Ralf Niemeyer verliert Klage gegen die Gartenstadt Hamburg e.G.
Auszug aus dem Urteil
(…) erkennt das Landgericht Hamburg (…) auf Grund des Sachstandes vom 30.08.2019 für Recht
- Ziffer III. des auf der außerordendlichen Vertreterversammlung der Beklagten am 21.04.2016 gefassten Beschlusses („Grundsätze zum Erhalt der Gartenstadtsiedlung Berne denkmalgeschützter Bereich“) wird für nichtig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Vorstand der Beklagten eine Stellungnahme der Vertreterversammlung einholen darf, auch über Angelegenheiten, welche der ausschließlichen Leitungsmacht des Vorstandes selbst oder der gemeinsamen Beratung mit dem Aufsichtsrat nach § 28 der Satzung der Beklagten unterliegen, ohne dass es hierfür einer ausdrücklichen Ermächtigung in der Satzung bedarf. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Gartenstadt Hamburg eG, Wortlaut des Beschlusses der Vertreterversammlung vom 21. April 2019
Das Landgericht hat in seinem Urteil den Beschluss im Kern und sämtliche Regelungen zur Dreiecksfläche bestätigt, lediglich das Kapitel, welches sich mit dem denkmalgeschützten Teil der Berner Siedlung befasste und Regeln zum Schutz der dortigen Bewohner enthielt, wurde aus formalen Gründen für nichtig und damit unwirksam erklärt.
Bestandskräftige Regelungen zur Dreiecksfläche
„Die Vertreterversammlung der Gartenstadt Hamburg eG schließt sich der Entscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat an, die Dreiecksfläche (Berner Heerweg / Meiendorfer Stieg) gemäß den nachfolgenden Grundsätzen unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der betroffenen Mitglieder langfristig zu entwickeln.
I. Grundsätze für die Vermietung der jetzigen Siedlungshäuser auf der Dreiecksfläche – Berner Heerweg – Meiendorfer Stieg
1.) In dem Bereich Berner Heerweg – Meiendorfer Stieg (Dreiecksfläche) verliert kein Mitglied (einschließlich Ehepartner und in häuslicher Gemeinschaft lebende Kinder) durch Verwertungskündigung seitens der Gartenstadt sein Siedlungshaus. Die §§ 563 ff. BGB (Eintrittsrecht bei Tod des Mieters) gelten natürlich unverändert.
2.) Eine Weitergabe des Siedlungshauses an die Kinder und Enkelkinder ist ausgeschlossen.
3.) Bei einem Umzugswunsch des Mitgliedes erfolgt eine bevorzugte Vergabe eines anderen Siedlungshauses oder einer Genossenschaftswohnung.
4.) Die bisher erfolgten Investitionen werden bei Auszug durch die Genossenschaft in der Regel mindestens zum Zeitwert entschädigt; Investitionen die nach dem 01.02.2013 erfolgten waren bzw. sind vorher durch die Genossenschaft zu genehmigen.
5.) Die Kinder und ggfls. Enkelkinder (eins pro Siedlungshaus) können vom Nutzer bei Aufgabe des Siedlungshauses ersatzweise für andere Siedlungshäuser als bevorzugte Bewerber angemeldet werden.
II. Grundsätze für die Entwicklungsplanung der Dreiecksfläche
1.) Bewohnte Wohneinheiten sind so zu erhalten, dass die Bewohner ihre Wohnnutzung wunschgemäß beenden können, es sei denn außergewöhnliche Umstände machen eine Weiternutzung wirtschaftlich völlig unzumutbar.
Die einzelnen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Wohnnutzung für die Bewohner erfolgen in enger Abstimmung von Vorstand und den Bewohnern sowie unter Berücksichtigung deren Wünsche zur Nutzung und Nutzungsdauer.
