erschöpft ist, Neuaufnahmen vorzunehmen. Satz 1 gilt nicht für an COVID-19 erkrankte Personen. Vor einer Aufnahme einer pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Person, bei der keine COVID-19-Erkrankung bekannt ist, in eine Wohneinrichtung oder Kurzzeitpflegeeinrichtung ist durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt zu bestätigen, dass eine PCR-Untersuchung, die in den vergangenen 48 Stunden gemäß den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts aus zwei zeitgleichen Abstrichen aus dem Rachen- und Nasenbereich durchgeführt wurde, ein negatives Testergebnis erbracht hat. Vor einer Aufnahme einer pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Person, die von einer COVID-19-Erkrankung genesen ist, in eine Wohneinrichtung oder Kurzzeitpflegeeinrichtung, ist durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt zu bestätigen, dass in den vergangenen 48 Stunden keine Symptome einer COVID-19-Erkrankung bestanden und eine PCR-Untersuchung, die in den vergangenen 48 Stunden gemäß den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts aus zwei zeitgleichen Abstrichen aus dem Rachen- und Nasenbereich durchgeführt wurde, ein negatives Testergebnis erbracht hat.
(7) Bei pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen, die nach einem stationären Krankenhausaufenthalt in die Wohn- oder Kurzzeitpflegeeinrichtung zurückkehren sollen, ist durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt innerhalb von 48 Stunden vor Rückverlegung eine PCR-Untersuchung, die gemäß den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts aus zwei zeitgleichen Abstrichen aus dem Rachen- und Nasenbereich durchgeführt wurde, durchzuführen und das Testergebnis der Pflegeeinrichtung vor Wiederaufnahme mitzuteilen.
(8) Bei einer erforderlichen Krankenhausbehandlung ihrer pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen ist die Trägerin oder der Träger der Wohneinrichtung oder Kurzzeitpflegeeinrichtung verpflichtet, dem Krankenhaus vor Beginn des Transportes mitzuteilen, ob in ihrer Einrichtung eine Häufung von labordiagnostisch nachgewiesenen COVID-19-Erkrankungen oder Lungenentzündungen besteht. Vor einer erforderlichen Behandlung durch eine niedergelassene Ärztin oder einen niedergelassenen Arzt gilt Satz 1 entsprechend.
(9) Sämtliche Trägerinnen und Träger von Wohneinrichtungen oder Kurzzeitpflegeeinrichtungen haben geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, die eine getrennte Unterbringung für Personen, die nachgewiesen mit SARS-CoV-2 infiziert oder dessen verdächtig und daher isoliert unterzubringen sind, von gesunden und nicht-infizierten Personen zu gewährleisten. Zu den geeigneten Maßnahmen gehört insbesondere das Vorhalten räumlich zusammenhängender Isolations- und Quarantänebereiche und ein personelles Konzept zur entsprechenden Versorgung der pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen in Abhängigkeit von möglichen Szenarien des Infektionsgeschehens. Bei der Einrichtung der Isolations- und Quarantänebereiche sind, sobald diese benötigt werden, auch Verlegungen oder Umzüge von pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen innerhalb der Einrichtung zulässig, wenn dies erforderlich ist. Die getrennte Unterbringung von infizierten Personen ist für die gesamte Dauer der durch das zuständige Gesundheitsamt angeordneten Isolierung zu gewährleisten. Das Infektionsrisiko für die gesunden und nicht-infizierten Personen ist zu minimieren. Dazu gehört insbesondere die Bestimmung von Personal, das ausschließlich die Versorgung, Betreuung und Pflege der infizierten Personen übernimmt.
(10) Die Trägerin oder der Träger der Wohneinrichtung oder Kurzzeitpflegeeinrichtung ist nach Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion unter den pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen oder den Beschäftigten der Einrichtung nach Anordnung der Gesundheitsämter verpflichtet, bei allen pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen sowie Beschäftigten unverzüglich einen Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen und in einem geeigneten Zeitabstand zu wiederholen. In Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt kann die Testung auf pflege- oder betreuungsbedürftige Personen einzelner Einrichtungsteile und dort arbeitende Beschäftigte begrenzt werden.
(10a) (aufgehoben)
(10b) Sämtliche in der Wohneinrichtung, Kurzzeitpflegeeinrichtung oder im ambulanten Pflegedienst beschäftigte Personen, die unter die in § 35 Absatz 1 Satz 1 genannte Personengruppe fallen, dürfen die Wohneinrichtung oder Kurzzeitpflegeeinrichtung beziehungsweise die Häuslichkeit pflegebedürftiger oder betreuungsbedürftiger Personen für 14 Tage nach Rückkehr aus einem Risikogebiet nach § 35 Absatz 1 Satz 1 nicht betreten. Vor Ablauf der 14 Tage nach Rückkehr aus einem Risikogebiet nach § 35 Absatz 1 Satz 1 dürfen Beschäftigte die Einrichtungen beziehungsweise die Häuslichkeit pflegebedürftiger oder betreuungsbedürftiger Personen nur betreten, wenn durch eine Ärztin oder einen Arzt bestätigt wird, dass frühestens fünf Tage nach der Einreise eine PCR-Untersuchung gemäß den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts aus zwei zeitgleichen Abstrichen aus dem Rachen- und Nasenbereich durchgeführt wurde, die ein negatives Testergebnis erbracht hat. Satz 2 gilt nur, soweit die Beschäftigten keine Symptome aufweisen, die auf eine COVID-19-Erkrankung im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen.
(11) Das zuständige Gesundheitsamt kann von den vorstehenden Regelungen Abweichungen zulassen oder anordnen.
§ 30a Balkonkonzerte zur sozialen und kulturellen Teilhabe vulnerabler Menschen
(1) Balkonkonzerte und andere Darbietungen im Freien, die dergestalt durchgeführt werden, dass ein räumliches Zusammentreffen des Publikums nicht stattfindet und deren Zweck in der sozialen oder kulturellen Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner von Wohneinrichtungen der Pflege, Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Servicewohnanlagen gemäß § 2 Absatz 2 HmbWBG, Hospizen und ähnlichen Einrichtungen besteht, sind abweichend von § 4a Absatz 1 Satz 1 zulässig, wenn die folgenden Vorgaben eingehalten werden:
- ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
- es sind Kontaktdaten der Darbietenden nach Maßgabe von § 7 zu erheben,
- zwischen den Darbietenden und den Bewohnerinnen und Bewohnern der Einrichtungen ist ein Mindestabstand von 5 Metern zu gewährleisten,
- die Darbietenden müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten; bei Gesang und der Verwendung von Blasinstrumenten muss ein Mindestabstand von 2,5 Metern zueinander eingehalten werden.
(2) Die Anzahl der Darbietenden darf zehn Personen nicht überschreiten. Für die Darbietenden gilt die Kontaktbeschränkung gemäß § 4 Absatz 2 nicht.
§ 31 Einrichtungen der Eingliederungshilfe
(1) Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert am 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789, 2812), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen oder ambulant betreuten Wohngruppen erbracht werden, sind verpflichtet, ein Schutzkonzept für das Betreten nach Maßgabe des § 6 und der geltenden Hygiene- und Infektionsschutzvorschriften zu erstellen. Das Schutzkonzept hat einrichtungsspezifische Regelungen für die Rückkehr nach einem Aufenthalt außerhalb einer Einrichtung nach Satz 1 über Nacht vorzusehen, zum Beispiel eine Testung mittels PoC-Antigen-Test, die nach fünf Tagen zu wiederholen ist.
(2) Werkstätten für behinderte Menschen, sonstige tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Tagesförderstätten, Begegnungsstätten der Ambulanten Sozialpsychiatrie und Interdisziplinäre oder Heilpädagogische Frühförderstellen sind verpflichtet, ein Schutzkonzept für das Betreten nach Maßgabe des § 6 und der geltenden Hygiene- und Infektionsschutzvorschriften zu erstellen. Das Schutzkonzept von Werkstätten für behinderte Menschen, von sonstigen tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe und von Tagesförderstätten muss darüber hinaus Vorgaben enthalten
- die die Besonderheiten der Angebote sowie der Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ vom 16. April 2020 berücksichtigen,
- zu Differenzierungen nach Personengruppen, Arbeitsplätzen und gegebenenfalls Beschäftigungszeiten,
- zum Zustimmungserfordernis der Menschen mit Behinderung beziehungsweise deren gesetzlicher Betreuungen zur Wiederaufnahme der Beschäftigung und Betreuung und
- zur Umsetzung der Vorgaben nach § 7.
