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Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus (ab 07.08.2020)
Achtung! Die nachfolgenden Informationen sind nicht aktuell und werden nicht mehr aktualisiert.
Der Text der Verordnung ist in der hier wiedergegebenen Fassung nicht mehr gültig. Die neuere Fassung, die seit dem 17.10.2020 gültig ist, kann hier aufgerufen werden.
Diese Verordnung ist gültig ab 15. Juli 2020. Es handelt sich um eine nichtamtliche Lesefassung; rechtlich maßgeblich sind die im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichen Fassungen und Änderungen (im Internet abrufbar unter www.luewu.de).
Geändert durch die Neunte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 13. Juli 2020 (HmbGVBl 2020, 404, PDF).
§ 24 geändert durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 24.07.2020 (HmbGVBl 2020, 411, PDF)
§§ 35, 36, 39 geändert durch die Elfte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 07.08.2020 (HmbGVBl 2020, 415, PDF, Text in Mangenta)
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.07.2020 bis 31.08.2020.
Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO (gültig ab 15. Juli 2020)
Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), wird verordnet:
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck der Verordnung
Diese Verordnung hat den Zweck, die Ausbreitung des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) in der Freien und Hansestadt Hamburg einzudämmen, um hierdurch die Gesundheit und das Leben der Bürgerinnen und Bürger zu schützen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens zu gewährleisten.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Orte im Sinne dieser Verordnung sind alle Orte, die für die Allgemeinheit geöffnet oder zugänglich sind.
(2) Haushalt im Sinne dieser Verordnung ist jede Art von Wohnung, in der eine Person allein oder gemeinsam mit anderen Personen lebt. Obdach- und Wohnungslose, die sich zu einer Schutz- und Unterstützungsgemeinschaft zusammengeschlossen haben und gemeinsam in einem Zelt- oder Schlaflager leben und schlafen, gelten im Sinne dieser Verordnung als Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führen.
(3) Öffentlicher Personenverkehr im Sinne dieser Verordnung sind alle Formen der gewerblichen Beförderung von Personen zu Land und zu Wasser sowie der Aufenthalt von Nutzerinnen und Nutzern sowie Besucherinnen und Besuchern auf den zu den Verkehrsmitteln gehörenden Verkehrsanlagen (Bahnhöfe, Flugplätze, Schiffsanlegestellen und Ähnliches).
(4) Veranstaltung im Sinne dieser Verordnung ist ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht sowie mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung in der abgegrenzten Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt. Versammlungen gemäß § 10 sind keine Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung.
Teil 2 Abstandsgebot und Kontaktbeschränkungen
§ 3 Abstandsgebot
(1) Jede Person ist aufgerufen, die körperlichen Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren, die aktuellen Empfehlungen der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus zu beachten und hierzu geeignete Hygienemaßnahmen einzuhalten.
(2) Personen müssen an öffentlichen Orten zueinander einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten (Abstandsgebot). Das Abstandsgebot gilt nicht
- für Angehörige eines gemeinsamen Haushalts,
- für Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister oder für Personen, zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht,
- bei Zusammenkünften mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts,
- bei Zusammenkünften mit bis zu zehn Personen oder
- wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist.
§ 4 Kontaktbeschränkung
(1) Der gemeinsame Aufenthalt von Personen an öffentlichen Orten ist gestattet:
- in den in § 3 Absatz 2 Satz 2 genannten Fällen,
- für die Berufsausübung im Sinne des Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist,
- für die Wahrnehmung der Aufgaben oder des Dienstes als Mitglied der Bürgerschaft, als Mitglied des Senats, als Mitglied des Verfassungsgerichts, als Mitglied eines Verfassungsorgans des Bundes oder anderer Länder, als Beamtin oder Beamter, als Richterin oder Richter, als Mitglied einer Bezirksversammlung oder Deputation einer Behörde oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Gremien, als Mitglied des diplomatischen oder konsularischen Corps sowie für die Wahrnehmung von Aufgaben im Öffentlichen Dienst oder als Organ der Rechtspflege,
- im Rahmen der Mitwirkung bei der Bewältigung der aktuellen Infektionslage entsprechend der Mitwirkung beim Katastrophenschutz im Sinne von § 3 des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes vom 16. Januar 1978 (HmbGVBl. S. 31), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 90),
- in Krankenhäusern, medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen, ärztlichen Praxen, Einrichtungen der Anschlussheilbehandlung sowie sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens, Einrichtungen von Leistungserbringern der Eingliederungshilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe, Einrichtungen der Jugend- und Familienhilfe, sozialen Hilfs- und Beratungseinrichtungen sowie veterinärmedizinischen Einrichtungen; soweit der Besuch nicht gesondert eingeschränkt ist,
- in Gerichten und Behörden oder bei anderen Hoheitsträgern sowie in anderen Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen; soweit diese nicht gesondert eingeschränkt sind oder diese nicht für den Zutritt durch Nichtbedienstete gesperrt sind,
- für die Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien,
- wenn dieser im Zusammenhang mit der Betreuung und Versorgung von hilfebedürftigen Personen steht, soweit Betreuung und Versorgung nicht anders möglich und nicht gesondert eingeschränkt sind,
- wenn dieser im Zusammenhang mit dem Besuch von Schulen, Kindertagesstätten, Einrichtungen der Jugendhilfe oder anderen Betreuungseinrichtungen einschließlich der privat organisierten Betreuung in Kleingruppen sowie der Begleitung von Kindern und Jugendlichen zu und ihrer Abholung von diesen Einrichtungen steht; soweit der Besuch nicht gesondert eingeschränkt ist,
- bei Veranstaltungen nach Maßgabe von § 9 oder § 11,
- bei Versammlungen nach Maßgabe von § 10,
- bei der Nutzung von für den Publikumsverkehr geöffneten Einrichtungen, Gewerbebetrieben, Geschäftsräumen, Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, Ladenlokalen oder sonstigen Angeboten mit Publikumsverkehr, insbesondere den in dieser Verordnung aufgeführten, nach Maßgabe von § 5 sowie der jeweils in dieser Verordnung vorgeschriebenen besonderen Vorgaben,
- im öffentlichen Personenverkehr nach Maßgabe von § 12,
- beim Sport und Badebetrieb nach Maßgabe von § 20 und
- in staatlichen, privaten und konfessionellen Hochschulen nach § 22 einschließlich ihrer Einrichtungen.
Auf Satz 1 Nummern 2 bis 9 findet das Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2 Satz 1 keine Anwendung. Auf Satz 1 Nummern 2 bis 9 findet § 9 keine Anwendung.
(2) Von Absatz 1 abweichende gemeinsame Aufenthalte von Personen an öffentlichen Orten sind untersagt (Kontaktbeschränkung).
Teil 3 Allgemeine Vorgaben
§ 5 Allgemeine Hygienevorgaben
(1) Bei der Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art sowie bei dem Betrieb von für den Publikumsverkehr geöffneten Einrichtungen, Gewerbebetrieben, Geschäftsräumen, Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, Ladenlokalen oder sonstigen Angeboten mit Publikumsverkehr, insbesondere den in dieser Verordnung aufgeführten, gelten die nachfolgenden Vorgaben zur Verringerung des Risikos einer Infektion mit dem Coronavirus (allgemeine Hygienevorgaben):
- anwesende Personen müssen das Abstandsgebot nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 einhalten; § 4 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend,
- der Zugang für Personen ist so zu begrenzen und zu überwachen, dass anwesende Personen auf der jeweils zur Verfügung stehenden Fläche das Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2 einhalten können,
- Personen mit den Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung ist der Zutritt nicht gestattet,
- bei Bildung von Warteschlangen ist durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass Personen das Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2 einhalten können,
- in geschlossenen Räumen ist die Möglichkeit zum Waschen oder Desinfizieren der Hände bereitzustellen,
- häufig berührte Oberflächen sowie Sanitäranlagen sind regelmäßig zu reinigen,
- in geschlossenen Räumen ist eine ausreichende Lüftung, die das Infektionsrisiko reduziert, zu gewährleisten.
Die Einhaltung der Vorgaben nach Satz 1 ist durch geeignete personelle, technische oder organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten. Auf die Anforderungen nach Satz 1 Nummern 1 und 3 sind anwesende Personen durch schriftliche, akustische oder bildliche Hinweise aufmerksam zu machen.
(2) Für alle Beschäftigten sind die allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften und -standards in Verbindung mit der branchenspezifischen Konkretisierung des Unfallversicherungsträgers umzusetzen. Gewerbetreibende haben die jeweils geltenden Vorgaben der zuständigen Berufsgenossenschaften einzuhalten.
(3) Weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden bleiben unberührt.
§ 6 Schutzkonzepte
(1) Soweit in dieser Verordnung vorgeschrieben ist, dass ein in Textform dokumentiertes Konzept zur Vermeidung des Risikos einer Infektion mit dem Coronavirus (Schutzkonzept) zu erstellen ist, sind in diesem geeignete personelle, technische oder organisatorische Maßnahmen zur Einhaltung der Vorgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 1 sowie zur Einhaltung der Vorgaben, die im Übrigen ergänzend nach dieser Verordnung für die Veranstaltung, die Einrichtung, den Gewerbebetrieb, den Geschäftsraum, das Ladenlokal oder das Angebot gelten, darzulegen.
(2) Die Verpflichtete oder der Verpflichtete hat alle erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung des Schutzkonzepts zu treffen.
(3) Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist das Schutzkonzept vorzulegen und über seine Umsetzung Auskunft zu erteilen.
(4) Weitergehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.
