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Änderung der Geschäftsordnung der Bezirksversammlung Wandsbek –Öffentlichkeit digitaler Sitzungen
Drucksache
21-2717 (Bezirksversammlung, Tischvorlage)
Einstimmiger Beschluss der Bezirksversammlung Wandsbek am 28.01.2021
Interfraktioneller Antrag der Fraktionen SPD, Die Grünen und CDU
Sachverhalt
Die Hamburgische Bürgerschaft hatte mit dem Gesetz zur Erleichterung der bezirklichen Gremienarbeit anlässlich der COVID-19-Pandemie für Fälle, in denen die Sitzungen eines Ausschusses an einem Ort aufgrund äußerer, nicht kontrollierbarer Umstände erheblich erschwert sind, die Durchführung von Sitzungen im Wege von Video- und Telefonkonferenzen ermöglicht. Hierbei enthielt § 13 Abs. 3 Satz 4 BezVG die Fassung, dass solche Sitzungen nicht öffentlich sind.
Mit Beschluss vom 18.01.2021 forderte der Hauptausschuss der Bezirksversammlung Wandsbek auf Antrag der Fraktionen SPD, Grünen und CDU, dem sich in der Sitzung FDP und Linke anschlossen, einstimmig u.a. dass digitale Sitzungen der Bezirksversammlungen, ihrer Ausschüsse und der acht Jugendhilfeausschüsse grundsätzlich weiterhin für die Öffentlichkeit zugänglich sind.
Die Hamburgische Bürgerschaft hat nunmehr am 27.01.2021 über ein Zweites Gesetz zur Erleichterung der bezirklichen Gremienarbeit anlässlich der COVID-19-Pandemie Beschluss gefasst. Dieses – noch nicht verkündete – Gesetz soll in Art. 1 das Bezirksverwaltungsgesetz ändern:
§ 13 Absatz 3 Satz 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 18. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 705), erhält folgende Fassung:
„Diese Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich; durch die Bezirksversammlung oder in den Fällen des § 15 Absatz 3 Satz 1 den Hauptausschuss kann hiervon abweichend bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen der Öffentlichkeit Zugang über elektronische Übermittlungswege gewährt werden kann.“
Mit Art. 2 soll das Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – wie folgt geändert werden:
In § 8 Absatz 4 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 273), zuletzt geändert am 3. November 2020 (HmbGVBl. S. 559, 560), wird folgender Satz angefügt:
„Sitzungen der Jugendhilfeausschüsse mittels Telefon- oder Videokonferenz nach § 13 Absatz 3 des Bezirksverwaltungsgesetzes sind abweichend von § 13 Absatz 3 Satz 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes grundsätzlich öffentlich; der Öffentlichkeit ist hierfür Zugang über elektronische Übermittlungswege zu gewähren.“
Im Übrigen sollen die Auswirkungen der Änderungen evaluiert werden (Art. 3) und das Außerkrafttreten der Regelungen der § 13 Abs. 3 bis 5 BezVG und § 8 Abs. 4 Satz 2 AG SGB VIII wird auf den 31.10.2021 festgelegt (Art. 4). Außerdem wird der Senat ersucht, zu prüfen, ob es den Bezirksversammlungen und der Verwaltung möglich ist, mit anderen datenschutzkonformen Medien als dem in der Verwaltung verwendeten Konferenztool zu tagen.
Da die Bürgerschaft einen anderen Lösungsansatz gewählt hat, als durch den Hauptausschuss vorgeschlagen wurde und die Entscheidungen über die Öffentlichkeit (Teil-)digitaler Sitzungen nunmehr durch die Bezirksversammlung selbst oder den Hauptausschuss getroffen werden sollen, ist die Geschäftsordnung der Bezirksversammlung anzupassen.
Dies vorausgeschickt möge die Bezirksversammlung beschließen:
Petitum/Beschluss:
Die Geschäftsordnung der Bezirksversammlung Wandsbek, zuletzt geändert durch Beschluss der Bezirksversammlung vom 12. November 2020 und 27. Januar 2021, wird wie folgt geändert.
§ 26 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Bezirksversammlung Wandsbek, lautet bisher
“In den Fällen des Absatzes 1 kann das vorsitzende Mitglied der Bezirksversammlung oder eines Ausschusses auf Antrag der Mehrheit und im Benehmen mit dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied zulassen, dass Sitzungen mittels einer Telefon- oder Videokonferenz oder als Hybridveranstaltung durchgeführt werden dürfen. Der Antrag nach Satz 1 ist mindestens zwei Werktage vor der geschäftsordnungsmäßigen Einladungsfrist zu stellen. Bei der technischen Umsetzung der Sitzungen ist zu gewährleisten, dass eine Teilnahme mittels Telefon grundsätzlich möglich ist. Diese Sitzungen sind nicht öffentlich, soweit mit der Einladung keine Feststellungen zur Öffentlichkeit getroffen werden. Die Regelungen zur Öffentlichkeit der Unterlagen und Beschlüsse bleiben unberührt. Die Beschlüsse und Unterlagen werden auf dem üblichen Wege der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.”
und erhält die folgende Fassung:
“In den Fällen des Absatzes 1 kann das vorsitzende Mitglied der Bezirksversammlung oder eines Ausschusses auf Antrag der Mehrheit und im Benehmen mit dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied zulassen, dass Sitzungen mittels einer Telefon- oder Videokonferenz oder als Hybridveranstaltung durchgeführt werden dürfen. Der Antrag nach Satz 1 ist mindestens zwei Werktage vor der geschäftsordnungsmäßigen Einladungsfrist zu stellen. Bei der technischen Umsetzung der Sitzungen ist zu gewährleisten, dass eine Teilnahme mittels Telefons grundsätzlich möglich ist. Diese Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich, soweit mit der Einladung keine Feststellungen zum Ausschluss der Öffentlichkeit getroffen werden oder nach den Bestimmungen des § 14 Abs. 2 BezVG Beschlüsse hierzu gefasst werden. Der Öffentlichkeit ist Zugang über diejenigen oder vergleichbare elektronische Übermittlungswege zu gewähren, auf welche die Mitglieder Zugriff haben. Die Regelungen zur Öffentlichkeit der Unterlagen und Beschlüsse bleiben unberührt. Die Beschlüsse und Unterlagen werden auf dem üblichen Wege der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.”