Das Schutzkonzept für das Betreten von Begegnungsstätten der Ambulanten Sozialpsychiatrie und von Interdisziplinären oder Heilpädagogischen Frühförderstellen muss Vorgaben gemäß Satz 1 sowie nach Satz 2 Nummer 4 enthalten.
(3) Die in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtungen dürfen nur nach Maßgabe der einrichtungsspezifischen Schutzkonzepte betreten werden. Darüber hinaus dürfen die in Absatz 1 genannten Einrichtungen von beschäftigten Personen und besuchenden Personen nicht betreten werden, wenn ein Nachweis einer positiven Antigentestung vorliegt. Die Einrichtungen nach Absatz 2 dürfen neben den in Satz 2 genannten Personen auch nicht von Leistungsberechtigten betreten werden, bei denen ein Nachweis einer positiven Antigentestung vorliegt. In Begegnungsstätten der Ambulanten Sozialpsychiatrie ist die Veranstaltung von Gruppenangeboten untersagt. Zulässig sind Angebote der Einzelbetreuung.
(4) Die in Absatz 2 Satz 2 genannten Einrichtungen sind zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen für Personen, die anderweitig nicht betreut und versorgt sind, verpflichtet.
(5) Für Leistungsberechtigte der in Absatz 2 Satz 2 genannten Einrichtungen ist eine zumutbare Beförderung für den Hin- und Rückweg sicherzustellen. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei der Beförderung gilt für Nutzerinnen und Nutzer sowie Fahrpersonal und weitere Begleitpersonen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8. Personen mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung sind von der Beförderung ausgeschlossen.
(6) Für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen gilt § 5 entsprechend. Darüber hinaus gilt für die in Absatz 1 genannten Einrichtungen § 30 Absatz 4 Nummern 2, 3 und 5, Absätze 5 bis 8 sowie Absätze 10 und 11 entsprechend.
(7) Die Trägerin beziehungsweise der Träger der in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen ist nach Anordnung der Gesundheitsämter verpflichtet, bei allen Leistungsberechtigten sowie Beschäftigten unverzüglich einen Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen, wenn diese Kontakt mit einer Kontaktperson der Kategorie I entsprechend der Definition durch das Robert Koch-Institut hatten. In Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt kann die Testung auf Leistungsberechtigte einzelner Einrichtungsteile und dort arbeitende Beschäftigte begrenzt werden.
§ 32 Tagespflegeeinrichtungen
(1) Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2 zweite Alternative des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert am 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018, 1028), können unter Einhaltung der nachfolgenden Voraussetzungen geöffnet werden und geöffnet bleiben:
- Die Tagespflegeeinrichtung darf nicht von Personen betreten werden, die Symptome einer akuten Atemwegserkrankung aufweisen oder die nachweislich mit dem Coronavirus infiziert oder die innerhalb der letzten 14 Tage aus einem Risikogebiet nach § 35 Absatz 1 Satz 1 zurückgekehrt sind,
- vor Ablauf von 14 Tagen nach Rückkehr aus einem Risikogebiet nach § 35 Absatz 1 Satz 1 dürfen Beschäftigte die Einrichtung nur betreten, wenn durch eine Ärztin oder einen Arzt bestätigt wird, dass frühestens fünf Tage nach der Einreise eine PCR-Untersuchung gemäß den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts aus zwei zeitgleichen Abstrichen aus dem Rachen- und Nasenbereich durchgeführt wurde, die ein negatives Testergebnis erbracht hat; dies gilt nur, soweit die Beschäftigten keine Symptome aufweisen, die auf eine COVID-19-Erkrankung im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen,
- Tagespflegegäste, Beschäftigte sowie Personen, die regelmäßig die Tagespflegeeinrichtung während der Öffnungszeit betreten, müssen sich regelmäßig, mindestens zweimal pro Woche, einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus mittels PoC-Antigen-Test unterziehen; ausnahmsweise kann von einer Testung der Tagespflegegäste abgesehen werden, wenn diese aufgrund kognitiver Einschränkungen die Teilnahme an der Testung nicht tolerieren; das Ergebnis ist der Trägerin oder dem Träger vorzulegen und von dieser oder diesem zu dokumentieren; ein positives Testergebnis hat die Trägerin oder der Träger umgehend der zuständigen Behörde mitzuteilen; die Trägerin oder der Träger organisiert die erforderlichen Testungen,
- (aufgehoben)
- Tagespflegegäste, Beschäftigte und regelmäßig die Tagespflegeeinrichtung während der Öffnungszeit betretende externe Personen, die positiv auf das Coronavirus getestet wurden, haben die Tagespflegeeinrichtung seit mindestens sieben Tagen nicht betreten,
- Tagespflegegäste, Beschäftigte und regelmäßig die Tagespflegeeinrichtung während der Öffnungszeit betretende externe Personen, die Kontaktpersonen der Kategorien I und II entsprechend der Definition durch das Robert Koch-Institut sind, dürfen die Einrichtung nur betreten, soweit durch eine Ärztin oder einen Arzt bestätigt wird, dass nach frühestens fünf Tagen nach der Exposition eine PCR-Untersuchung gemäß den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts aus zwei zeitgleichen Abstrichen aus dem Rachen- und Nasenbereich durchgeführt wurde, die ein negatives Testergebnis erbracht hat,
- zum Zweck der behördlichen Nachverfolgbarkeit sind nach Maßgabe von § 7 die Kontaktdaten der Tagespflegegäste, der Zeitraum der Anwesenheit und gegebenenfalls die Zuordnung zu Betreuungs- oder Kleingruppen in der Tagespflegeeinrichtung, die Anwesenheit und gegebenenfalls Zuordnung der Beschäftigten zu einzelnen Betreuungs- oder Kleingruppen, die Anwesenheit von externen Personen sowie Personen zu erfassen, welche die Gäste zur Einrichtung bringen oder von der Einrichtung abholen,
- der Tagespflegegast oder ihre oder seine rechtliche Vertretung hat schriftlich zu bestätigen, dass sie oder er in den letzten 14 Tagen wissentlich keinen Kontakt mit COVID-19-Erkrankten gehabt hat, selbst nicht positiv auf das Coronavirus getestet wurde, nicht innerhalb der letzten 14 Tage aus einem Risikogebiet nach § 35 Absatz 1 Satz 1 zurückgekehrt ist sowie aktuell keine Symptome einer akuten Atemwegserkrankung aufweist,
- während des gesamten Aufenthaltes in der Tagespflegeeinrichtung ist der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten; § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 und 2 gilt entsprechend; im Übrigen findet § 3 Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung; Absatz 3 Nummer 4 bleibt unberührt,
- § 5 findet entsprechende Anwendung,
- für Tagespflegegäste gilt in Tagespflegeeinrichtungen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach Maßgabe von § 8; dies gilt auch in den Außenbereichen der Tagespflegeeinrichtung, sofern ein Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
(2) Trägerinnen und Träger von Tagespflegeeinrichtungen haben ein einrichtungsspezifisches Schutzkonzept zu entwickeln, ihre Hygienepläne anzupassen und auf dieser Grundlage die Nutzung der Tagespflegeeinrichtung grundsätzlich zu ermöglichen. Die Anzahl der zu betreuenden Tagespflegegäste ist bei Bedarf entsprechend den räumlichen Gegebenheiten, dem Schutzkonzept und dem Hygieneplan zu reduzieren. Die Auswahl der zu betreuenden Tagespflegegäste obliegt der Einrichtungsleitung.
(3) Trägerinnen und Träger von Tagespflegeeinrichtungen sind verpflichtet, für die Einhaltung folgender Präventionsmaßnahmen zu sorgen:
- der Mindestabstand von 1,5 Metern ist grundsätzlich einzuhalten,
- die Anzahl der Pflegenden oder Betreuenden je Tagespflegegast ist zu minimieren,
- neu auftretende Hustensymptome, Veränderungen der Atemfrequenz, erhöhte Körpertemperatur sowie Heiserkeit sind zu dokumentieren,
- der unmittelbare Körperkontakt zwischen dem Pflege- und Betreuungspersonal und den Tagespflegegästen ist auf das notwendige Maß zu beschränken,
- für das Pflege- und Betreuungspersonal gilt während der Arbeitszeit die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8; beim Kontakt mit pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8 mit der Maßgabe, dass eine FFP2-Maske zu tragen ist; Personen, für die § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Anwendung findet, sind verpflichtet, die FFP2-Maske in direkten Kontakten nach Nummer 4 zu tragen,
- nach Möglichkeit sind kleine Gruppen innerhalb der Gruppe der Tagespflegegäste zu bilden.