§ 7 Kontaktdatenerhebung zur Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten
(1) Soweit in dieser Verordnung zum Zweck der behördlichen Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten eine Pflicht zur Erfassung und Speicherung der Kontaktdaten anwesender Personen (Kontaktdatenerhebung) vorgeschrieben ist, gilt Folgendes:
- als Kontaktdaten sind der Name, die Wohnanschrift und eine Telefonnummer zu erfassen,
- die Kontaktdaten sind unter Angabe des Datums und der Uhrzeit der Eintragung in Textform zu erfassen und vier Wochen aufzubewahren (Aufbewahrungsfrist); dabei ist sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Kontaktdaten erlangen können,
- die Kontaktdaten sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
- die Aufzeichnungen der Kontaktdaten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen oder zu vernichten,
- die Verwendung der Kontaktdaten zu anderen als den in dieser Vorschrift genannten Zwecken sowie deren Weitergabe an unbefugte Dritte sind untersagt.
(2) Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung, der Gewerberäume, der Geschäftsräume, der Gaststätte, des Beherbergungsbetriebes oder des Ladenlokals oder von der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen.
§ 8 Maskenpflicht
(1) Soweit in dieser Verordnung für Personen eine Maskenpflicht vorgeschrieben ist, sind die Personen verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, durch die Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird (Maskenpflicht). Für die Maskenpflicht gilt:
- Kinder sind bis zur Vollendung des siebten Lebensjahrs von der Tragepflicht befreit,
- Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Tragepflicht befreit,
- das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist,
- die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entfällt, wenn eine geeignete technische Vorrichtung vorhanden ist, durch die die Ausbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Sprechen gleichwirksam vermindert wird.
(2) Personen, die entgegen einer aufgrund dieser Verordnung bestehenden Maskenpflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht tragen, ist der Zutritt zu der Einrichtung, dem Geschäftsraum oder dem Ladenlokal, die Teilnahme an der Veranstaltung oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung oder der Beförderung zu verweigern.
§ 9 Allgemeine Vorgaben für Veranstaltungen
(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind Veranstaltungen mit einer Teilnehmeranzahl von mehr als 1000 Personen (Großveranstaltungen) untersagt. Großveranstaltungen, bei denen eine Kontaktverfolgung und die Einhaltung von Hygieneregelungen nicht möglich ist, sollen darüber hinaus mindestens bis zum 31. Oktober 2020 nicht stattfinden. (Satz 2 tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft.)
(2) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind Veranstaltungen nur zulässig, wenn die Bedingungen in Absatz 3 oder Absatz 4 eingehalten und die folgenden Vorgaben erfüllt werden:
- die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten,
- ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
- es sind Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 7 zu erheben,
- zwischen dem Publikum und Bühnen oder Podien, auf denen Darbietungen stattfinden, ist ein Mindestabstand von 2,5 Metern zu gewährleisten,
- Buffets zur Selbstbedienung dürfen nicht angeboten werden,
- das Tanzen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist untersagt.
Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote gelten §§ 13 und 15 entsprechend.
(3) Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen sind im Freien mit bis zu 1000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern und in geschlossenen Räumen mit bis zu 650 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig. Bei Veranstaltungen mit über 200 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind im Schutzkonzept gemäß § 6 die Anordnung der festen Sitzplätze, der Zugang und Abgang des Publikums, die Belüftung, die sanitären Einrichtungen sowie die allgemeinen hygienischen Vorkehrungen detailliert darzulegen.
(4) Veranstaltungen ohne feste Sitzplätze sind im Freien mit bis zu 200 Teilnehmerinnen und Teilnehmern und in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig. Erfolgt während der Veranstaltung oder in den Pausen ein Alkoholausschank, reduziert sich die Anzahl der zulässigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer jeweils um die Hälfte. In geschlossenen Räumen darf die Anzahl der auf der Veranstaltungsfläche anwesenden Personen eine Person je zehn Quadratmeter der Veranstaltungsfläche nicht überschreiten.
(5) Veranstaltungen und Feierlichkeiten im privaten Wohnraum und dem dazugehörigen befriedeten Besitztum sind mit bis zu 25 Personen zulässig. Dabei wird empfohlen, die körperlichen Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und geeignete Hygienemaßnahmen einzuhalten. Im Übrigen findet diese Verordnung im privaten Wohnraum und dem dazugehörigen befriedeten Besitztum keine Anwendung.
(6) Für die öffentliche Vorführung von Filmen oder die Darbietung von Live-Veranstaltungen vor Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Personenkraftwagen unter freiem Himmel finden die Absätze 1, 3 und 4 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 keine Anwendung.
§ 10 Versammlungen
(1) Für öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen, die nicht auf die Personen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 4 beschränkt sind, gelten die folgenden Vorgaben:
- Versammlungen unter freiem Himmel sind der zuständigen Behörde 48 Stunden vor der Bekanntgabe anzuzeigen; für Eilversammlungen unter freiem Himmel beträgt die Anzeigefrist 24 Stunden vor der Durchführung;
- die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 Absatz 1 sind einzuhalten; auf Versammlungen unter freiem Himmel findet § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 4 bis 7 sowie Satz 3 keine Anwendung;
- die Versammlungsleitung hat auf Anforderung der Versammlungsbehörde ein Schutzkonzept nach Maßgabe des § 6 zu erstellen, das im Falle einer nach Nummer 1 erforderlichen Anzeige der zuständigen Behörde vorzulegen ist.
Die Versammlungsbehörde beziehungsweise die vor Ort tätige Polizei kann eine Versammlung nach Satz 1 zum Zweck der Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus verbieten oder mit bestimmten Auflagen, insbesondere zu Teilnehmerzahl, Ort, Dauer und Art der Durchführung, versehen.
(2) Versammlungen unter freiem Himmel in Form von Aufzügen, soweit sich diese nicht auf die Personen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 4 beschränken, sowie Versammlungen unter freiem Himmel mit über 1000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern und in geschlossenen Räumen mit über 300 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind grundsätzlich untersagt; sie werden im Ausnahmefall von der Versammlungsbehörde auf Antrag und unter Beachtung des versammlungsrechtlichen Kooperationsgebots zugelassen, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen werden, insbesondere zu Teilnehmerzahl, Ort, Dauer und Art der Durchführung der Versammlung.
(3) Die Polizei kann eine Versammlung unter freiem Himmel auflösen, wenn sie nicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 angezeigt ist, wenn von den Angaben der Anzeige abgewichen wird, die in Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Anforderungen oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 erlassenen Auflagen nicht eingehalten werden, im Fall des Absatzes 2 keine Ausnahmegenehmigung vorliegt oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 Satz 2 gegeben sind. Sobald eine Versammlung nach Satz 1 für aufgelöst erklärt ist, haben alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer sich sofort zu entfernen. Die Polizei kann Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die infektionsschutzrechtliche Auflagen nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 beziehungsweise die Hygienevorgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 trotz Aufforderung nicht einhalten, von der Versammlung ausschließen.
(4) Das Versammlungsgesetz bleibt unberührt.
(5) Für den Betrieb von Informationsständen politischer Parteien, gemeinnütziger Vereine und gemeinnütziger Verbände auf öffentlichen Wegen gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 und 6 sowie Sätze 2 und 3. Es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen. Die Informationsstände sind unzulässig, wenn der verbleibende Verkehrsraum durch sie derart eingeengt wird, dass das Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2 nicht eingehalten werden kann. Die Vorschriften des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361), bleiben unberührt.
(6) Für Versammlungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, Versammlungen gemäß § 9 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 150), zuletzt geändert am 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1116), sowie Versammlungen und Zusammenkünfte der Organe von Vereinen, Stiftungen, Personen- und Kapitalgesellschaften und vergleichbarer personeller Gremien gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5. Ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von § 6 zu erstellen. Es sind Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 7 zu erheben.
Teil 4 Bereichsspezifische Vorgaben
§ 11 Religiöse Veranstaltungen
Für religiöse Veranstaltungen oder Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen oder Synagogen sowie religiöse Veranstaltungen oder Zusammenkünfte in den Kulträumen anderer Glaubensgemeinschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften sowie entsprechende Veranstaltungen unter freiem Himmel gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5. Ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von § 6 zu erstellen. § 9 Absätze 1 bis 4 findet keine Anwendung.
§ 12 Öffentlicher Personenverkehr
Bei der Nutzung von Verkehrsmitteln und Verkehrsanlagen des öffentlichen Personenverkehrs (§ 2 Absatz 3) gilt für die Fahrgäste, Fluggäste, Besucherinnen und Besucher die Maskenpflicht nach Maßgabe von § 8. Wird der öffentliche Personenverkehr mit Personenkraftwagen durchgeführt, gilt die Maskenpflicht nach Maßgabe von § 8 auch für das Fahrpersonal, soweit im Fahrzeug keine anderen Vorrichtungen zur Verhinderung einer Tröpfcheninfektion vorhanden sind. Das Abstandsgebot nach Maßgabe von § 3 Absatz 2 gilt, soweit die räumlichen Verhältnisse es zulassen. Personen mit den Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung ist der Zutritt nicht gestattet; dies gilt nicht im Rettungsdienst nach den Vorschriften des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 367), geändert am 12. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 331). Im Übrigen findet § 5 keine Anwendung. Die Betreiberinnen und Betreiber von Fahrzeugen und Verkehrsanlagen des öffentlichen Personenverkehrs haben deren Nutzerinnen und Nutzer durch schriftliche, akustische oder bildliche Hinweise sowie durch mündliche Ermahnungen bei Nichtbeachtung im Einzelfall zur Einhaltung der vorgenannten Pflichten aufzufordern. Sie sind im Übrigen berechtigt, im Fall der Nichtbefolgung die Beförderung abzulehnen. Im Verkehr mit Reisebussen – Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen nach §§ 48 und 49 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert am 3. März 2020 (BGBl. I S. 433, 434), – sind Kontaktdaten nach Maßgabe von § 7 zu erheben.
