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Vereinigte Hamburger Wohnungsbaugenossenschaft eG

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Vereinigte Hamburger Wohnungsbaugenossenschaft eG

Die Vereinigte Hamburger Wohnungsbaugenossenschaft eG (VHW/selbst „vhw“) entstand 1981 aus dem 1894 gegründeten Wilhelmsburger Spar- und Bauverein e.G. und dem Bauverein Hamm-Geest e.G. (gegründet 1921).

Die VHW hat rund 15.000 Mitglieder und ist damit eine der größeren Wohnungsbaugenossenschaften in  Hamburg. Der Wohnungsbestand von ca. 6900 Wohnungen verteilt sich über das Hamburger Stadtgebiet mit Schwerpunkten in Wilhelmsburg, Hamm und Eimsbüttel. 

Die VHW gehört zu den wenigen Wohnungsgenossenschaften, die nicht vollständig den bestandshaltenden Wohnungsunternehmen zuzurechnen ist. 2017 verkaufte die VHW einen Gebäudekomplex in Wilhelmsburg an die Vonovia SE, die aus den ebenso umstrittenen Vorgängerunternehmen Deutsche Annington und Gagfah hervorgegangen war und die für ihre Renditeorientierung und den schlechten Ruf bei Mietern bekannt sind.

In Berne betreibt die VHW die Seniorenwohnanlage Walddörfer.

Kontaktdaten der Genossenschaft

Vorstand: Rainer Quasnitza, Martin Thoß.
Aufsichtsrat: Ralf von Busch (Vorsitzender).
Öffnungszeiten: –

  • Hohenfelder Allee 2, 22087 Hamburg
  • 0 40 / 64 55 72 - 0
  • 040 / 25 15 12 - 0
  • info@vhw-hamburg.de
  • www.vhw-hamburg.de

ÖPNV-Verbindungen zur Geschäftsstelle

  • Lübecker Straße (U1/U3)

Weitere Informationen

  • Geschäftsbericht 2019

Organe und Gremien der Genossenschaft

Die wichtigsten Organe der Genossenschaft sind die Vertreterversammlung, der Aufsichtsrat und der Vorstand.

Die Leitung und die Aufgabenverteilung zwischen den Organen in der Genossenschaft ist wesentlich gesetzlich vorgegeben und kann durch die Satzung oder Beschlüsse der Organe nicht abgeändert werden (§ 18 GenG, sog. „formelle Satzungsstrenge“).

Die Vertreterversammlung, das Grundlagenorgan

Bei größeren Genossenschaften besteht die Generalversammlung (§ 43 GenG)(Mitgliederversammlung) in der Regel aus Vertreter:innen der Mitglieder (§ 43a GenG). 

Die Vertreterversammlung (VV) ist das Grundlagenorgan der Genossenschaft (§§ 16, 48 GenG), sie ist kein Geschäftsführungsorgan und kann den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats keine bindende Weisung erteilen, stellt aber den Jahresabschluss fest. Sie beschließt über die Verwendung des Jahresüberschusses, ggf. die Deckung eines Jahresfehlbetrags sowie über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. Insbesondere die Aufgabe der Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats liegt bei der Vertreterversammlung. Dabei trifft die Vertreter:innen eine besondere Auswahlverantwortung für die fachliche Qualifikation der Aufsichtsratsmitglieder.

Die jährlich tagende Vertreterversammlung wird in der Regel durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrat einberufen und geleitet, darüberhinaus kann sie auch durch den Vorstand oder Aufsichtsrat einberufen werden.

Der Aufsichtsrat, das Kontrollorgan

Der Aufsichtsrat  besteht aus sechs Mitgliedern und wird von der Vertreterversammlung (VV) gewählt. Er berät im Interesse der Mitglieder den Vorstand und beaufsichtigt die Geschäftsführung der Genossenschaft durch den Vorstand. Der Aufsichtsrat hat zudem den Jahresabschluss und den Lagebericht zu prüfen und der VV vor der Feststellung des Jahresabschlusses über das Prüfungsergebnis zu berichten. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sollen über ausreichende rechtliche und wirtschaftliche Kenntnisse für ihre Aufgaben verfügen.

Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des Vorstandes der Genossenschaft.

Der Vorstand, das Leitungsorgan der Genossenschaft

Der Vorstand ist autonomes Leitungsorgan der Genossenschaft (§ 27 Abs. 1 GenG). Er leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung . Zugleich vertritt er die Genossenschaft nach außen (§ 24 Abs. 1  GenG). Er ist auch Ansprechpartner für alle Anliegen, die Mitglieder an die Genossenschaft richten.

Meldungen des Berner Boten zur VHW

Berner Gutspark, Absperrungen am Plattenfoort. Hamburg-Farmsen-Berne, Januar 2019. Foto: Marc Buttler

Gesperrte Fußwege in Berne

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