(4) Die Tagespflegegäste sollen nach Möglichkeit von den Angehörigen nach Absprache mit der Trägerin beziehungsweise dem Träger der Tagespflegeeinrichtung gebracht und wieder abgeholt werden. Werden Tagespflegegäste vom Fahrdienst abgeholt und nach Hause gebracht, darf die Belegung des Transportfahrzeugs im Verhältnis zur Sitzzahl 50 vom Hundert nicht überschreiten. Bei der Beförderung gilt für das Fahrpersonal und für die Tagespflegegäste die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8. Die Betreiberinnen und Betreiber von Fahrzeugen beziehungsweise die Fahrerinnen und Fahrer haben die Tagespflegegäste durch schriftliche, akustische oder bildliche Hinweise sowie durch mündliche Ermahnungen bei Nichtbeachtung im Einzelfall zur Einhaltung der vorgenannten Pflichten aufzufordern.
(5) Angebote für die Tagespflegegäste, bei denen mit einer gesteigerten Atemluftemission zu rechnen ist, wie zum Beispiel Bewegungsangebote und Gesang, dürfen nur im Freien und mit einem Mindestabstand von 1,5 Metern unterbreitet werden.
(6) Der Zutritt von externen Personen ist nur mit Zustimmung der Trägerin beziehungsweise des Trägers der Tagespflegeeinrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts finden die Absätze 1 und 3 entsprechend Anwendung.
(7) Für Trägerinnen und Träger von Tagespflegeeinrichtungen gelten die Anforderungen nach § 30 Absätze 5, 10 und 11 entsprechend.
§ 33 Aussetzung der Regelprüfungen
Die Regelprüfungen gemäß § 30 HmbWBG in Wohneinrichtungen werden bis auf Weiteres ausgesetzt.
§ 34 (aufgehoben)
§ 34a Einrichtungen des Justizvollzugs
(1) Personen, die in eine Einrichtung des Justizvollzugs aufgenommen werden, sind in den ersten 14 Tagen ihres Aufenthaltes von Gefangenen, die bereits länger als 14 Tage inhaftiert sind, zu trennen. Persönliche Kontakte zu anderen Personen, auch zu anderen Neuinhaftierten, sind während dieser Zeit auf ein möglichst geringes Maß zu reduzieren. Für Personen, die nach einem vorübergehenden Aufenthalt außerhalb der Anstalt in eine Einrichtung des Justizvollzugs zurückkehren, kann diese Einrichtung für die Dauer von 14 Tagen eine Trennung im Sinne der Sätze 1 und 2 anordnen, wenn dafür die medizinische Notwendigkeit durch den Ärztlichen Dienst des Justizvollzugs festgestellt wurde. Die nähere Ausgestaltung obliegt der für Justiz zuständigen Behörde. Auf den Vollzug von Jugendarrest im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3428), zuletzt geändert am 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146), in der jeweils geltenden Fassung finden die Sätze 1 bis 3 keine Anwendung.
(2) Gefangene, bei denen der Verdacht einer COVID-19-Erkrankung besteht oder eine solche nachgewiesen ist, sind von den übrigen Gefangenen im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG abzusondern.
(3) Für Gefangene des offenen Vollzugs kann die für Justiz zuständige Behörde abweichende Regelungen treffen.
(4) In Einrichtungen des Justizvollzugs gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach Maßgabe von § 8. Die für Justiz zuständige Behörde kann Ausnahmen für bestimmte Situationen beziehungsweise räumliche Bereiche in den Einrichtungen zulassen.
Teil 8 Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende
§ 35 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in die Freie und Hansestadt Hamburg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 IfSG mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus eingestuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Sorgeberechtigte Personen oder Pflegepersonen im Sinne von § 1688 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind verpflichtet, die Einhaltung der Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 durch die gemeinsam mit ihnen in einem Haushalt lebenden Kinder zu gewährleisten.
(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten.
(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde ist befugt, Namen, Geburtsdatum und Wohnanschrift einer nach Absatz 1 pflichtigen Person sowie das Bestehen und die Dauer der Absonderungspflicht den Einrichtungen nach § 33 IfSG zum Zweck des Infektionsschutzes offenzulegen, wenn anzunehmen ist, dass die betroffene Person in einer solchen Einrichtung betreut oder beschäftigt wird. Soweit der zuständigen Behörde unbekannt ist, in welcher Einrichtung nach § 33 IfSG die betroffene Person betreut oder beschäftigt wird, ist sie befugt, die personenbezogenen Daten nach Satz 2 der für die Einrichtung nach § 33 IfSG zuständigen Aufsichtsbehörde offenzulegen. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, die personenbezogenen Daten nach Satz 2 der jeweils zuständigen Einrichtung nach § 33 IfSG zum Zweck des Infektionsschutzes offenzulegen. Die Verwendung nach Satz 2 offengelegter personenbezogener Daten zu anderen als den in dieser Vorschrift genannten Zwecken sowie deren Weitergabe an unbefugte Dritte ist untersagt.
§ 36 Ausnahmen
(1) Von § 35 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind
- Personen, die nur zur Durchreise in die Freie und Hansestadt Hamburg einreisen; diese haben das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen, oder
- bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte
a) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oder
b) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird.
(2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung aufgehalten haben, sind von § 35 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst,
- Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,
- bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden
a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, oder
b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen. - bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,
a) die in der Freien und Hansestadt Hamburg ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens ein Mal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), oder
b) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in die Freie und Hansestadt Hamburg begeben und regelmäßig, mindestens ein Mal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger);
die zwingende Notwendigkeit nach Buchstaben a und b sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber, die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.
(3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 35 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst,
- Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,
b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,
e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,
f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen, oder
g) der Funktionsfähigkeit von Einrichtungen und Unternehmen der Daseinsvorsorge (Energie- und Wärmeversorgung, Wasserversorgung, Abwasserbehandlung, Abfallentsorgung)
unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber oder die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber zu bescheinigen, - Personen, die einreisen aufgrund
a) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,
b) einer dringenden medizinischen Behandlung oder
c) des Beistands oder zur Pflege schutz-, beziehungsweise hilfebedürftiger Personen, - Polizeivollzugsbedienstete, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,
- Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder zu einem dieser Zwecke in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber, die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,
- Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind,
- Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus durchgeführt haben, sofern
a) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe Veröffentlichungen des Auswärtigen Amtes sowie des Robert Koch-Instituts),
b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht und
c) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat.
Satz 1 gilt nur für Personen, die die aus § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.
(4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 35 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst
- Personen nach § 54a IfSG,
- Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder
- Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist; die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen; die zuständige Behörde hat die Einhaltung dieser Vorgaben zu überprüfen.
(5) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort genannten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die in Absatz 1 Nummer 2 und in den Absätzen 2 bis 5 genannten Personen haben zur Durchführung eines Tests eine Ärztin bzw. einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihnen binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.
§ 36a Verkürzung der Absonderungsdauer
(1) Die Absonderung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 endet frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über ein ärztliches Zeugnis oder Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt.
(2) Die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis nach Absatz 1 zu Grunde liegende Testung darf frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-testsveröffentlicht sind, erfüllen und muss auf einer PCR-Untersuchung, die gemäß den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts durchgeführt wurde, beruhen; ein Nachweis mittels Antigen-Test ist nicht zulässig.
(3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis nach Absatz 1 für mindestens zehn Tage nach Einreise aufbewahren.
(4) Die Absonderung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Absatz 1 erforderlich ist, ausgesetzt. Personen, die nach Satz 1 berechtigt sind, die Absonderung zu unterbrechen, haben auf direktem Weg eine Ärztin oder einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen. Während der Unterbrechung der Absonderung muss an öffentlichen Orten ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu allen Personen eingehalten werden, die nicht demselben Hausstand angehören. Zudem gilt während der Unterbrechung der Absonderung an öffentlichen Orten eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach Maßgabe des § 8. Die Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs ist nicht zulässig. Nach der Testung haben sich die Personen unverzüglich und auf direktem Weg wieder in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und die Absonderung fortzusetzen.