§ 13 Verkaufsstellen, Ladenlokale, Messen und Märkte
(1) In allen Verkaufsstellen des Einzelhandels und Ladenlokalen von Dienstleistungs- oder Handwerksbetrieben, Apotheken, Sanitätshäusern, Banken und Sparkassen sowie Pfandhäusern und bei deren öffentlichen Pfandversteigerungen, bei sonstigen Versteigerungen, in Poststellen, im Großhandel, bei Wanderlagern, auf Messen, auf Ausstellungen im Sinne der Gewerbeordnung, auf Spezialmärkten, auf Jahrmärkten im Sinne der Gewerbeordnung und an den Verkaufsständen auf Wochenmärkten gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sowie für die anwesenden Kundinnen und Kunden eine Maskenpflicht nach § 8. Der Zugang des Publikums ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die Anzahl der auf der für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche anwesenden Personen auf eine Person je zehn Quadratmeter der für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche begrenzt wird; dies gilt nicht für Märkte unter freiem Himmel, insbesondere Wochenmärkte. Betriebe deren für den Publikumsverkehr geöffnete Betriebsfläche zehn Quadratmeter nicht übersteigt, dürfen jeweils einer Kundin oder einem Kunden zuzüglich einer gegebenenfalls erforderlichen Begleitperson den Zutritt gewähren. § 9 findet keine Anwendung.
(2) Auf den öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen in Einkaufscentern oder Einkaufsmeilen gilt für die anwesenden Kundinnen und Kunden eine Maskenpflicht nach § 8. Offene Verkaufsstände sind unzulässig, wenn der verbleibende Verkehrsraum durch sie eingeengt wird und das Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2 nicht eingehalten werden kann.
(3) Die Darreichung von Lebensmittelproben zum Direktverzehr sowie die Darreichung von unverpackten Kosmetika in Form von Testern sind untersagt.
(4) Die Polizei kann den Verkauf von alkoholischen Getränken zum Mitnehmen an bestimmten Orten untersagen, wenn es an diesen Orten oder in ihrer unmittelbaren Umgebung aufgrund von gemeinschaftlichem Alkoholkonsum im öffentlichen Raum zu Verstößen gegen diese Verordnung kommt. Das Verbot ist auf den Zeitraum bis 6 Uhr des jeweils folgenden Tages zu befristen.
§ 14 Dienstleistungen mit Körperkontakt
In Betrieben des Friseurhandwerks und Dienstleistungsbetrieben der Körperpflege gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sowie die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung nach § 7. Soweit keine Vorgaben nach § 5 Absatz 2 Satz 2 vorliegen, ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen.
§ 15 Gaststätten und ähnliche Einrichtungen
(1) Bei dem Betrieb von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert am 10. März 2017 (BGBl. I S. 420, 422), sowie von Personalrestaurants, Kantinen und Speiselokalen im Beherbergungsgewerbe sind die folgenden Vorgaben einzuhalten:
- die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten,
- es sind Kontaktdaten nach Maßgabe von § 7 zu erheben,
- die Sitz- oder Stehplätze für die Gäste sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen, für die das Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2 gilt, eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennwände vorhanden sind,
- Buffets zur Selbstbedienung dürfen nicht angeboten werden,
- die Nutzung von Shishas oder anderer Wasserpfeifen ist untersagt.
Satz 1 Nummer 2 ist für den Abverkauf von Speisen und Getränken zum Mitnehmen sowie in Speisesälen in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen oder Einrichtungen der Betreuung und in nicht-öffentlichen Kantinen nicht anzuwenden.
(2) Für die Club- oder Gesellschaftsräume von Vereinen, insbesondere von Sport, Kultur- und Heimatvereinen, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Gaststätten mit den besonderen Betriebsarten Tanzlokal oder Diskothek dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Weicht die tatsächliche Betriebsart der Gaststätte von der in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Betriebsart ab, so ist die tatsächliche Betriebsart maßgeblich.
(4) § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 16 Beherbergung
(1) Bei der Bereitstellung von Übernachtungsangeboten in Beherbergungsbetrieben, in Ferienwohnungen, auf Campingplätzen und in anderen Einrichtungen sind die folgenden Vorgaben einzuhalten:
- es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5,
- die Kontaktdaten der Gäste sind nach Maßgabe von § 7 zu erheben,
- gemeinschaftlich genutzte Saunas sind geschlossen zu halten; für Schwimmbäder gilt § 20 Absatz 4 entsprechend,
- Schlafsäle für mehr als vier Personen dürfen nicht bereitgestellt werden,
- Gäste mit touristischem Aufenthaltszweck haben schriftlich zu bestätigen, dass sie sich in den vorangegangenen 14 Tagen nicht in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt aufgehalten haben, in dem oder in der nach den Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen höher als 50 ist.
(2) Wohnraum in Wohngebäuden darf nicht für touristische Zwecke überlassen werden.
(3) Unternehmen, die den von ihnen beschäftigten Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern oder den auf ihren Baustellen Tätigen Übernachtungsmöglichkeiten in Form einer Sammelunterkunft bereitstellen oder bereitstellen lassen oder Kenntnis über eine derartige Unterkunft haben, sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich über die Belegenheit der Unterkunft, die Anzahl der dort untergebrachten Personen und den beabsichtigten Zeitraum der Unterbringung zu informieren. Dasselbe gilt für Personen, die Saisonarbeiterinnen, Saisonarbeitern oder den auf Baustellen Tätigen Wohnraum in einer Sammelunterkunft zur Verfügung stellen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nur, soweit die Sammelunterkunft oder die Baustelle auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg belegen ist oder die Saisonarbeit dort geleistet wird.
(4) Abweichend von Absatz 1 ist die Bereitstellung von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken für Personen, die sich in einem in Absatz 1 Nummer 5 genannten Gebiet aufgehalten haben nur zulässig, wenn die betreffenden Personen bei Ankunft der Betreiberin oder dem Betreiber des Übernachtungsangebots ein ärztliches Zeugnis vorlegen, das bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus vorhanden sind. Das ärztliche Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung stützen, die höchstens 48 Stunden zuvor erfolgte. Maßgeblich für den Beginn dieser Frist ist der Zeitpunkt der Feststellung des Testergebnisses. Ein aus einem fachärztlichen Labor stammender Befund gilt als ärztliches Zeugnis. Es genügt die Textform; digital oder auf Papier.
(5) Für Rückreisende aus dem Ausland gelten die Bestimmungen in Teil 8.
§ 17 Freizeiteinrichtungen
Für Freizeitaktivitäten im Freien und in geschlossenen Räumen, die in dieser Verordnung nicht gesondert geregelt sind, gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sowie für die Freizeitaktivitäten in geschlossenen Räumen zusätzlich die Pflicht für die Veranstalterin oder den Veranstalter zur Erhebung der Kontaktdaten nach Maßgabe von § 7. Es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen. Für die in den Einrichtungen gelegenen Verkaufsstellen und Gaststätten gelten §§ 13 und 15 entsprechend. Bei Angeboten, bei denen mit einer gesteigerten Atemluftemission zu rechnen ist, müssen die beteiligten Personen einen Mindestabstand von 2,5 Metern zueinander einhalten; die Ausnahmen vom Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
§ 18 Kulturelle Einrichtungen
(1) Für den Betrieb von Theatern, Opern, Konzerthäusern, Musiktheatern, Filmtheatern (Kinos) und Planetarien gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sowie die Pflicht der Veranstalterin oder des Veranstalters zur Erhebung der Kontaktdaten nach Maßgabe von § 7. Es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen. Zwischen dem Publikum und Bühnen, auf denen Darbietungen stattfinden, ist ein Mindestabstand von 2,5 Metern zu gewährleisten. Für die in den Einrichtungen gelegenen Verkaufsstellen und Gaststätten gelten §§ 13 und 15 entsprechend.
(2) Bei dem Betrieb von Bibliotheken, Archiven, Museen, Ausstellungshäusern, Galerien, Literaturhäusern, Gedenkstätten, Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5. Zwischen dem Publikum und Bühnen oder Podien, auf denen Darbietungen stattfinden, ist ein Mindestabstand von 2,5 Metern zu gewährleisten. Für die in den Einrichtungen gelegenen Verkaufsstellen und Gaststätten gelten §§ 13 und 15 entsprechend. Für das Kurs- und Beratungsprogramm sowie Vermietungen an Vereine und Gruppen in Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern gilt § 19 Absatz 1.
§ 19 Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, Fahrunterricht
(1) Für den Betrieb staatlicher und privater Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, für Angebote beruflicher Aus- und Fortbildung sowie für den Betrieb von Einrichtungen von Sprach-, Integrations-, Berufssprach- und Erstorientierungskursträgern gelten die folgenden Vorgaben:
- die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten,
- es sind Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 7 zu erheben,
- ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
- die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Lerngruppen dürfen nicht durchmischt werden und alle lerngruppenübergreifenden Aktivitäten entfallen; dies gilt nicht für Prüfungshandlungen,
- die Pausenregelung erfolgt in der Form, dass unterschiedliche Lerngruppen zeitversetzt Gemeinschaftsräume oder Gemeinschaftsflächen betreten.
(2) Absatz 1 gilt auch für Musikschulen, Chöre, Tanzschulen, Anbieterinnen und Anbieter von künstlerischen Bildungsangeboten wie Ballettschulen und Kinderschauspielschulen sowie selbstständige künstlerische Lehrerinnen und Lehrer, auch wenn sie an wechselnden Orten tätig sind. Bei Angeboten, bei denen mit einer gesteigerten Atemluftemission zu rechnen ist, insbesondere beim Tanz, Ballett, Gesang oder bei dem Spielen von Blasinstrumenten, müssen die beteiligten Personen einen Mindestabstand von 2,5 Metern zueinander einhalten. Die Ausnahmen vom Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(3) Bei der Durchführung des theoretischen und des praktischen Fahrunterrichts zum Erwerb von Fahrerlaubnissen gelten die allgemeinen Hygienevorgaben des § 5. Die Betreiberin oder der Betreiber hat ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen. Im praktischen Fahrunterricht gilt für die Fahrschülerinnen und Fahrschüler eine Maskenpflicht nach § 8 in geschlossenen Fahrzeugen.