2.) Die Dreiecksfläche wird in vier verschiedenen Planflächen entwickelt. Diese vier Entwicklungsplanflächen sind:
A Bereich Berner Brücke zuzüglich Meiendorfer Stieg Nr.5/6
B Bereich Berner Heerweg
C Bereich Saseler Str.
D Bereich Meiendorfer Stieg
Diese Planflächen sind flächenmäßig noch genauer zu bestimmen. Insbesondere die jeweilige Tiefe dieser Flächen, die sich an einzelnen Straßen orientiert wird unter Beratung professioneller Planer festzulegen sein. Die jetzt dargelegten ersten Beschreibungen sind demgemäß vorläufiger Natur.
3.) Die Entwicklung dieser Planflächen erfolgt nicht zeitgleich. Die Abfolge der professionellen Überplanung dieser Flächen ist aus heutiger Sicht folgende:
Begonnen wird mit einem Raumplanungskonzept für die gesamte Fläche und der detaillierten Planung für die Bereiche A und B.
Es folgt die Detailplanung der Bereiche C und abschließend der Planungsbereich D.
Der Beginn der detaillierten Planungen für die Bereiche C und D sowie die möglichen Zeitpunkte einer Realisierung der einzelnen Planungen sind noch nicht fest gelegt.
Die tatsächlichen Zeiten werden abhängig sein von
- der weiteren Nutzung durch die Bewohner der Dreiecksfläche
- von den Ergebnissen der weiteren konkretisierten Planungen der Bereiche A und B
- von der Finanzlage unserer Genossenschaft
- von der Auslastung der Genossenschaft durch andere Neubaumaßnahmen
- von den Planungszeiten und dem Fortschritt der vorherigen Planungsflächen.
Die Erstellung des Raumplanungskonzeptes und die Detailplanung für die Planungsbereiche A und B sollen nach der Beschlussfassung beginnen. Die Realisierung dieser Planungen wird als grobe Schätzung nicht vor 2020-25 beginnen.
Bezüglich des Planbereiches B ist dabei nicht von einer einheitlichen Realisierung der gesamten Fläche B auszugehen. Die Planungsidee ist bewusst so angelegt, dass abschnittsweise je nach Möglichkeit infolge der Nutzung der jetzigen Bewohner mit der Realisierung von einzelnen Teilbereichen im Bereich B begonnen werden könnte.
Eine Realisierung des Planungsbereiches C Saseler Str. ist anschließend zu erwarten.
Wiederum daran anschließend ist zurzeit die Realisierung des Bereiches D geplant. Eine genauere Angabe erscheint wenig sinnvoll.
4.) Grundlage dieser Planungsideen sind folgende erste Überlegungen.
A Bereich Brücke:
Hier ist ein größeres mehrgeschossiges Gebäude vorstellbar in dem Seniorenwohnungen, Kleinwohnungen barrierefrei, Kindergarten und evtl. je nach Ausgestaltung auch gewerbliche Nutzung sinnvoll erscheinen
B Bereich Berner Heerweg
Planungsidee ist für diesen Bereich die „Spiegelung“ der Mehrspänner auf der anderen Seite des Berner Heerweges mit angepassten Vierspänner in entsprechender Höhe und Ausgestaltung (Gebäudebreite ca. 35- 40 m, Tiefe ca.10m). Diese modern gebauten Gebäude wären als vierer Reihenhäuser oder als 2 Reihenhäuser und mittig vier Kleinwohnungen denkbar. Zu den Wohneinheiten gehören jeweils kleine Gartengrundstücke.
Die Gebäudeerrichtung kann und soll zeitlich gestaffelt, je nach Möglichkeit und Notwendigkeit erfolgen. In der Planung wird zu prüfen sein, ob nicht die Erreichbarkeit dieser Neubauten besser über eine Zuwegung aus der Mitte der Dreiecksfläche, statt wie bisher über den Berner Heerweg erfolgen sollte
C Bereich Saseler Str.: mehrgeschossige Bebauung entsprechend der bereits an der Saseler Str. stehenden Genossenschaftshäuser entlang der Straße. Die Bebauung erfolgt in mehreren Blöcken, zeitlich gestreckt.
