Die Regierungsfraktionen von SPD und Grünen in der Hamburgischen Bürgerschaft wollen die Nutzung von Smartglasses mit aktivierter Kamera- oder Aufnahmefunktion in sensiblen öffentlichen Bereichen stärker begrenzen. Betroffen sein sollen insbesondere die Schwimmbäder und Saunen von Bäderland sowie Busse, Bahnen und zugangsbeschränkte Stationsbereiche des HVV. Hintergrund ist die Sorge vor unbemerkten Foto- und Videoaufnahmen.
Smartglasses kombinieren klassische Brillen zunehmend mit Kameras, Mikrofonen und Anwendungen Künstlicher Intelligenz. Für Außenstehende ist häufig kaum zu erkennen, ob gerade eine Aufnahme läuft. SPD und Grüne sehen darin eine neue Herausforderung für den Schutz der Privatsphäre.
Nach den Plänen sollen die Beförderungsbedingungen des HVV und die Haus- und Badeordnung von Bäderland entsprechend angepasst werden. Medizinisch notwendige oder aufgrund einer Behinderung benötigte Sehhilfen sollen von den Einschränkungen ausgenommen bleiben. Zusätzlich ist eine Informationskampagne über die neuen Regeln vorgesehen.
Hamburg soll sich nach dem Willen der Regierungsfraktionen außerdem auf Bundesebene dafür einsetzen, dass laufende Aufnahmen durch Smartglasses für andere Menschen eindeutig und manipulationssicher erkennbar sein müssen. Auch gegen den Einsatz von Gesichtserkennungssoftware durch Privatpersonen im öffentlichen Raum wollen SPD und Grüne strengere Regeln erreichen.
Als Begründung verweisen die Fraktionen unter anderem auf Fälle, in denen Menschen unbemerkt mit Smartglasses gefilmt und die Aufnahmen anschließend in sozialen Netzwerken verbreitet wurden. Besonders in Schwimmbädern und Saunen, aber auch im öffentlichen Nahverkehr bestehe ein erhöhtes Schutzbedürfnis.
Der Bürgerschaftsbeschluss zielt auf die Änderung von Beförderungsbedingungen und Hausordnungen, da Regulierungsfragen zu Smart Glasses in Deutschland primär der Bundeskompetenz unterliegen. Sie sind als Telekommunikationsanlagen und digitale Produkte nach Bundesrecht reguliert. Die ausschließliche Zuständigkeit für das Verbot des Verkaufs und Besitzes liegt bei der Bundesnetzagentur.
Die Länder haben keine direkte Gesetzgebungskompetenz für ein Geräteverbot, sind jedoch in bestimmten Bereichen zuständig: Vollzug des Datenschutzes, Ortsspezifische Verbote, z. B. in Schwimmbädern, Museen oder auf Veranstaltungen, und die strafrechtliche Verfolgung, wie heimliche Bildaufnahmen (§ 201a StGB) oder Verletzung des höchstpersönlichen Lebensraumes und Zuhilfenahme dieser Geräte.


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