§ 20 Sport, Fitness, Badebetrieb und Spielplätze
(1) Der Trainingsbetrieb für Berufssportlerinnen und -sportler sowie für Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an den Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten ist zulässig. § 3 Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung.
(2) Bei dem Sportbetrieb auf öffentlichen, schulischen und privaten Sportanlagen sind die folgenden Vorgaben einzuhalten:
- es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5,
- die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind nach Maßgabe des § 7 zu erheben,
- für Sportarten in geschlossenen Räumen ist ein sportartenspezifisches Schutzkonzept nach Maßgabe des § 6 zu erstellen,
- in geschlossenen Räumen gilt bei der Sportausübung ein Mindestabstand von 2,5 Metern; die Ausnahmen vom Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(3) Für die Durchführung von Sportkursen und -schulungen im Freien außerhalb von Sportanlagen gilt Absatz 2 Nummern 1 und 2 entsprechend.
(4) In Schwimmbädern muss das Badewasser entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik aufbereitet und desinfiziert sein. Natur- und Sommerbäder dürfen betrieben werden. Die allgemeinen Hygienepflichten nach § 5 sind einzuhalten. Die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind nach Maßgabe des § 7 zu erfassen. Es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen. Es wird dringend empfohlen, bei der Erstellung des Schutzkonzeptes dem Pandemieplan Bäder der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e.V. zu folgen. In Schwimmbädern in geschlossenen Räumen gilt beim Sport und Baden ein Mindestabstand von 2,5 Metern. Die Ausnahmen vom Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Für die in den Einrichtungen gelegenen Verkaufsstellen und Gaststätten gelten §§ 13 und 15 entsprechend. Die Nutzung angeschlossener Saunabereiche ist untersagt.
(5) Für Fitness- und Sportstudios, Yogastudios und vergleichbare Einrichtungen sowie Indoorspielplätze gilt Absatz 2 entsprechend. Darüber hinaus muss die Betreiberin oder der Betreiber die Fitnessgeräte sowie die sonstigen Trainingsgeräte, Spielgeräte und Spielanlagen so anordnen, dass ein Abstand von mindestens 2,5 Metern zwischen den zu nutzenden Geräten und Anlagen gewährleistet ist. Der Betrieb ist so zu gestalten, dass ein Abstand von mindestens 2,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und Nutzern gewährleistet ist. Die Ausnahmen vom Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Nutzung angeschlossener Saunabereiche ist untersagt. Für die in den Einrichtungen gelegenen Verkaufsstellen und Gaststätten gelten §§ 13 und 15 entsprechend.
(6) Bei dem Spiel- und Trainingsbetrieb in der 1. Fußball-Bundesliga und der 2. Fußball-Bundesliga muss die Anbieterin oder der Anbieter sicherstellen, dass das Konzept der Deutschen Fußball Liga GmbH vollständig umgesetzt wird. Anbieterinnen und Anbieter haben darauf hinzuwirken, dass im Umfeld der Stadien keine Fanansammlungen stattfinden. Weiterer, von § 3 Absatz 2 Satz 1 abweichender, Trainings- und Wettkampfbetrieb sowie Ligaspiele können in besonders begründeten Fällen, insbesondere bei überregionalen oder bundesweiten Wettbewerben, auf Antrag durch die für den Sport zuständige Behörde genehmigt werden. Anbieterinnen und Anbieter haben hierfür ein den Anforderungen des Satzes 1 entsprechendes Konzept vorzulegen. Die für Sport zuständige Behörde kann weitergehende Anordnungen treffen.
(7) Öffentliche und private Spielplätze dürfen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr bestimmungsgemäß genutzt werden. Kinder unter sieben Jahren dürfen öffentliche und private Spielplätze nur unter der Aufsicht einer sorgeberechtigten oder zur Aufsicht berechtigten Person nutzen. Für sorgeberechtigte oder zur Aufsicht berechtigte Personen sowie für Kinder ab vierzehn Jahren gilt das Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2; die Einhaltung des Abstandsgebots durch Kinder unter vierzehn Jahren wird empfohlen.
§ 21 Spielbank, Spielhallen und Wettvermittlungsstellen
(1) Für den Betrieb von Spielbanken, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Betrieben gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5. Es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen, und es sind Kontaktdaten nach Maßgabe von § 7 zu erheben. Der Zugang des Publikums ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die Anzahl der auf der für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche anwesenden Personen auf eine Person je zwölf Quadratmeter der für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche begrenzt wird. Je zwölf Quadratmeter Grundfläche darf höchstens ein Glücksspielautomat oder Wettvermittlungsgerät aufgestellt werden. Zwischen den Glücksspielautomaten oder den Wettvermittlungsgeräten ist ein Abstand von 1,5 Metern einzuhalten. Glückspielautomaten sind durch Trennwände voneinander abzugrenzen. Es sind Trennvorrichtungen in Bereichen vorzusehen, in denen die Einhaltung des Abstandsgebots erschwert ist, insbesondere bei der Einlasskontrolle und im Kassenbereich.
(2) In Wettvermittlungsstellen sind die Übertragung von Sportereignissen sowie die Abgabe, der Konsum oder Verkauf von Speisen und Getränken für den Verzehr an Ort und Stelle oder außer Haus verboten.
Teil 5 Vorgaben für Hochschulen, Schulen, Kindertagesstätten und soziale Einrichtungen
§ 22 Hochschulen
(1) Für den Betrieb von Hochschulen gelten die allgemeinen Hygieneanforderungen nach § 5. Es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen. Für Lehrveranstaltungen gelten § 9 Absätze 1, 3 und 4. Der Betrieb des Studienkollegs Hamburg ist nach Maßgabe des § 23 Absatz 3 eingeschränkt.
(2) An den staatlichen Hochschulen erfolgt die Lehre während des Sommersemesters 2020 in Form digitaler Lehrangebote, soweit nicht die jeweilige Lehrveranstaltung eine gemeinsame Anwesenheit von Studierenden und Lehrenden zwingend erfordert.
(3) Für den Präsenzlehrbetrieb an der Akademie der Polizei Hamburg gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5. Es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen. Das Schutzkonzept darf zudem Regelungen zu Abweichungen von Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Laufbahnabschnitt I vom 23. Juli 2019 (HmbGVBl. S. 224), der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Laufbahnabschnitt II vom 23. Juli 2019 (HmbGVBl. S. 224, 230) und der Lehrverpflichtungsverordnung-Akademie der Polizei Hamburg vom 28. März 2017 (HmbGVBl. S. 83) zur Durchführung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen enthalten, wenn durch die Abweichungen die Ausbildungsziele nicht gefährdet werden. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und § 19 finden auf den Lehrbetrieb keine Anwendung.
§ 23 Schulen
(1) Für den Betrieb von Schulen gelten die allgemeinen Hygieneanforderungen nach § 5. Die für Schule zuständige Behörde hat einen Musterhygieneplan für Schulen zu veröffentlichen, in dessen Rahmen für jede einzelne Schule ein Hygieneplan nach dem Infektionsschutzgesetz aufzustellen ist. Beim Aufenthalt von Schülerinnen und Schüler auf dem Schulgelände, während des Unterrichtes und bei der Betreuung von Schülerinnen und Schülern sowie bei schulischen Veranstaltungen mit Schülerinnen und Schülern an anderen Orten soll auf die Wahrung des Abstandsgebots hingewirkt werden, soweit dies mit der Erfüllung der erzieherischen und didaktischen Aufgabe vereinbar ist und die räumlichen Verhältnisse dies zulassen.
(2) Der Unterrichtsbetrieb ist so zu gestalten, dass
- die Schülerinnen und Schüler zwischen den Jahrgangsstufen nicht durchmischt werden und sämtliche jahrgangsstufenübergreifenden Aktivitäten entfallen; dies gilt nicht für Prüfungshandlungen, soweit deren Durchführung den Anforderungen nach Absatz 1 genügt und für schulische Feiern; für diese gilt abweichend von Absatz 1 das Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2,
- Schülerinnen und Schüler mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung und Schülerinnen und Schüler, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, die Schule nicht betreten.
(3) Die Schulen können in Abweichung von § 13 Absatz 3 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 280), das Betreuungsangebot werktäglich auf den Zeitraum von 8 Uhr bis 16 Uhr begrenzen. Die Schulen können das Schulbesuchsrecht einzelner Schülerinnen und Schüler, die aufgrund von Vorerkrankungen oder mangelnder Einsichtsfähigkeit einem deutlich erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind, einschränken; dies gilt auch dann, wenn das erhöhte Infektionsrisiko auf dem Schulweg besteht.
(4) Klassen- und Studienfahrten sind bis zum 19. Oktober 2020 untersagt. (*Abs. 4 tritt mit Ablauf des 19. Oktober 2020 außer Kraft.)
(5) Die arbeitsvertraglichen und dienstrechtlichen Verpflichtungen des Personals an den Schulen bleiben von den Vorschriften dieser Verordnung unberührt.
(6) Absätze 1 und 3 gelten nicht für die Bildungsgänge nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert am 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018, 1033), dem Altenpflegegesetz in der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert am 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307, 1331), und dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert am 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307, 1330), in der jeweils geltenden Fassung sowie für die bundes- und landesrechtlich geregelten Bildungsgänge der nichtakademischen Gesundheitsfachberufe einschließlich der für die Berufsausübung zwingend vorgeschriebenen Fortbildungen. Der Schulbetrieb dieser Einrichtungen erfolgt nach den Vorgaben der zuständigen Behörde.
§ 24 Kindertagesstätten
Diese Fassung tritt am 05.08.2020 außer Kraft ( (HmbGVBl 2020, 411):
(1) Die Kindertagesstätten (Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen) in der Freien und Hansestadt Hamburg sind geschlossen. Diese Schließung gilt nicht für Kinder mit einem dringlichen sozialpädagogischen Förderbedarf.