(5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung eines Tests eine Ärztin bzw. einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihr binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, für die § 36 Absatz 4 Nummer 3 gilt, entsprechend.
§ 36b Übergangsregelungen zur Einreisequarantäne
Für Personen, die bis zum Ablauf des 19. Januar 2021 in die Freie und Hansestadt Hamburg einreisen, gelten die §§ 35, 36 und 36a der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in der am 19. Januar 2021 geltenden Fassung. Für Personen, die ab dem 20. Januar 2021 in die Freie und Hansestadt Hamburg einreisen, gelten die Vorschriften dieser Verordnung.
Teil 9 Einschränkung von Grundrechten, Weiterübertragung der Ermächtigung, Ordnungswidrigkeiten, Außerkrafttreten
§ 37 Einschränkung von Grundrechten
Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 38 (aufgehoben)
§ 39 Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 2 den Mindestabstand zwischen Personen nicht einhält,
2. entgegen § 4a Absatz 1 Satz 1 Veranstaltungen, deren Zweck in der Unterhaltung eines Publikums besteht, veranstaltet oder an einer solchen teilnimmt,
3. entgegen § 4a Absatz 2 Satz 1 eine Zusammenkunft im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis veranstaltet oder an einer solchen teilnimmt, die über die nach § 4a Absatz 2 Satz 1 zulässige Arten der Zusammensetzung hinausgeht,
4. entgegen § 4b Absatz 1 eine der in § 4b Absatz 1 Nummern 1 bis 29 aufgeführten Einrichtungen oder einen dort aufgeführten Betrieb für den Publikumsverkehr öffnet,
4a. entgegen § 4b Absatz 1 Satz 2 an einer Hafenrundfahrt, Stadtrundfahrt, einer diesen vergleichbaren Fahrt zu touristischen Zwecken oder an einer touristischen Gästeführung teilnimmt oder eine solche durchführt,
4b. entgegen § 4b Absatz 1 Satz 3 planmäßig Passagiere zum Antritt einer Kreuzschifffahrt abfertigt,
5. entgegen § 4b Absatz 2 Satz 1 eine Prostitutionsstätte öffnet,
6. entgegen § 4b Absatz 2 Satz 2 Prostitution vermittelt oder ausübt,
7. entgegen § 4b Absatz 2 Satz 3 eine Prostitutionsveranstaltung durchführt,
8. entgegen § 4b Absatz 2 Satz 4 ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
9. entgegen § 4b Absatz 2 Satz 5 eine sexuelle Dienstleistung erbringt,
9a. entgegen § 4c Absatz 1 eine Verkaufsstelle des Einzelhandels, die nicht zu den in § 4c Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 aufgeführten Betrieben oder Einrichtungen zählt, für den Publikumsverkehr öffnet,
9b. entgegen § 4d alkoholische Getränke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Grün- und Erholungsanlagen verzehrt,
10. entgegen § 8 Absatz 2 Personen, die der sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht nachkommen, den Zutritt zu der Einrichtung, dem Geschäftsraum oder dem Ladenlokal, die Teilnahme an der Veranstaltung oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung oder der Beförderung im Gelegenheitsverkehr nicht verweigert,
11. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Veranstaltung im Freien mit mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern oder in geschlossenen Räumen mit mehr 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern veranstaltet oder an einer solchen teilnimmt,
12. es entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unterlässt, zwischen dem Publikum und einer Bühne oder einem Podium einen Mindestabstand von 2,5 Metern zu gewährleisten,
13. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder Absatz 1a bei Veranstaltungen die Maskenpflicht oder die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nicht befolgt,
14. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 tanzt,
15. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 alkoholische Getränke ausschenkt,
16. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unter freiem Himmel eine öffentliche oder nichtöffentliche Versammlung oder Eilversammlung ohne rechtzeitige Anzeige veranstaltet; für die Nichtanzeige bleibt im Übrigen § 26 Nummer 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1790), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1346), unberührt,
16a. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 als Teilnehmerin oder Teilnehmer einer Versammlung die Maskenpflicht nicht befolgt,
17. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 oder § 10 Absatz 2 Satz 2 als Veranstalterin oder Veranstalter von der Polizei oder der Versammlungsbehörde erteilte Auflagen nicht einhält,
18. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz eine öffentliche oder nichtöffentliche Versammlung, die nicht nach dieser Verordnung gesondert gestattet ist, veranstaltet oder an einer solchen teilnimmt,
19. (aufgehoben)
20. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 2 sich trotz Auflösung einer Versammlung nicht unverzüglich entfernt,
21. entgegen § 10 Absatz 7 in Verbindung mit § 8 Absätze 1 und 1a bei Versammlungen in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nicht befolgt,
21a. entgegen § 10a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absätze 1 und 1a in öffentlich zugänglichen Gebäuden, in den für den Publikumsverkehr geöffneten Bereichen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nicht befolgt,
22. entgegen § 10a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absätze 1 und 1a in Gebäuden, die von Dienststellen oder sonstigen Einrichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg oder den ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts genutzt werden, in den für den Publikumsverkehr geöffneten Bereichen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nicht befolgt,
22a. entgegen § 10a Absatz 2 in Verbindung mit § 8 Absätze 1 und 1a in den nicht für den Publikumsverkehr zugänglichen Arbeits-, Dienst- und Betriebsstätten sowie sonstigen räumlichen Bereichen, die der Berufsausübung dienen, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nicht befolgt,
23. entgegen § 10b Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 auf den in § 10b Absatz 1 genannten öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen in dem jeweils maßgeblichen Zeitraum die Maskenpflicht nicht befolgt,
24. entgegen § 10c Absatz 1 Satz 1 als Person, die einen akademischen Gesundheitsberuf oder einen Fachberuf des Gesundheitswesens ausübt, oder als Patientin und Patient die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8 Absätze 1 und 1a nicht befolgt,
25. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 8 Absätze 1 und 1a bei religiösen Veranstaltungen oder Zusammenkünften in Kirchen, Moscheen oder Synagogen sowie religiösen Veranstaltungen oder Zusammenkünften in den Kulträumen anderer Glaubensgemeinschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nicht befolgt,
26. entgegen § 12 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absätze 1 und 1a als Fahrgast, Fluggast, Besucherin oder Besucher von Verkehrsmitteln und Verkehrsanlagen des öffentlichen Personenverkehrs die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nicht befolgt,
27. entgegen § 12 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absätze 1 und 1a als Person des Fahrpersonals von Personenkraftwagen des öffentlichen Personenverkehrs die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nicht befolgt,
28. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absätze 1 und 1a in Verkaufsstellen des Einzelhandels und Ladenlokalen von Dienstleistungs- oder Handwerksbetrieben, Apotheken, Sanitätshäusern, Banken und Sparkassen sowie Pfandhäusern und bei deren öffentlichen Pfandversteigerungen, bei sonstigen Versteigerungen, in Poststellen, im Großhandel, bei Wanderlagern, auf Spezialmärkten im Sinne der Gewerbeordnung, auf Jahrmärkten im Sinne der Gewerbeordnung und auf Wochenmärkten die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nicht befolgt,
29. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absätze 1 und 1a auf öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen in Einkaufscentern oder Einkaufsmeilen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nicht befolgt,
30. entgegen § 13 Absatz 2a den Zugang des Publikums nicht entsprechend den Vorgaben begrenzt,
31. entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 alkoholische Getränke verkauft oder abgibt,
31a. entgegen § 13 Absatz 4 Satz 2 alkoholische Getränke, die nach ihrer Darreichungsform zum unmittelbaren Verzehr bestimmt oder geeignet sind, insbesondere in Gläsern, Bechern oder Einweggetränkebehältnissen, verkauft oder abgibt,
32. entgegen einer Untersagung nach § 13 Absatz 4 Satz 2 alkoholische Getränke verkauft oder abgibt,