D Bereich Meiendorfer Stieg: Festlegungen zu diesem Bereich erfolgen nach der Grobplanung. (Vorstellbar: Mehrspänner/ 2-4 Reihenhäuser ähnlich der Gebäude im Bereich B mit einer verdichteten Nutzung bei Erhalt des Siedlungscharakter. Je nach Planungsergebnis in Längs- oder Querausrichtung zur Straße.)
5.) Diese ersten Planungsideen werden unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus den ersten Umsetzungen und den jeweils aktuellen Bedürfnissen der Genossenschaft und ihrer Mitglieder kontinuierlich weiterentwickelt.
Mit der weiteren Planung und den Bauentscheidungen wird die Vertreterversammlung wie in der Vergangenheit befasst werden.
6.) Für die Umsetzung dieser Entwicklung der Dreiecksfläche wären vollständig leerstehende Gebäude abzureißen. Zu planen wäre zudem wie Leerflächen in Abstimmung mit den Nachbarn einer sinnvollen Zwischennutzung zugeführt werden können. Vorstand und Aufsichtsrat haben sich mit Konzepten, wie regelhaft mit entstehendem Leerstand umgegangen werden kann, beschäftigt. Ein regelhaftes Vorgehen im Sinne einer befristeten Zwischenvermietung ist in der Regel mietrechtlich nicht umsetzbar und/oder stellt sich als unwirtschaftlich dar. Der Vorstand strebt individuelle Lösungen je nach Gegebenheit in Abstimmung mit den Nutzern der anderen Haushälfte an.“
Durch das Urteil aufgehobene Regeln
Auf Antrag des Herrn Niemeyer erklärte das Landgericht einen kleinen Teil des Beschlusses für nichtig. Es handelt sich um Regelungen, die sich nicht mit der Dreiecksfläche, sondern der denkmalgeschützten Siedlung befassen und deren Bewohner/innen schützen sollen. Es handelt sich um den folgenden Abschnitt des Beschlusses:
„III. Grundsätze zum Erhalt der Gartenstadtsiedlung Berne – Denkmalgeschützter Bereich
Ziel ist der langfristige Erhalt der denkmalgeschützten Gartenstadtsiedlung Berne.
Bei allem Bestreben dafür muss aber in Betracht gezogen werden, dass einzelne Siedlungshäuser nach gemeinsamer Einschätzung mit dem Denkmalschutzamt wirtschaftlich nicht erhalten werden können. In diesen Fällen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit einer Sanierung erfolgt ein Ersatzbau in einem vergleichbaren Stil des betroffenen Hauses, aber mit zeitgemäßem Standard und zeitgemäßer Wohnungsgröße.
Eine Verdichtung der Siedlung ist nicht geplant. Sollte es hierzu zu Überlegungen kommen, könnte hierüber vertragsgemäß nur anhand eines Konzeptes entschieden werden, welches gemeinsam zwischen der Genossenschaft, dem Bezirksamt Wandsbek und dem Denkmalschutzamt zu entwickeln wäre.
Für den Fall einer Verdichtung sind zusätzliche Gebäude nur in gleicher Größe des Ersatzneubaus und maximal im Verhältnis zwei für eins vorstellbar, eventuell unter Einbeziehung von Teilen von Nachbargrundstücken in Abstimmung mit den betroffenen Mitgliedern/Nutzern.“
- www.gartenstadt-Hamburg.de
- Ausgaben des Berner Bote als PDF-Dateien
- Mehr über die Gartenstadt Hamburg eG
- Urteil im Rechtsstreit des Mitgliedes Ralf Niemeyer gegen Gartenstadt Hamburg eG., Mitteilung vom 30.09.2019
- Info- und Diskussionsveranstaltung zum Antrag Dreiecksfläche, Mitteilung vom 21.03.2016 (Gartenstadt-hamburg.de)
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