(2) Es wird ein eingeschränkter Regelbetrieb in jeder Kindertagesstätte sichergestellt. Alle Personensorgeberechtigten haben einen Anspruch auf die Betreuung ihrer Kinder im Rahmen des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes.
(3) Es ist seitens der Kindertagesstätten im Einvernehmen mit den Personensorgeberechtigten zulässig, die individuellen regulären Betreuungszeiten anzupassen, um den eingeschränkten Regelbetrieb für so viele Kinder und so regelmäßig wie möglich gewährleisten zu können. Jedes Kind soll jedoch an mindestens drei Tagen in der Woche und in einem Umfang von mindestens 20 Stunden in der Woche Zugang zum eingeschränkten Regelbetrieb haben.
(4) Kinder mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung sowie Kinder, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, dürfen nicht betreut werden.
(5) Ausflüge von Kindertagesstätten mit Übernachtung sind untersagt.
(1) Die Kindertagesstätten (Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen) in der Freien und Hansestadt Ham- burg sind geöffnet und im Regelbetrieb. Alle Kinder haben einen Anspruch auf die Betreuung im Rahmen des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes.
(2) Kinder mit Fieber oder Husten, der nicht durch eine chro- nische Erkrankung hervorgerufen wird, dürfen in Kindertagesstätten nicht betreut werden. Kinder, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist oder die in einem Haushalt mit einer Person leben, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, dürfen ebenfalls nicht in Kindertagesstätten betreut werden. §§ 35 und 36 bleiben unberührt.
(3) Sonstige hygienerechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(4) Ausflüge von Kindertagesstätten mit Übernachtung sind untersagt.
§ 25 Kinder- und Jugendarbeit
Die Durchführung von Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit durch die Trägerin oder den Träger der Jugendhilfe ist zulässig. Es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 mit Ausnahme von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2. Eine betreute Gruppe soll nicht mit jungen Menschen anderer Gruppen durchmischt werden. Die Trägerin oder der Träger hat ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 7 zu erheben.
Teil 6 Schließungen und Dienstleistungsverbote
§ 26 Schließung bestimmter Gewerbe und Einrichtungen, Dienstleistungsverbote, Kampfmittelbeseitigung
(1) Die nachfolgenden Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung und Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:
- Einrichtungen, soweit in ihnen Tanzlustbarkeiten stattfinden, insbesondere Clubs, Diskotheken und Musikclubs,
- Volksfeste,
- Saunas, Dampfbäder, Thermen und Whirlpools.
(2) Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert am 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1661), dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Die Prostitutionsvermittlung im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und die Ausübung der Prostitution sind nicht gestattet. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden. Prostitutionsfahrzeuge im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht bereitgestellt werden. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes ist untersagt.
(3) Das planmäßige Freilegen von Kampfmitteln in bewohnten Gebieten, in denen in der Folge mit Räumungen zu rechnen ist oder die sich im unmittelbaren Bereich von kritischen Infrastrukturen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen befinden, ist untersagt. Ausnahmen hiervon können durch schriftliche Genehmigung der Behörde für Inneres und Sport, Amt Feuerwehr, zugelassen werden.
Teil 7 Schutz besonders vulnerabler Menschen
§ 27 Besuchsrechte in Krankenhäusern
(1) Besucherinnen und Besucher mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung sowie Besucherinnen und Besucher, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, dürfen folgende Einrichtungen nicht betreten:
- Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 3 IfSG (Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt),
- Einrichtungen über Tag und Nacht für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a Absatz 2 Nummer 4 erste Alternative des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2023), zuletzt geändert am 28. April 2020 (BGBl. I S. 960, 1011).
(2) Die unter Absatz 1 genannten Einrichtungen sorgen durch Einschränkungen der Besuche dafür, dass der Eintrag von Coronaviren erschwert wird. Sämtliche Besuchenden sind zu informieren, und in hygienische Maßnahmen einzuführen (insbesondere Handdesinfektion). Der Besuch durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ist jederzeit gestattet. Die Besucherregistrierung ist nach Maßgabe von § 7 vorzunehmen.
(3) Kantinen, Cafeterien oder vergleichbare Einrichtungen für Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern dürfen von Besuchenden unter Einhaltung der Hygiene- und Schutzregeln betreten werden.
§ 28 Einrichtungen für öffentlich veranlasste Unterbringungen und der Wohnungs- und Obdachlosenhilfe
(1) Einrichtungen für öffentlich veranlasste Unterbringungen nach dem Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 93), sowie Einrichtungen der Obdach- und Wohnungslosenhilfe haben einrichtungsspezifische Schutzkonzepte nach Maßgabe des § 6 zu erstellen.
(2) Die Schutzkonzepte der Einrichtungen der Wohnungs- und Obdachlosenhilfe nach Absatz 1 müssen darüber hinaus Vorgaben zur Registrierung der Nutzerinnen und Nutzer enthalten. Ausreichend ist die Erfassung von Angaben zu den Nutzerinnen und Nutzern, die eine Identifizierung sowie eine Kontaktaufnahme zum Zwecke der Nachverfolgung von Infektionsketten ermöglichen.
§ 29 Informationspflichten bei ambulanter und stationärer Behandlungsbedürftigkeit
(1) Bei der Überweisung, Einweisung, Verbringung oder Verlegung von Patientinnen und Patienten ist die diese Maßnahmen auslösende verantwortliche ärztliche, pflegerische oder betreuende Person verpflichtet, dem aufnehmenden Krankenhaus, der Rehabilitationseinrichtung und dem Rettungsdienst- beziehungsweise Krankentransportunternehmen unverzüglich mitzuteilen, dass bei der Patientin oder dem Patienten der Verdacht einer COVID-19-Erkrankung besteht oder eine COVID-19-Erkrankung bekannt ist. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn der Verdacht einer COVID-19-Erkrankung erst nach der Überweisung, Behandlung, Einweisung, Verbringung oder Verlegung entsteht oder erst hiernach das positive Testergebnis vorliegt.
(2) Sofern die Patientin oder der Patient im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung im Krankenhaus oder der Verlegung positiv auf COVID-19 getestet wird, sind die in Absatz 1 Satz 1 genannte verantwortliche Person, das Rettungsdienst- beziehungsweise Krankentransportunternehmen und bei einer Weiterverlegung die aufnehmende Einrichtung hierüber unverzüglich zu informieren. Bei Entlassung aus der stationären Behandlung gilt die Informationspflicht zusätzlich gegenüber der nachbetreuenden Ärztin oder dem nachbetreuenden Arzt.
(3) § 30 Absätze 7 und 8 bleibt unberührt.
§ 30 Wohneinrichtungen der Pflege und Kurzzeitpflegeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste
(1) Wohneinrichtungen gemäß § 2 Absatz 4 und Kurzzeitpflegeeinrichtungen gemäß § 2 Absatz 5 des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes (HmbWBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494), zuletzt geändert am 4. Oktober 2018 (HmbGVBl. S. 336), dürfen zu Besuchszwecken nur unter den folgenden Voraussetzungen betreten werden:
- es gibt im Einrichtungsgebäude keine nachweislich mit dem Coronavirus Infizierten oder wegen des Verdachts auf eine Infektion mit dem Coronavirus Abgesonderten und positiv getestetes Einrichtungspersonal hat die Einrichtung seit mindestens sieben Tagen nicht mehr betreten,
- unbegleitete Kinder unter 14 Jahren, Personen mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung sowie Besucherinnen und Besucher, die Kontaktpersonen der Kategorien I und II entsprechend der Definition durch das Robert Koch-Institut sind, dürfen die Wohneinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen nicht betreten,
- jede pflegebedürftige oder betreuungsbedürftige Person darf je Kalenderwoche für insgesamt mindestens drei Stunden maximal zwei Besuchende gleichzeitig empfangen; Besuche, die ausschließlich in den Außenbereichen stattfinden, dürfen ohne zeitliche Begrenzung, jedoch maximal von zwei Besuchenden gleichzeitig, stattfinden; weiteren Besuchen im Rahmen der Sterbebegleitung soll zugestimmt werden; in Einzelfällen kann die Trägerin oder der Träger nach den Gegebenheiten der Einrichtung Besuchen von mehr als zwei gleichzeitig Besuchenden zustimmen,
- die Besuchspersonen nach Nummer 3 dürfen eine Wohneinrichtung oder Kurzzeitpflegeeinrichtung nur nach vorheriger Anmeldung und Terminbestätigung betreten; bei der Koordination der Besuchstermine ist der Zugang für Personen so zu begrenzen und zu überwachen, dass anwesende Personen auf der jeweils zur Verfügung stehenden Fläche das Abstandsgebot von 1,5 Metern einhalten können,
- zum Zweck der behördlichen Nachverfolgbarkeit sind die Kontaktdaten von Besuchenden zu erfassen und zu speichern; ergänzend zu § 7 sind durch die Trägerinnen oder Träger der Wohneinrichtung beziehungsweise Kurzzeitpflegeeinrichtung zusätzlich Krankheitssymptome von Besuchenden, die besuchte Person und der Besuchszeitraum zu dokumentieren; die Besuchsperson bestätigt der Wohneinrichtung schriftlich, dass sie in den letzten 14 Tagen vor dem Besuch ihres Wissens keinen Kontakt mit COVID-19-Erkrankten gehabt hat, selbst nicht positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde, nicht innerhalb der letzten 14 Tage aus einem Risikogebiet nach § 35 Absatz 4 zurückkehrt ist sowie aktuell keine Symptome einer akuten Atemwegserkrankung hat; auf die Daten nach dem zweiten Halbsatz findet § 7 Absatz 1 Nummern 2 bis 5 entsprechende Anwendung,
- während der gesamten Besuchszeit ist der Mindestabstand zwischen den Besuchenden und den pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen von 1,5 Metern einzuhalten; § 3 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung; die Unterschreitung des Mindestabstandes sowie ein unmittelbarer Körperkontakt zwischen den Besuchenden und den pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen sind für die Dauer von bis zu 15 Minuten kumuliert je Besuch erlaubt,
- für Besuchspersonen findet § 5 entsprechende Anwendung, mit Ausnahme von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1; die Besuchspersonen sind über die allgemeinen Hygienevorgaben sowie zusätzlich bei ihrem ersten Besuch mündlich hinsichtlich der in § 5 genannten erforderlichen Hygienemaßnahmen zu unterweisen,
- Besuche und damit verbundene Kontakte zu den jeweiligen pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen sollten vornehmlich in den Außenbereichen oder dort errichteten Raumeinheiten oder dafür eingerichteten Besuchsräumen stattfinden; bei Doppel- und Mehrbettzimmern sollten Besuche in den Zimmern nur stattfinden, wenn sich die besuchte Person allein im Zimmer aufhält,
- an allen Begegnungsorten nach Nummer 8 ist § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 5 und 6 entsprechend anzuwenden,
- Besuchspersonen haben vom Zeitpunkt des Betretens bis zum Zeitpunkt des Verlassens der Gebäude der Wohneinrichtung oder Kurzzeitpflegeeinrichtung eine Maske in Form eines Mund-Nasen-Schutzes zu tragen; § 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend; im Übrigen findet § 8 keine Anwendung; in den Außenbereichen der Wohneinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern, zum Beispiel beim Schieben eines Rollstuhls, sowie bei unmittelbarem Körperkontakt gemäß Nummer 6 nicht eingehalten werden kann.