33. entgegen § 14 Satz 1 eine Dienstleistung im Bereich der Körperpflege anbietet, die nicht gemäß § 14 Satz 2 erlaubt ist,
34. entgegen § 14 Satz 5 in Verbindung mit § 8 Absätze 1 und 1a bei Dienstleistungen mit Körperkontakt in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nicht befolgt,
35. entgegen § 15 Absatz 1 eine Gaststätte, ein Speiselokal oder einen Betrieb, in dem Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, betreibt, soweit dies nicht durch § 15 Absatz 2 oder 3 gestattet ist,
35a. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz eine zum Mitnehmen erworbene Speise oder ein Getränk am Ort des Erwerbs oder in dessen näherer Umgebung verzehrt,
35b. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 2 alkoholische Getränke, die nach ihrer Darreichungsform zum unmittelbaren Verzehr bestimmt oder geeignet sind, insbesondere in Gläsern, Bechern oder Einweggetränkebehältnissen, verkauft oder abgibt, ohne dass dies nach § 15 Absatz 3 Satz 3 erlaubt ist,
36. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber einer Gaststätte, eines Personalrestaurants, einer Kantine, eines Speisesaals oder eines anderen gastronomischen Angebotes die Sitz- oder Stehplätze für die Gäste nicht so anordnet, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen eingehalten wird, sofern nicht geeignete Trennwände vorhanden sind,
37. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 8 Absätze 1 und 1a in Gaststätten, in Personalrestaurants, Kantinen, Speisesälen oder anderen gastronomischen Angeboten in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nicht befolgt oder als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber einer Gaststätte, eines Personalrestaurants, einer Kantine, eines Speisesaals oder eines anderen gastronomischen Angebotes nicht sicherstellt, dass die Beschäftigen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8 befolgen,
38. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 in Gaststätten, Personalrestaurants, Kantinen, Speisesälen oder anderen gastronomischen Angeboten Tanzgelegenheiten, insbesondere eine laute Musikbeschallung oder Wechsellichteffekte, anbietet,
39. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 Alkohol zwischen 22 Uhr und 10 Uhr des Folgetags ausschenkt,
40. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Übernachtungsangebote in Beherbergungsbetrieben, in Ferienwohnungen, auf Campingplätzen oder in vergleichbaren Einrichtungen zu anderen als den in § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Aufenthaltszwecken bereitstellt,
41. entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 2a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 in geschlossenen Räumen der in § 16 Absatz 1 genannten Einrichtungen mit Ausnahme des persönlichen Gästebereichs die Maskenpflicht nicht befolgt,
42. entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 4 einen Schlafsaal für mehr als vier Personen bereitstellt,
43. entgegen § 16 Absatz 3 Wohnraum für touristische Zwecke einem anderen überlässt,
44. entgegen § 16 Absatz 4 die zuständige Behörde nicht unverzüglich informiert,
45. das Volksfest entgegen der Untersagung nach § 17 Absatz 3 durchführt oder fortsetzt,
46. im Fall des § 17 Absatz 4 die Auflagen nicht einhält oder den Markt entgegen der Untersagung durchführt oder fortsetzt,
47. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 in geschlossenen Räumen in Bibliotheken, Archiven, Gedenkstätten, Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern die Maskenpflicht nicht befolgt,
48. es entgegen § 18 Absatz 2 Satz 3 als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber einer Bibliothek, eines Archivs, einer Gedenkstätte, eines Stadtteilkulturzentrums oder eines Bürgerhauses unterlässt, zwischen dem Publikum und einer Bühne oder einem Podium einen Mindestabstand von 2,5 Metern zu gewährleisten,
49. entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 3a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 in geschlossenen Räumen von staatlichen und privaten Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, bei Angeboten beruflicher Aus- und Fortbildung oder von Einrichtungen von Sprach-, Integrations-, Berufssprach- und Erstorientierungskursträgern die Maskenpflicht nicht befolgt,
50. (aufgehoben)
51. entgegen § 19 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit § 8 Absätze 1 und 1a als Fahrschülerin oder Fahrschüler im praktischen Fahrunterricht in geschlossenen Fahrzeugen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nicht befolgt,
52. entgegen § 20 Absatz 1 einen Sportbetrieb auf oder in öffentlichen und privaten Sportanlagen oder der Badebetrieb in öffentlichen und privaten Schwimmbädern veranstaltet oder an einem solchen teilnimmt, ohne dass dies nach § 20 Absatz 1 Sätze 3 und 4 sowie Absätze 2 bis 4 erlaubt ist,
53. entgegen § 20 Absatz 4 Satz 3 den Trainings- und Wettkampfbetrieb vor Publikum veranstaltet,
54. entgegen § 20 Absatz 5 Satz 1 als Anbieterin oder Anbieter des Spielbetriebes der 1. Fußball-Bundesliga oder der 2. Fußball-Bundesliga nicht sicherstellt, dass das von der Deutschen Fußball Liga GmbH vorgelegte Konzept vollständig umgesetzt wird,
55. entgegen § 20 Absatz 5 Satz 2 den Spiel- und Trainingsbetrieb vor Publikum veranstaltet,
56. entgegen § 20 Absatz 5 Satz 3 als Anbieterin oder Anbieter des Spiel- und Trainingsbetriebes der 1. Fußball-Bundesliga oder 2. Fußball-Bundesliga nicht darauf hinwirkt, dass im Umfeld der Stadien keine Fanansammlungen stattfinden,
57. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 in Hochschulen in geschlossenen Räumen mit Publikumsverkehr die Maskenpflicht nicht befolgt,
58. entgegen § 26 Kampfmittel in bewohnten Gebieten freilegt, obwohl in der Folge mit Räumungen zu rechnen ist oder die sich im unmittelbaren Bereich von kritischen Infrastrukturen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen befinden,
59. entgegen § 27 Absatz 1 eine der in § 27 Absatz 1 aufgeführten Einrichtungen betritt,
60. entgegen § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 als Besuchsperson einer Wohneinrichtung gemäß § 2 Absatz 4 HmbWBG oder einer Kurzzeitpflegeeinrichtung gemäß § 2 Absatz 5 HmbWBG während des Besuchs der Einrichtung die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nicht befolgt,
61. (aufgehoben)
62. sich entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 nicht absondert,
63. sich entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,
64. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,
65. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 3 als sorgeberechtigte Person oder Pflegeperson nicht gewährleistet, dass sich das Kind nach § 35 Absatz 1 Satz 1 absondert,
66. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 3 als sorgeberechtigte Person oder Pflegeperson nicht gewährleistet, dass sich das Kind nach § 35 Absatz 1 Satz 1 auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,
67. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 3 als sorgeberechtigte Person oder Pflegeperson nicht gewährleistet, dass das Kind nach § 35 Absatz 1 Satz 2 keinen Besuch empfängt,
68. entgegen § 35 Absatz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht unverzüglich informiert,
69. entgegen § 36 Absatz 1 Nummer 1 das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg nicht auf dem schnellsten Weg verlässt,
69a. entgegen § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Absatz 2 Nummer 3 zweiter Halbsatz, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz oder Nummer 4 eine Bescheinigung nicht korrekt ausstellt,
70. entgegen § 36 Absatz 3 Satz 2 das Testergebnis auf Verlangen nicht oder nicht unverzüglich der zuständigen Behörde vorlegt,
71. entgegen § 36 Absatz 6 Satz 2 eine Ärztin bzw. einen Arzt oder ein Testzentrum nicht oder nicht rechtzeitig aufsucht,
71a. entgegen § 36a Absatz 4 Satz 2 als Person, die der Absonderungspflicht nach § 35 Absatz 1 Satz 1 unterliegt oder die die Voraussetzungen nach § 36 Absatz 4 Nummer 3 erfüllt, während der nach § 36a Absatz 4 Satz 1 zulässigen Unterbrechung der Absonderung nicht auf direktem Weg eine Ärztin oder einen Arzt oder ein Testzentrum aufsucht,
72. entgegen § 36a Absatz 4 Satz 3 als Person, die der Absonderungspflicht nach § 35 Absatz 1 Satz 1 unterliegt oder die die Voraussetzungen nach § 36 Absatz 4 Nummer 3 erfüllt, während der nach § 36a Absatz 4 Satz 1 zulässigen Unterbrechung der Absonderung an öffentlichen Orten einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu allen Personen, die nicht demselben Hausstand angehören, nicht einhält,