(2) Trägerinnen und Träger von Wohneinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen haben ein einrichtungsspezifisches Schutzkonzept für das Besuchsgeschehen zu entwickeln, ihre Hygienepläne anzupassen und auf dieser Grundlage das Betreten zu Besuchszwecken grundsätzlich zu ermöglichen.
(3) Besuche, die therapeutisch, medizinisch, zur Erledigung von Rechtsgeschäften, zur Wahrnehmung von Sozialberatung und ehrenamtlicher Tätigkeit oder zur Seelsorge notwendig sind (Aufsuchen) oder der Fuß- oder Haarpflege dienen, sind unter Beachtung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummern 2, 5 und 8 möglich.
(4) Trägerinnen und Träger von Wohneinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie Trägerinnen und Träger von ambulanten Pflegediensten gemäß § 2 Absatz 6 Nummer 1 HmbWBG (ambulante Pflegedienste) sind verpflichtet, für die Einhaltung folgender Präventionsmaßnahmen zu sorgen:
- der Mindestabstand von 1,5 Metern ist grundsätzlich einzuhalten,
- die Anzahl der Pflegenden oder Betreuenden je pflegebedürftiger oder zu betreuender Person ist im Sinne der Bezugspflege zu minimieren,
- das Pflege- oder Betreuungspersonal in den Wohneinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie das Pflegepersonal von ambulanten Pflegediensten hat die jeweils aktuellen Hinweise des Robert Koch-Instituts zu Prävention und Management von COVID-19-Erkrankungen in der stationären beziehungsweise ambulanten Altenpflege konsequent im Rahmen der Möglichkeiten vor Ort zu befolgen, sofern nicht die zuständige Behörde anderweitige Regelungen getroffen hat,
- die Körpertemperatur ist bei allen pflegebedürftigen Personen in Wohneinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen täglich zu messen; bei pflegebedürftigen Personen sind neu auftretende Hustensymptome, Veränderungen der Atemfrequenz, erhöhte Körpertemperatur sowie Heiserkeit zu dokumentieren; bei pathologischen Veränderungen ist die jeweilige behandelnde Hausärztin oder der jeweilige behandelnde Hausarzt zu kontaktieren; die pflegebedürftige Person ist umgehend nach den Möglichkeiten vor Ort zu isolieren,
- der unmittelbare Körperkontakt zwischen den an der therapeutischen oder medizinischen Versorgung beteiligten Personen und den pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen ist auf das notwendige Maß zu beschränken,
- das Pflege- und Betreuungspersonal in den Wohn- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen hat während der Arbeitszeit, das Pflegepersonal von ambulanten Pflegediensten ab Betreten der Häuslichkeit bis zum Verlassen der Häuslichkeit, eine Maske in Form eines Mund-Nasen-Schutzes zu tragen; § 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend; im Übrigen findet § 8 keine Anwendung; darüber hinaus sind die jeweils aktuellen Hinweise des Robert Koch-Instituts, insbesondere zum Umgang mit an COVID-19-Erkrankten oder dessen verdächtigen pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen im Rahmen der Möglichkeiten vor Ort zu beachten; Personen, für die § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Anwendung findet, sind verpflichtet, den Mund-Nasen-Schutz in direkten Kontakten nach Nummern 4 und 5 zu tragen,
- den pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen, die in Wohneinrichtungen wohnen oder sich in Kurzzeitpflegeeinrichtungen aufhalten, sind Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung zu stellen; soweit die körperliche und psychische Verfassung der pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zulässt, ist darauf hinzuwirken, dass diese Personen sie bei Kontakt mit Pflege- und Betreuungspersonal und bei Aufenthalten in den Gemeinschaftsräumen der Einrichtung tragen.
(5) Bei Vorliegen eines begründeten Infektionsverdachtsfalls im Sinne der Orientierungshilfe für Ärztinnen und Ärzte des Robert Koch-Instituts oder bei laborbestätigten COVID-19-Infektionen entscheidet das zuständige Gesundheitsamt über die Isolations- und Hygienemaßnahmen, die von den an der therapeutischen oder medizinischen Versorgung Beteiligten sowie von den weiteren Kontaktpersonen einzuhalten sind.
(6) Sämtliche Wohneinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen haben, sofern für sie kein Aufnahmestopp nach § 33 Absatz 2 HmbWBG erlassen wurde oder die Aufnahmekapazität erschöpft ist, Neuaufnahmen vorzunehmen. Satz 1 gilt nicht für an COVID-19 erkrankte Personen. Vor einer Aufnahme einer pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Person, bei der keine COVID-19-Erkrankung bekannt ist, in eine Wohneinrichtung oder Kurzzeitpflegeeinrichtung ist durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt zu bestätigen, dass eine Polymerase-Kettenreaktion (PCR)-Untersuchung, die in den vergangenen 48 Stunden gemäß den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts aus zwei zeitgleichen Abstrichen aus dem Rachen- und Nasenbereich durchgeführt wurde, ein negatives Testergebnis erbracht hat. Vor einer Aufnahme einer pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Person, die von einer COVID-19-Erkrankung genesen ist, in eine Wohneinrichtung oder Kurzzeitpflegeeinrichtung, ist durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt zu bestätigen, dass in den vergangenen 48 Stunden keine Symptome einer COVID-19-Erkrankung bestanden und eine PCR-Untersuchung, die in den vergangenen 48 Stunden gemäß den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts aus zwei zeitgleichen Abstrichen aus dem Rachen- und Nasenbereich durchgeführt wurde, ein negatives Testergebnis erbracht hat.
(7) Bei pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen, die nach einem stationären Krankenhausaufenthalt in die Wohn- oder Kurzzeitpflegeeinrichtung zurückkehren sollen, ist durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt innerhalb von 48 Stunden vor Rückverlegung eine PCR-Untersuchung, die gemäß den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts aus zwei zeitgleichen Abstrichen aus dem Rachen- und Nasenbereich durchgeführt wurde, durchzuführen und das Testergebnis der Pflegeeinrichtung vor Wiederaufnahme mitzuteilen.
(8) Bei einer erforderlichen Krankenhausbehandlung ihrer pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen ist die Trägerin oder der Träger der Wohneinrichtung oder Kurzzeitpflegeeinrichtung verpflichtet, dem Krankenhaus vor Beginn des Transportes mitzuteilen, ob in ihrer Einrichtung eine Häufung von labordiagnostisch nachgewiesenen COVID-19-Erkrankungen oder Lungenentzündungen besteht. Vor einer erforderlichen Behandlung durch eine niedergelassene Ärztin oder einen niedergelassenen Arzt gilt Satz 1 entsprechend.
(9) Sämtliche Trägerinnen und Träger von Wohneinrichtungen oder Kurzzeitpflegeeinrichtungen haben geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, die eine getrennte Unterbringung für Personen, die nachgewiesen mit SARS-CoV-2 infiziert oder dessen verdächtig und daher isoliert unterzubringen sind, von gesunden und nicht-infizierten Personen zu gewährleisten. Zu den geeigneten Maßnahmen gehört insbesondere das Vorhalten räumlich zusammenhängender Isolations- und Quarantänebereiche und ein personelles Konzept zur entsprechenden Versorgung der pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen in Abhängigkeit von möglichen Szenarien des Infektionsgeschehens. Bei der Einrichtung der Isolations- und Quarantänebereiche sind, sobald diese benötigt werden, auch Verlegungen oder Umzüge von pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen innerhalb der Einrichtung zulässig, wenn dies erforderlich ist. Die getrennte Unterbringung von infizierten Personen ist für die gesamte Dauer der durch das zuständige Gesundheitsamt angeordneten Isolierung zu gewährleisten. Das Infektionsrisiko für die gesunden und nicht-infizierten Personen ist zu minimieren. Dazu gehört insbesondere die Bestimmung von Personal, das ausschließlich die Versorgung, Betreuung und Pflege der infizierten Personen übernimmt.
(10) Die Trägerin oder der Träger der Wohneinrichtung oder Kurzzeitpflegeeinrichtung ist nach Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion unter den pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen oder den Beschäftigten der Einrichtung nach Anordnung der Gesundheitsämter verpflichtet, bei allen pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen sowie Beschäftigten unverzüglich einen Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen und in einem geeigneten Zeitabstand zu wiederholen. In Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt kann die Testung auf pflege- oder betreuungsbedürftige Personen einzelner Einrichtungsteile und dort arbeitende Beschäftigte begrenzt werden.
(11) Das zuständige Gesundheitsamt kann von den vorstehenden Regelungen Abweichungen zulassen oder anordnen.
§ 31 Einrichtungen der Eingliederungshilfe
(1) Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert am 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789, 2812), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen oder ambulant betreuten Wohngruppen erbracht werden, sind verpflichtet, ein Schutzkonzept für das Betreten nach Maßgabe des § 6 und der geltenden Hygiene- und Infektionsschutzvorschriften zu erstellen.
(2) Werkstätten für behinderte Menschen, sonstige tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Tagesförderstätten, Begegnungsstätten der Ambulanten Sozialpsychiatrie und Interdisziplinäre oder Heilpädagogische Frühförderstellen sind verpflichtet, ein Schutzkonzept für das Betreten nach Maßgabe des § 6 und der geltenden Hygiene- und Infektionsschutzvorschriften zu erstellen. Das Schutzkonzept von Werkstätten für behinderte Menschen, von sonstigen tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe und von Tagesförderstätten muss darüber hinaus Vorgaben enthalten
- die die Besonderheiten der Angebote sowie der Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ vom 16. April 2020 berücksichtigen,
- zu Differenzierungen nach Personengruppen, Arbeitsplätzen und gegebenenfalls Beschäftigungszeiten,
- zum Zustimmungserfordernis der Menschen mit Behinderung beziehungsweise deren gesetzlicher Betreuungen zur Wiederaufnahme der Beschäftigung und Betreuung und
- zur Umsetzung der Vorgaben nach § 7.
Das Schutzkonzept für das Betreten von Begegnungsstätten der Ambulanten Sozialpsychiatrie und von Interdisziplinären oder Heilpädagogischen Frühförderstellen muss Vorgaben gemäß Satz 1 sowie nach Satz 2 Nummer 4 enthalten.
(3) Die in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtungen dürfen nur nach Maßgabe der einrichtungsspezifischen Schutzkonzepte betreten werden.
(4) Die in Absatz 2 Satz 2 genannten Einrichtungen sind zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen für Personen, die anderweitig nicht betreut und versorgt sind, verpflichtet.
(5) Für Leistungsberechtigte der in Absatz 2 Satz 2 genannten Einrichtungen ist eine zumutbare Beförderung für den Hin- und Rückweg sicherzustellen. Soweit die räumlichen Verhältnisse es zulassen, gilt § 3 Absatz 2 entsprechend. Bei der Beförderung müssen Nutzerinnen und Nutzer nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
(6) Für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen gilt § 5 entsprechend. Darüber hinaus gilt für die in Absatz 1 genannten Einrichtungen § 30 Absatz 4 Nummern 2, 3 und 5, Absätze 5 bis 8 sowie Absätze 10 und 11 entsprechend.
§ 32 Schließung der teilstationären Tagespflegeinrichtungen
(1) Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2 zweite Alternative des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert am 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018, 1028), sind grundsätzlich zu schließen. Eine Betreuung von Tagespflegegästen, für die die Versorgung nicht anders sichergestellt werden kann, ist aufrecht zu erhalten.
(2) Tagespflegegäste, Pflegepersonen und andere Angehörige sind angehalten, die Versorgung oder zumindest den Transport zur und von der Einrichtung familiär sicherzustellen. Bei einer Beförderung mit Fahrdiensten gilt für die Nutzerinnen und Nutzer die Maskenpflicht nach § 8. Die Belegung des Transportfahrzeugs darf im Verhältnis zur Sitzzahl 50 vom Hundert nicht überschreiten.
(3) In Fällen, in denen die Betreuung durch Pflegepersonen oder auf anderem Wege nicht sichergestellt werden kann, erfolgt die Betreuung weiter in der Tagespflegeeinrichtung. Dies gilt insbesondere auch für Tagespflegäste, bei denen pflegende Angehörige in einem Bereich arbeiten, der für die Aufrechterhaltung der wichtigen Infrastrukturen (zum Beispiel Krankenhaus, Pflege, Versorgungsbetriebe) notwendig ist und diese Personen keine Alternativbetreuung ihrer Angehörigen organisieren können.
(4) Angebote, bei denen mit einer gesteigerten Atemluftemission zu rechnen ist, wie zum Beispiel Bewegungsangebote und Gesang, dürfen nur im Freien und mit einem Mindestabstand von 1,5 Metern unterbreitet werden.
(5) Die vollständige Schließung einer Einrichtung ist möglich, soweit die Betreuung der Tagespflegegäste anderweitig sichergestellt ist. Dazu gehört auch die Betreuung in anderen Einrichtungen.
(6) Für Trägerinnen und Träger von Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2 SGB XI, die gemäß den Absätzen 1 und 3 eine Notbetreuung anbieten, und Tagespflegegäste gelten die Anforderungen nach § 30 Absatz 1 Nummern 1, 2, 5 und 7, Absätze 4 und 5, Absatz 6 Satz 4, Absatz 10 mit der Maßgabe, dass die Fortsetzung der Notbetreuung erst möglich ist, wenn alle Testergebnisse der Wiederholungstestung vorliegen, sowie Absatz 11 entsprechend.
§ 33 Aussetzung der Regelprüfungen
Die Regelprüfungen gemäß § 30 HmbWBG in Wohneinrichtungen werden bis auf Weiteres ausgesetzt.
§ 34 Seniorentreffpunkte und Seniorengruppen
Für Angebote in den Seniorentreffpunkten und Seniorengruppen gilt Folgendes:
- das Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2 findet, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 3 und 4, Anwendung,
- die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten,
- ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
- die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind nach Maßgabe von § 7 zu erheben,
- Angebote, bei denen mit einer gesteigerten Atemluftemission zu rechnen ist, wie zum Beispiel Bewegungsangebote, dürfen in geschlossenen Räumen mit einem Mindestabstand von 2,5 Metern und im Freien mit einem Mindestabstand von 1,5 Metern unterbreitet werden.
Teil 8 Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende
§ 35 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in die Freie und Hansestadt Hamburg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Sorgeberechtigte Personen oder Pflegepersonen im Sinne des § 1688 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. 2002 I S. 45, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert am 15. Mai 2020 (BGBl. I S. 948), sind verpflichtet, die Einhaltung der Sätze 1 und 2 durch die gemeinsam mit ihnen in einem Haushalt lebenden Kinder zu gewährleisten.
(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, die zuständige Behörde hierüber unverzüglich zu informieren.
(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde ist befugt, Namen, Geburtsdatum und Wohnanschrift einer nach Absatz 1 pflichtigen Person sowie das Bestehen und die Dauer der Absonde- rungspflicht den Einrichtungen nach § 33 IfSG zum Zweck des Infektionsschutzes offenzulegen, wenn anzunehmen ist, dass die betroffene Person in einer solchen Einrichtung betreut oder beschäftigt wird. Soweit der zuständigen Behörde unbekannt ist, in welcher Einrichtung nach § 33 IfSG die betroffene Person betreut oder beschäftigt wird, ist sie befugt, die personenbezogenen Daten nach Satz 2 der für die Einrichtung nach §33 IfSG zuständigen Auf- sichtsbehörde offenzulegen. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, die personenbezogenen Daten nach Satz 2 der jeweils zuständigen Einrichtung nach §33 IfSG zum Zweck des Infektionsschutzes offenzulegen. Die Verwen- dung nach Satz 2 offengelegter personenbezogener Daten zu anderen als den in dieser Vorschrift genannten Zwecken sowie deren Weitergabe an unbefugte Dritte ist untersagt.
(4) Risikogebiet im Sinne des Absatzes 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht.
§ 36 Ausnahmen
(1) § 35 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in die Freie und Hansestadt Hamburg einreisen; diese haben das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg ist hierbei gestattet.
(2) § 35 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit der Tätigkeit des diplomatischen und konsularischen Personals ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen.
(3) § 35 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus vorhanden sind, und dieses der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach Einreise aufzubewahren.
(3a) Personen, die der Absonderungspflicht nach §35 Absatz 1 Satz 1 unterliegen, sind berechtigt, die Absonderung zu unterbrechen, um auf direktem Weg eine Einrichtung zur Probenentnahme für eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus aufzusuchen. Während der Unterbrechung der Absonderung muss an öffentlichen Orten ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu allen Personen eingehalten werden, die nicht demselben Hausstand angehören. Zudem gilt während der Unterbrechung der Absonderung an öffentlichen Orten eine Maskenpflicht nach Maßgabe des §8 Absatz 1. Die Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs ist nicht zulässig. Nach der Testung haben sich die Personen unverzüglich und auf direktem Weg wieder in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und die Absonderung fortzusetzen.
(4) In begründeten Fällen können Befreiungen von den Pflichten nach § 35 Absatz 1 zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange vertretbar ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen nach den Absätzen 2 bis 4 unverzüglich die zuständige Behörde hierüber zu informieren.