73. entgegen § 36a Absatz 4 Satz 4 in Verbindung mit § 8 Absätze 1 und 1a als Person, die der Absonderungspflicht nach § 35 Absatz 1 Satz 1 unterliegt oder die die Voraussetzungen nach § 36 Absatz 4 Nummer 3 erfüllt, während der nach § 36a Absatz 4 Satz 1 zulässigen Unterbrechung der Absonderung die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nicht befolgt,
73a. entgegen § 36a Absatz 4 Satz 5 als Person, die der Absonderungspflicht nach § 35 Absatz 1 Satz 1 unterliegt oder die Voraussetzungen nach § 36 Absatz 4 Nummer 3 erfüllt, während der nach § 36a Absatz 4 Satz 1 zulässigen Unterbrechung der Absonderung den öffentlichen Personenverkehr nutzt,
74. entgegen § 36a Absatz 4 Satz 6 als Person, die der Absonderungspflicht nach § 35 Absatz 1 Satz 1 unterliegt oder die die Voraussetzungen nach § 36 Absatz 4 Nummer 3 erfüllt, sich nach der Testung nicht unverzüglich und auf direktem Weg wieder in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,
75. entgegen § 36a Absatz 4 Satz 6 als Person, die der Absonderungspflicht nach § 35 Absatz 1 Satz 1 unterliegt oder die die Voraussetzungen nach § 36 Absatz 4 Nummer 3 erfüllt, nach der Testung nicht unverzüglich die Absonderung fortsetzt,
76. entgegen § 36a Absatz 5 eine Ärztin bzw. einen Arzt oder ein Testzentrum nicht oder nicht rechtzeitig aufsucht,
77. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 5 Satz 1, § 10 Absatz 6 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1, § 14 Satz 3, § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, § 16 Absatz 2 Nummer 1, § 18 Absatz 2 Satz 1, § 19 Absatz 1 Nummer 1, § 19 Absatz 3 Satz 1, § 20 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 oder § 22 Absatz 1 Satz 1 die allgemeinen Hygienevorgaben gemäß § 5 nicht einhält,
78. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 10 Absatz 5 Satz 2, § 10 Absatz 6 Satz 2, § 14 Satz 4, § 19 Absatz 1 Nummer 3, § 19 Absatz 3 Satz 2 oder § 22 Absatz 1 Satz 2 ein Schutzkonzept gemäß § 6 nicht erstellt, ein erstelltes Schutzkonzept auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht vorlegt oder die Einhaltung des Schutzkonzeptes nicht gewährleistet,
79. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 10 Absatz 6 Satz 3, § 11 Absatz 2 Satz 2, § 12 Satz 8, § 14 Satz 3, § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 16 Absatz 2 Nummer 2, § 19 Absatz 1 Nummer 2 oder § 20 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Kontaktdaten gemäß § 7 nicht erfasst, auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht herausgibt, zweckfremd nutzt oder unbefugten Dritten überlässt,
80. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 10 Absatz 6 Satz 3, § 11 Absatz 2 Satz 2, § 12 Satz 8, § 14 Satz 3, § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 16 Absatz 2 Nummer 2, § 19 Absatz 1 Nummer 2 oder § 20 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Kontaktdaten gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 nicht, unvollständig oder unzutreffend angibt.
(2) Die Behörde für Inneres und Sport erlässt einen Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Anwendungsbereich dieser Verordnung. Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen aus.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 26 soll die zuständige Behörde bei der Zumessung des Bußgeldes nach § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1350), eine Vertragsstrafe, die die betroffene Person wegen derselben Tat im Rahmen der besonderen Beförderungsbedingungen an die Betreiberin oder den Betreiber des Verkehrsmittels oder der Verkehrsanlage zu entrichten hat, von dem Regelsatz des Bußgeldes in Abzug bringen, der in dem nach Absatz 2 erlassenen Bußgeldkatalog für Zuwiderhandlungen gegen Absatz 1 Nummer 26 vorgesehen ist, wenn die betroffene Person die Entrichtung der Vertragsstrafe nachgewiesen hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die Person auch nach Aufforderung durch das Fahrpersonal oder den Kontrolldienst die Maskenpflicht nicht befolgt, die Feststellung der Personalien durch das Fahrpersonal oder den Kontrolldienst verweigert oder den Tatbestand nach Absatz 1 Nummer 26 zum wiederholten Male verwirklicht hat. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9b soll die zuständige Behörde von einer Verfolgung der Ordnungswidrigkeit absehen, wenn es sich bei der oder dem Betroffenen um eine Person im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 2 handelt. Bis zum 31. Januar 2020 soll die zuständige Behörde von einer Verfolgung der Ordnungswidrigkeit in den Fällen von Verstößen gegen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske absehen, die darin bestehen, dass die Betroffene oder der Betroffene anstelle der vorgeschriebenen medizinischen Maske im Sinne von § 8 Absatz 1a nur eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt.
§ 40 Außerkrafttreten
(1) Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 26. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 285) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. Februar 2021 außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 30. Juni 2020.
Begründung zur Dreißigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
A.
Anlass
Mit der Dreißigsten Verordnung zur Änderung der Ham- burgischen SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung werden unter Berücksichtigung der aktuellen epidemiologischen Lage die bestehenden Schutzmaßnahmen verlängert, in bestimmten Bereichen intensiviert; hierdurch wird der Beschluss der Bun- deskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungs- chefs der Länder vom 19. Januar 2021 umgesetzt.
Wegen der aktuellen epidemiologischen Lage wird auf die täglichen Lageberichte des Robert Koch-Instituts (https:// www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ Situationsberichte/Gesamt.html) sowie die Veröffentlichun- gen der Freien und Hansestadt Hamburg (https://www.ham- burg.de/coronavirus/) verwiesen.
Die bisherigen Maßnahmen der Hamburgischen SARS- CoV-2-Eindämmungsverordnung wirken und es konnte zu- letzt ein leichter Rückgang der Neuinfektionszahlen festge- stellt werden. Trotz leicht rückläufiger Tendenz befindet sich die Auslastung der Krankenhäuser und Intensivstationen wei- ter auf hohem Niveau. Auch die Anzahl der täglichen Neuin- fektionen in der FHH liegt weiterhin auf einem hohen Niveau, sodass insbesondere eine vollständige Kontaktverfolgung der Neuinfektionen nicht möglich ist.
Die aktuelle epidemiologische Gefahrenlage wird zudem maßgeblich durch das Auftreten von Mutationen des Corona- virus erheblich gesteigert:
Derzeit werden weltweit verschiedene Virusvarianten nachgewiesen, für die sowohl die Auswirkung auf die Ausbrei- tung des Coronavirus als auch die Wirksamkeit von Impfun- gen eingehend untersucht werden. Seit Mitte Dezember wird aus dem Vereinigten Königreich über die zunehmende Verbreitung einer neuen Virusvariante (B.1.1.7) berichtet, für die es zunehmend klinisch-diagnostische und epidemiologische Hinweise auf eine erhöhte Übertragbarkeit gibt. Ebenfalls im Dezember 2020 wurde erstmals vom vermehrten Auftreten einer Coronavirus-Variante in Südafrika berichtet, die andere Varianten verdrängt hat, so dass eine erhöhte Übertragbarkeit denkbar ist. Auch für diese Variante wird die Wirksamkeit von Impfstoffen aktuell geprüft. Beide Varianten wurden bereits in Deutschland nachgewiesen. Mit ihrer Ausbreitung auch in der Freien Hansestadt Hamburg ist zu rechnen.
Da epidemiologische Erkenntnisse darauf hindeuten, dass die insbesondere in dem Vereinigten Königreich aufgetretene Mutation B.1.1.7 deutlich infektiöser ist als die bisher in Deutschland bekannte und verbreitete Variante des Coronavi- rus und die Mutation B.1.1.7 bereits in Deutschland nachgewiesen wurde, sind Bund und Länder gemeinsam der Auffassung, dass der jetzige epidemiologische Erkenntnisstand dringend ein umgehendes vorsorgendes Handeln erfordert.
Die Folgen einer Verbreitung einer Virusmutation mit höherem Ansteckungspotenzial würden eine schwerwiegende Verschärfung der pandemischen Lage bedeuten. Hierauf deutet insbesondere die katastrophale Entwicklung im Vereinigten Königreich hin, die aktuell durch Höchstwerte bei Infi- zierten und Toten sowie eine Überlastung des Gesundheitswesens gekennzeichnet ist.
Aufgrund der deutlich erhöhten Infektiosität der Mutation B.1.1.7 wäre ohne weitreichende Schutzmaßnahmen in kürzes- ter Zeit ein exponentieller Anstieg der Neuinfektionen zu erwarten, der wiederum in kürzester Zeit zu einer Überlastung des Gesundheitssystems und vielen zusätzlichen Todesfällen in der Freien und Hansestadt Hamburg führen würde.