Teil 9 Einschränkung von Grundrechten, Weiterübertragung der Ermächtigung, Ordnungswidrigkeiten, Außerkrafttreten
§ 37 Einschränkung von Grundrechten
Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 38 Weiterübertragung der Ermächtigung
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG wird auf die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration weiter übertragen. Diese erlässt die Rechtsverordnungen nach Satz 1 im Einvernehmen mit der Senatskanzlei und der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
§ 39 Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 2 den Mindestabstand zwischen Personen missachtet,
2. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 eine Veranstaltung, die nicht nach dieser Verordnung zulässig ist, veranstaltet oder an einer solchen teilnimmt,
3. es entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 unterlässt, zwischen dem Publikum und einer Bühne oder einem Podium, auf dem eine Darbietung stattfindet, einen Mindestabstand von 2,5 Metern zu gewährleisten,
4. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 ein Buffet zur Selbstbedienung anbietet,
5. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 tanzt,
6. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 1 eine Veranstaltung oder Feierlichkeit im privaten Wohnraum oder dem dazugehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als 25 Personen veranstaltet,
7. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 eine öffentliche oder nichtöffentliche Versammlung, die nicht nach dieser Verordnung gesondert gestattet ist, veranstaltet oder an einer solchen teilnimmt,
8. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 2 sich trotz Auflösung einer Versammlung nicht unverzüglich entfernt,
9. es entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2 als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber unterlässt, den Zugang des Publikums zu der Verkaufsfläche durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die Anzahl der auf der für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche anwesenden Personen auf eine Person je zehn Quadratmeter der für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche begrenzt wird,
10. entgegen einer Untersagung nach § 13 Absatz 4 Satz 1 alkoholische Getränke zum Mitnehmen verkauft,
11. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber einer Gaststätte, eines Personalrestaurants, einer Kantine oder eines Speiselokals im Beherbergungsgewerbe die Sitz- oder Stehplätze für die Gäste nicht so anordnet, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen eingehalten wird, sofern nicht geeignete Trennwände vorhanden sind,
12. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber einer Gaststätte, eines Personalrestaurants, einer Kantine oder eines Speiselokals im Beherbergungsgewerbe Buffets zur Selbstbedienung anbietet,
13. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Shishas oder andere Wasserpfeifen anbietet oder nutzt,
14. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 eine Gaststätte mit der besonderen Betriebsart Tanzlokal oder Diskothek für den Publikumsverkehr öffnet,
15. entgegen § 16 Absatz 1 Nummer 3 eine gemeinschaftlich genutzte Sauna zur Nutzung bereitstellt,
16. entgegen § 16 Absatz 1 Nummer 4 einen Schlafsaal für mehr als vier Personen bereitstellt,
17. es entgegen § 16 Absatz 1 Nummer 5 unterlässt, die vorgeschriebene schriftliche Bestätigung einzuholen,
18. entgegen § 16 Absatz 2 Wohnraum für touristische Zwecke einem anderen überlässt,
19. entgegen § 16 Absatz 3 die zuständige Behörde nicht unverzüglich informiert,
20. entgegen § 16 Absatz 4 ein Übernachtungsangebot zu touristischen Zwecken bereitstellt,
21. entgegen § 17 Satz 4 bei einem Freizeitangebot, bei dem mit einer gesteigerten Atemluftemission zu rechnen ist, einen Mindestabstand von 2,5 Metern zwischen Personen missachtet, soweit dies nicht nach § 3 Absatz 2 Satz 2 gestattet ist,
22. es entgegen § 18 Absatz 1 Satz 3 als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber eines Theaters, einer Oper, eines Konzerthauses, eines Musiktheaters, eines Filmtheaters (Kinos) oder eines Planetariums unterlässt, zwischen dem Publikum und einer Bühne, auf der eine Darbietung stattfindet, einen Mindestabstand von 2,5 Metern zu gewährleisten,
23. es entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber einer Bibliothek, eines Archivs, eines Museums, eines Ausstellungshauses, einer Galerie, eines Literaturhauses, einer Gedenkstätte, eines Stadtteilkulturzentrums oder eines Bürgerhauses unterlässt, zwischen dem Publikum und einer Bühne oder einem Podium, auf dem eine Darbietung stattfindet, einen Mindestabstand von 2,5 Metern zu gewährleisten,
24. entgegen § 20 Absatz 5 Satz 5 angeschlossene Saunabereiche zur Nutzung bereitstellt,
25. entgegen § 20 Absatz 6 Satz 1 als Anbieterin oder Anbieter des Spielbetriebes der 1. Fußball-Bundesliga oder 2. Fußball-Bundesliga nicht sicherstellt, dass das von der Deutschen Fußball Liga GmbH vorgelegte Konzept vollständig umgesetzt wird,
26. entgegen § 20 Absatz 6 Satz 2 als Anbieterin oder Anbieter des Spielbetriebes der 1. Fußball-Bundesliga oder 2. Fußball-Bundesliga nicht darauf hinwirkt, dass im Umfeld der Stadien keine Fanansammlungen stattfinden,
27. es entgegen § 21 Absatz 1 Satz 3 unterlässt, den Zugang des Publikums durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die Anzahl der auf der für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche anwesenden Besucherinnen und Besucher auf eine Person je zwölf Quadratmeter der für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche begrenzt wird,
28. entgegen § 21 Absatz 1 Sätze 4 bis 6 mehr als einen Glücksspielautomaten oder mehr als ein Wettvermittlungsgerät je zwölf Quadratmeter Grundfläche aufstellt und zwischen zwei Glücksspielautomaten oder Wettvermittlungsgeräten keinen Mindestabstand von 1,5 Metern einhält oder Glücksspielautomaten nicht durch Trennwände voneinander abgrenzt,
29. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 7 keine Trennvorrichtungen in Bereichen, in denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nur schwer einzuhalten ist, insbesondere bei der Einlasskontrolle und im Kassenbereich, vorsieht,
30. entgegen § 21 Absatz 2 Sportereignisse in Wettvermittlungsstellen überträgt oder die Abgabe, den Konsum oder Verkauf von Speisen und Getränken für den Verzehr an Ort und Stelle sowie außer Haus ermöglicht,
31. entgegen § 26 Absatz 1 eine in § 26 Absatz 1 aufgeführte Einrichtung für den Publikumsverkehr öffnet oder ein Angebot für den Publikumsverkehr darbringt,
32. entgegen § 26 Absatz 2 Satz 1 eine Prostitutionsstätte für den Publikumsverkehr öffnet,
33. entgegen § 26 Absatz 2 Satz 2 Prostitution vermittelt oder ausübt,
34. entgegen § 26 Absatz 2 Satz 3 eine Prostitutionsveranstaltung durchführt,
35. entgegen § 26 Absatz 2 Satz 4 ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
36. entgegen § 26 Absatz 2 Satz 5 eine sexuelle Dienstleistung erbringt,
37. entgegen § 26 Absatz 3 Kampfmittel in bewohnten Gebieten freilegt, obwohl in der Folge mit Räumungen zu rechnen ist oder die sich im unmittelbaren Bereich von kritischen Infrastrukturen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen befinden,
38. entgegen § 27 Absatz 1 eine der in § 27 Absatz 1 aufgeführten Einrichtungen betritt,
39. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Tagespflegeeinrichtung über die in § 32 Absatz 1 Satz 2 oder § 32 Absatz 3 genannte Betreuung hinaus öffnet,
40. sich entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 nicht absondert,
41. sich entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,
42.entgegen § 35 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,
42a. entgegen §35 Absatz 1 Satz 3 als sorgeberechtigte Person oder Pflegeperson nicht gewährleistet, dass sich das Kind nach § 35 Absatz 1 Satz 1 absondert,
42b. entgegen §35 Absatz 1 Satz 3 als sorgeberechtigte Person oder Pflegeperson nicht gewährleistet, dass sich das Kind nach § 35 Absatz 1 Satz 1 auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,
42c. entgegen §35 Absatz 1 Satz 3 als sorgeberechtigte Person oder Pflegeperson nicht gewährleistet, dass das Kind nach §35 Absatz 1 Satz 2 keinen Besuch empfängt,
43. entgegen § 35 Absatz 2 Sätze 1 und 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht unverzüglich informiert,
44. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg nicht auf unmittelbarem Weg verlässt,
45. entgegen § 36 Absatz 3 Satz 1 das Testergebnis auf Verlangen nicht oder nicht unverzüglich der zuständigen Behörde vorlegt,
46. entgegen § 36 Absatz 5 Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht unverzüglich informiert,
47. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 5 Satz 2, § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 5 Satz 1, § 10 Absatz 6 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1, § 14 Satz 1, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 16 Absatz 1 Nummer 1, § 17 Satz 1, § 18 Absatz 1 Satz 1, § 18 Absatz 2 Satz 1, § 19 Absatz 1 Nummer 1, § 19 Absatz 3 Satz 1, § 20 Absatz 2 Nummer 1, § 20 Absatz 4 Satz 3, § 21 Absatz 1 Satz 1 oder § 22 Absatz 1 Satz 1 die allgemeinen Hygienevorgaben gemäß § 5 nicht einhält,
48. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 9 Absatz 3 Satz 2, § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 10 Absatz 5 Satz 2, § 10 Absatz 6 Satz 2, § 14 Satz 2, § 17 Satz 2, § 18 Absatz 1 Satz 2, § 19 Absatz 1 Nummer 3, § 19 Absatz 3 Satz 2, § 20 Absatz 2 Nummer 3, § 20 Absatz 4 Satz 5, § 21 Absatz 1 Satz 2 oder § 22 Absatz 1 Satz 2 ein Schutzkonzept gemäß § 6 nicht erstellt, ein erstelltes Schutzkonzept auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht vorlegt oder die Einhaltung des Schutzkonzeptes nicht gewährleistet,
49. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, § 10 Absatz 6 Satz 3, § 12 Satz 8, § 14 Satz 1, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 16 Absatz 1 Nummer 2, § 17 Satz 1, § 18 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 1 Nummer 2, § 20 Absatz 2 Nummer 2, § 20 Absatz 4 Satz 4 oder § 21 Absatz 1 Satz 2 Kontaktdaten gemäß § 7 nicht erfasst, zweckfremd nutzt oder unbefugten Dritten überlässt.
(2) Die Behörde für Inneres und Sport erlässt einen Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Anwendungsbereich dieser Verordnung. Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen aus.
§ 40 Außerkrafttreten
(1) Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 26. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 285) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
(2) § 9 Absatz 1 Satz 2 tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft. § 23 Absatz 4 tritt mit Ablauf des 19. Oktober 2020 außer Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 30. Juni 2020.
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