Zum Schutz der Gesundheit und des Lebens der Bevölke- rung und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens sind deshalb vorbeugende, ergänzende Schutzmaßnahmen dringend erforderlich. Es ist dringend erforderlich, den weiteren Eintrag und die Verbreitung der Mutationen in Deutschland und in der Freien und Hansestadt möglichst weitgehend zu unterbinden.
Zur Abwendung der Risiken, die insbesondere durch die Mutation B.1.1.7 hinzugetreten sind, ist es erforderlich, den Rückgang des Infektionsgeschehens in Deutschland und in der Freien und Hansestadt noch einmal deutlich zu beschleu- nigen. Denn bei einer niedrigen Reproduktionszahl wird auch die Reproduktion einer möglichen ansteckenderen Mutation stärker gehemmt. Dazu ist es erforderlich, die bisherigen Maß- nahmen aufrecht zu erhalten und zusätzlich weitere einschränkende Maßnahmen zu ergreifen.
Hierauf haben sich die Bundeskanzlerin und die Regie- rungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 19. Januar 2021 verständigt und gemeinsam eine Verlängerung der bestehenden Schutzmaßnahmen bis zum 14. Februar 2021 sowie ergänzende Schutzmaßnahmen vereinbart, die mit dieser Verordnung in der Freien und Hansestadt umgesetzt werden.
Eine schnelle Senkung der Infektionszahlen führt zudem dazu, dass die Gesundheitsämter die Infektionsketten wieder kontrollieren können, um ein erneutes exponentielles Ansteigen der Neuinfektionen zu verhindern.
Zu den vorliegend vorgenommenen Anpassungen zählt auf der Grundlage des Beschlusses der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 19. Januar 2021 insbesondere eine Ausweitung des Gebots zum Tragen medizinischer Masken insbesondere in öffentlichen Verkehrsmitteln, beim Einkaufen, bei Gottesdiensten, bei Amtsgängen zu Behörden, bei Gesundheitsbehandlungen sowie in Alten- und Pflegeheimen und Einrichtungen der Ein- gliederungshilfe. Darüber hinaus werden weitere dringend erforderliche Schutzmaßnahmen im Bereich von Versammlungen und im Bereich der außerschulischen Bildungsangebote vorgenommen.
Ferner werden Klarstellungen sowie redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
B.
Erläuterungen zu einzelnen Regelungen
Zu §3: In Absatz 1a wird auf die SARS-CoV-2-Arbeits- schutzverordnung verwiesen, die von dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen wird. Nach dieser Verordnung sollen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dazu verpflichtet werden, wo es möglich ist, den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen, sofern die Tätigkeiten es zulassen. Durch diese Maßnahmen sollen insbesondere Kontakte am Arbeitsort, aber auch auf dem Weg zur Arbeit reduziert wer
den. Die weitere Reduktion persönlicher Kontakte auch am Arbeitsplatz ist als Schutzmaßnahme insbesondere zur Begrenzung der Ausbreitung von Mutationsvarianten des Coronavirus dringend erforderlich. Sie stellt einen wichtigen Baustein in der vorbeugenden Schutzstrategie von Bund und Ländern dar.
Zu §8: Die allgemeinen Vorgaben für die Maskenpflicht, die in den bereichsspezifischen Regelungen der Verordnung jeweils angeordnet wird, werden angepasst und erweitert. Es handelt sich hierbei um eine Schutzmaßnahme, die in allge- meiner Hinsicht die Infektionswahrscheinlichkeit reduzieren und hierdurch die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen soll. Vor dem Hintergrund weiterhin hoher Infektionszahlen und möglicher besonders ansteckender Mutationen wird nunmehr geregelt, dass einfache Kleidungsstücke nicht mehr als Mund-Nasen-Bedeckung ausreichen, sondern eigens zu dem Zweck der Bedeckung von Mund und Nase angefertigte Mund-Nasen-Bedeckungen zu verwenden sind, um die Ausbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Sprechen effektiv zu vermindern.
Darüber hinaus werden in Absatz 1a die Anforderungen für ein Gebot zum Tragen medizinischer Masken normiert. In Übereinstimmung mit dem Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Län- der vom 19. Januar 2021 wird insbesondere in Situationen, in denen das Abstandsgebot aufgrund einer hohen Personenanzahl und Personendichte nicht durchgehend eingehalten wer- den kann, wie beispielsweise in öffentlichen Verkehrsmitteln oder in Geschäften, eine Pflicht zum Tragen von Mund- Nasen-Bedeckungen verbindlich auf eine Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken konkretisiert, da diese eine höhere Schutzwirkung als Alltagsmasken haben, die keiner Normierung in Hinblick auf ihre Wirkung unterliegen. Auch diese Maßnahme ist ein wichtiger Baustein der vorbeugenden Schutzstrategie von Bund und Ländern bei der Eindämmung insbesondere von Mutationsvarianten des Coronavirus.
Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske wird aus diesen Gründen in den folgenden Bereichen verbindlich vorgeschrieben:
– § 9 (Veranstaltungen)
– § 10 Absatz 7 (Versammlungen in geschlossenen Räumen)
– § 10a (öffentlich zugängliche Gebäude sowie in Arbeits- und Betriebsstätten)
– § 10c (Gesundheitsbehandlungen)
– § 11 (Religiöse Veranstaltungen und Trauerfeiern)
– § 12 (Öffentlicher Personenverkehr)
– § 13 (Verkaufsstellen, Ladenlokale und Märkte)
– § 14 (Dienstleistungen mit Körperkontakt)
– §15 (Abholungen von Speisen und Getränken in Gaststät- ten)
– § 19 Absatz 3 (Fahrschulen)
– § 30 (Besuchspersonen in Pflegeeinrichtungen)
– § 34a (Einrichtungen des Justizvollzugs)
– § 36a (Verkürzung der Absonderungsdauer)
Maskenpflichten höheren Schutzstandards gelten daneben für das Personal von Pflegeeinrichtungen im Kontakt mit den pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen.
Zu §10: Die erforderlichen Schutzmaßnahmen für Ver- sammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes, die in allge- meiner Hinsicht die Infektionswahrscheinlichkeit reduzieren und hierdurch die Kontrolle des Infektionsgeschehens unter-
stützen, müssen vor dem Hintergrund der eingangs geschilder- ten aktuellen epidemiologischen Lage erhöht werden.
Durch die Regelungen in § 10 soll weiterhin ein praktischer konkordanter Ausgleich zwischen dem zurzeit notwendigen Infektionsschutz sowie dem für die Demokratie und öffentli- che Meinungsbildung konstitutiven Recht der Versammlungs- freiheit gewährleistet werden.
Die weiteren Schutzmaßnahmen sind insbesondere auf- grund neuer Erkenntnisse über Mutationen des Coronavirus dringend erforderlich, da bei Versammlungen eine sehr hohe Anzahl von Menschen zusammentrifft und damit im besonderen Maße die schnelle Ausbreitung deutlich ansteckenderer Mutationen des Coronavirus erheblich begünstigt wird. Ver- sammlungen mit einer Vielzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern begründen im Falle der Ausbreitung der Mutati- onsvariante die erhebliche Gefahr einer gleichzeitigen massi- ven Verbreitung des Coronavirus unter einer Vielzahl von Menschen (sog. Superspreading-Ereignis). Ein solches Ereig- nis würde eine exponentielle Infektionsdynamik insbesondere der Mutationsvariante katalysieren.
Auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen ande- ren Schutzmaßnahmen nach der Hamburgischen SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung wäre ohne zusätzliche Schutzmaß- nahmen im Bereich der Versammlungen eine wirksame Ein- dämmung der Verbreitung des Coronavirus – insbesondere der Mutationsvariante – erheblich gefährdet (vgl. §28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 IfSG).
Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse und zur Gewährleistung eines wirksamen Infektionsschutzes sieht Absatz 2 deshalb für Aufzüge unter freiem Himmel, Versamm- lungen unter freiem Himmel mit über 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern und in geschlossenen Räumen mit über 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt durch die Versammlungsbehörde vor, da von Versammlungen dieser Art und Größenordnung eine besonders hohe Infektionsgefahr ausgeht. Für diese Versamm- lungen ist es dringend erforderlich, dass vor ihrer Durchfüh- rung das erforderliche Schutzkonzept und die Modalitäten der Versammlungsdurchführung von der Versammlungsbehörde und der für den Infektionsschutz zuständigen Behörde unter Beachtung des versammlungsrechtlichen Kooperationsgebots in einem zwingenden Verfahren unter Genehmigungsvorbe- halt geprüft werden, um den dringend erforderlichen Infek- tionsschutz auch praktisch wirksam zu gewährleisten. Insbe- sondere bei Aufzügen, die durch umfassende Bewegungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer gekennzeichnet sind, sowie bei Versammlungen mit einer großen Teilnehmerzahl besteht die Gefahr einer Durchmischung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, sodass potentiell Infizierte nicht nur Personen aus ihrem unmittelbaren Umfeld, sondern viele weitere Personen infizieren können. Hinzu kommt, dass das Abstandsgebot in der Bewegung regelmäßig nicht durchgängig eingehalten werden kann.
Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Durchführung aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Ortsfeste Versammlungen sind dabei aus infektionsschutzrechtlicher Sicht weniger gefährlich, da von einer deutlich geringeren Durchmischung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer auszugehen ist, sodass potentiell Infizierte allenfalls Personen aus ihrem unmittelbaren Umfeld anstecken können. Die Norm gibt in Absatz 2 einen Regelwert der Teilnehmerzahl für ortsfeste Veranstaltungen unter freiem Himmel vor (200 Personen), bei dem grundsätzlich von einer noch infektionsschutzrechtlichen Vertretbarkeit ausgegangen werden kann.
Ferner wird die Maskenpflicht auf alle Versammlungen unabhängig von ihrer Teilnehmerzahl ausgeweitet und bei Versammlungen in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im Sinne des § 8 Absatz 1a vorgeschrieben.
Im Übrigen bleiben die bestehenden infektionsschutz- rechtlichen Regelungen bestehen.
Die vorübergehenden zusätzlichen Schutzmaßnahmen für Versammlungen in § 10 werden, wie alle übrigen Maßnahmen, fortlaufend auf ihre Wirksamkeit und Erforderlichkeit über- prüft und gegebenenfalls angepasst beziehungsweise aufgeho- ben. Sie sind mit dem Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung zum 14. Februar 2021 zudem auf wenige Wochen befris- tet.
Zu § 16: Absatz 5 ist zu streichen, da die Regelungswirkung entfallen ist.
Zu § 18: Als zusätzliche Schutzmaßnahme, die in allgemeiner Hinsicht die Infektionswahrscheinlichkeit reduzieren und hierdurch die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstüt- zen soll, wird in Absatz 3 geregelt, dass Bibliotheken nur noch für den Leihbetrieb geöffnet sind, um nicht notwendige Auf- enthalte und Kontakte beispielsweise bei Aufenthalten in Lesesälen zu vermeiden.
Zu § 19: Für den Betrieb staatlicher und privater Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, für Angebote beruflicher Aus- und Fortbildung, für den Betrieb von Einrichtungen von Sprach-, Integrations-, Berufssprach- und Erstorientierungs- kursträgern sowie für Musikschulen, Chöre, Tanzschulen, Anbieterinnen und Anbieter von künstlerischen Bildungsan- geboten und Ballettschulen sowie selbstständige künstlerische Lehrerinnen und Lehrer werden die erforderlichen Schutzmaßnahmen, die in allgemeiner Hinsicht die Infektionswahrscheinlichkeit reduzieren und hierdurch die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen sollen, auch vor dem Hintergrund der Aussetzung des Präsenzunterrichts an Schulen nochmals verschärft. Insbesondere sind sämtliche Angebote grundsätzlich als Fernunterricht durchzuführen. Präsenzlehr- veranstaltungen der beruflichen Qualifizierung oder Fortbil- dung einschließlich der Sprach-, Integrations-, Berufssprach- und Erstorientierungskurse sind nur zulässig, soweit dies zur Erreichung der Ausbildungs- oder Lernziele zwingend erfor- derlich ist. Die Regelung dient der dringend erforderlichen weiteren Reduktion persönlicher Kontakte und stellt einen weiteren wichtigen Baustein in der vorbeugenden Schutzstra- tegie zur Eindämmung des Coronavirus und seiner Mutations- varianten dar.
Zu § 23a: Im Einklang mit dem Beschluss der Bundeskanz- lerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 19. Januar 2021 werden ab dem 25. Januar 2021 die Kindertagesstätten, bis auf eine erweiterte Notbetreuung, vorübergehend geschlossen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund neuer Erkenntnisse zu der Verbreitung der Muta- tion B.1.1.7 erforderlich, da sich die Mutation nach den bishe- rigen Erkenntnissen unter Kindern stärker verbreitet, als das bei der bisher bekannten und in Deutschland verbreiteten Variante des Coronavirus der Fall ist. Die Regelung stellt einen weiteren wichtigen Baustein in der vorbeugenden Schutzstrategie zur Eindämmung des Coronavirus und seiner Mutationsvarianten dar.
Zu § 24: Im Einklang mit dem Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 19. Januar 2021 wird ab dem 25. Januar 2021 in Kindertagesstätten statt der eingeschränkten Regelbetreuung nur noch die erweiterte Notbetreuung für Kinder mit einem dringlichen sozialpädagogischen Förderbedarf angeboten. Um den Eintrag und die Verbreitung des Coronavirus in Kindertagesstätten möglichst zu verhindern, dürfen Kinder mit einer Körpertemperatur von 37,5 Grad Celsius und höher oder anderen für ihr Alter typischen Symptomen einer COVID-19-Erkrankung nicht in Kindertagesstätten betreut werden.
Zu § 25: Als zusätzliche Schutzmaßnahme, die in allgemei- ner Hinsicht die Infektionswahrscheinlichkeit reduzieren und hierdurch die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstüt- zen soll, wird eine Maskenpflicht eingeführt, um die Gefahr von Infektionen im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit zu verringern.
Zu § 30: Die bereits bestehenden, weitreichenden Maßnahmen zum Schutz der besonders vulnerablen Personengruppen werden nochmals verschärft, indem für Besuchspersonen in Wohneinrichtungen der Pflege und Kurzzeitpflegeeinrichtun- gen die Pflicht zum Tragen medizinischer Masken vorgeschrieben wird. Darüber hinaus werden die Vorgaben für das Pflege- und Betreuungspersonal in den Wohn- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen nochmals erweitert, indem grundsätzlich eine entsprechende Maskenpflicht und insbesondere im direk- ten Kontakt das Tragen einer FFP2-Maske vorgeschrieben wird.
Zu § 31: Mit der Anpassung des § 31 werden die infektions- schutzrechtlichen Vorgaben für die Einrichtungen der Ein- gliederungshilfe ausgeweitet, um den Schutz der vulnerablen Personengruppe der Menschen mit Behinderung weiter zu verstärken. Bei der Beförderung gemäß Absatz 5 wird als nun- mehr ein Gebot zum Tragen medizinischer Masken geregelt, da diese eine höhere Schutzwirkung als Alltagsmasken haben, die keiner Normierung in Hinblick auf ihre Wirkung unterlie- gen.
Zu §32: Mit den Anpassungen in §32 werden die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben für die Einrichtungen der Tagespflege nochmals ergänzt, um den Schutz der besonders vulnerablen Personen vor einer Infektion mit dem Corona- virus zu verstärken. Zu diesem Zweck wird situationsabhängig für die Tagespflegegäste das Tragen einer medizinischen Maske vorgeschrieben. Für das Pflege- und Betreuungsperso- nal wird darüber hinaus in bestimmten Situationen das Tragen einer FFP2-Maske verbindlich festgelegt.
Zu § 39: In § 39 Absatz 1 werden die Ordnungswidrigkeitstatbestände aufgrund der vorstehend genannten Änderungen der Verordnung angepasst.
Zu § 40: Vor dem Hintergrund der aktuellen epidemiologi- schen Lage und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse über Mutationen des SARS-CoV2-Virus sowie im Einklang mit dem Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungs- chefinnen und Regierungschefs der Länder vom 19. Januar 2021 ist es dringend erforderlich, die Eindämmungsmaßnah- men der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverord- nung bis zum 14. Februar 2021 zu verlängern und in bestimm- ten Bereichen auszuweiten. Die Maßnahmen werden auch weiterhin fortlaufend auf ihre Wirksamkeit und Erforderlich- keit überprüft und gegebenenfalls angepasst beziehungsweise aufgehoben.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwanzigsten bis Neunundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember 2020, 14. Dezember 2020 und 22. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 581, S. 595, S. 637, S. 659, S. 707) sowie vom 7. Januar 2021, 8. Januar 2021 und 19. Januar 2021 (HmbGVBl. S. 1, S. 10 und S. 19) verwiesen.
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