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Bezirksverwaltungsgesetz
Die Bezirksversammlung kontrolliert die Führung der Geschäfte des Bezirksamtes. Sie kann in allen Angelegenheiten, für die das Bezirksamt zuständig ist, das Bezirksamt bindende Beschlüsse fassen. Gegenüber den Fachbehörden kann sie Empfehlungen aussprechen.
Grundlage für die Arbeit der Bezirksversammlungen ist das Bezirksverwaltungsgesetz.
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)
Vom 6. Juli 2006*
Fundstelle: HmbGVBl. 2006, S. 404
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 705)
- *) Verkündet als Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Reform der Bezirksverwaltung vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404).
Aktuelle Fassung jeweils hier:
Bezirksverwaltungsgesetz (Landesrecht.hamburg.de)
Teil 1 Grundlagen der Bezirksverwaltung
§ 1 Bezirkseinteilung
§ 2 Aufgaben der Bezirksämter
Die Bezirksämter führen ihre Aufgaben selbständig durch. Aufgaben der Bezirksämter sind Aufgaben der Verwaltung, die nicht wegen ihrer übergeordneten Bedeutung oder ihrer Eigenart einer einheitlichen Durchführung bedürfen. Solche Aufgaben werden vom Senat selbst wahrgenommen oder auf die Fachbehörden übertragen. Die Abgrenzung erfolgt abschließend durch den Senat.
Teil 2 Bezirksversammlung
Abschnitt 1 Die Bezirksversammlung und ihre Mitglieder
§ 3 Bezirksamt und Bezirksversammlung
Bei den Bezirksämtern werden Bezirksversammlungen gebildet.
§ 4 Wahl der Bezirksversammlung
Die Mitgliederzahl der Bezirksversammlungen sowie die näheren Bestimmungen über das Wahlrecht, die Wählbarkeit und die Durchführung der Wahl trifft ein Wahlgesetz.
§ 5 Ausschluss
Die Bezirksversammlung kann ein Mitglied ausschließen, wenn es
- 1. sein Amt missbraucht, um sich oder anderen persönliche Vorteile zu verschaffen,
- 2. seine Pflichten als Mitglied der Bezirksversammlung aus eigennützigen Gründen gröblich vernachlässigt oder
- 3. der Pflicht zur Verschwiegenheit gröblich zuwiderhandelt.
Der Beschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder.
§ 6 Ausübung des Mandats
(1) Die Mitglieder der Bezirksversammlung üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Benachteiligungen insbesondere am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats sind unzulässig. Soweit zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben eines Mitglieds der Bezirksversammlung eine Arbeitsbefreiung erforderlich ist, ist es in entsprechendem Umfang von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit; einer Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers zur Arbeitsbefreiung bedarf es nicht. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Mitglieder haben gegenüber dem vorsitzenden Mitglied eine Erklärung über ihre berufliche und ehrenamtliche Tätigkeit abzugeben.
(3) Mitglieder der Bezirksversammlung dürfen nicht in Angelegenheiten mitberaten und abstimmen, die ihnen einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen können. Dies gilt nicht für Wahlen oder wenn sie an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehörige einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt sind, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheiten berührt werden.
(4) Absatz 3 gilt auch, wenn der Vorteil oder Nachteil
- 1. bei einem Angehörigen des Mitglieds der Bezirksversammlung im Sinne des § 20 Absatz 5 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 413), in der jeweils geltenden Fassung begründet ist oder
- 2. bei einer Person begründet ist, die das Mitglied der Bezirksversammlung kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht vertritt.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem vorsitzenden Mitglied vor Eintritt in die Tagesordnung zu erklären, dass sie an der Beratung oder Abstimmung aus einem der in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Gründe nicht teilnehmen dürfen.
(6) Bestehen Zweifel, ob einer der in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Gründe gegeben ist, entscheidet die Bezirksversammlung über den Ausschluss. Das betroffene Mitglied darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
(7) Ein Beschluss, der unter Verletzung der Vorschriften der Absätze 3 und 4 gefasst worden ist, gilt als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit der Beschlussfassung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt unter Darlegung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist.
§ 7 Verschwiegenheit
(1) Der Inhalt von Beratungen in nichtöffentlicher Sitzung der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse ist vertraulich, wenn die Bezirksamtsleitung oder die zu ihrer Stellvertretung bestimmte Person dies zu einem Tagesordnungspunkt oder Beratungsgegenstand erklärt oder die Bezirksversammlung oder ihre Ausschüsse dies beschließen.
(2) Die Mitglieder der Bezirksversammlung und die Mitglieder ihrer Ausschüsse sind auch nach ihrem Ausscheiden zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen durch Akteneinsicht, Auskünfte oder in nichtöffentlicher Sitzung vertraulich bekannt geworden sind. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind, sowie für Angelegenheiten, die abschließend beraten worden sind und die ihrer Natur oder Bedeutung nach keiner Geheimhaltung mehr bedürfen.
(3) Die Mitglieder der Bezirksversammlung dürfen nur mit Genehmigung über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu wahren haben, vor Gericht oder außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt die Bezirksversammlung durch Beschluss. Dies gilt auch, wenn die Genehmigung für ein früheres Mitglied der Bezirksversammlung beantragt wird.
(4) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Ist das Mitglied der Bezirksversammlung Partei oder Beschuldigter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse dies erfordert. Wird sie versagt, ist dem Mitglied oder dem früheren Mitglied der Bezirksversammlung der Schutz zu gewähren, den die öffentlichen Interessen zulassen.
Abschnitt 2 Vorsitz
§ 8 Wahl und Stellvertretung
(1) Die Bezirksversammlung wählt ein Mitglied für den Vorsitz und bis zu zwei Mitglieder für dessen Stellvertretung.
(2) Die Wahl des vorsitzenden Mitgliedes leitet das Mitglied der Bezirksversammlung, das ihr am längsten angehört und dazu bereit ist. Gehören mehrere Mitglieder der Bezirksversammlung gleich lang an, leitet von diesen das an Lebensjahren älteste und dazu bereite Mitglied die Wahl. Die Wahl erfolgt geheim durch Stimmzettel in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bezirksversammlung auf sich vereint. Das gewählte Mitglied übernimmt nach seiner Wahl die Leitung der Sitzung.
§ 9 Vertretung, Geschäftsstelle
Abschnitt 3 Fraktionen
§ 10 Status der Fraktionen, Gruppen
(1) Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Mitgliedern der Bezirksversammlung, die sich zur dauerhaften Verfolgung gemeinsamer politischer Ziele zusammengeschlossen haben. Sie dienen der politischen Willensbildung in den Bezirksversammlungen. Sie unterstützen ihre Mitglieder, ihre Tätigkeit innerhalb der Bezirksversammlung und deren Ausschüssen auszuüben und aufeinander abzustimmen. Sie können mit den Fraktionen der anderen Bezirksversammlungen zusammenarbeiten und die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten.
(2) Eine Fraktion besteht aus mindestens drei Mitgliedern der Bezirksversammlung. Neben einer bzw. einem Fraktionsvorsitzenden können Fraktionen mit bis zu neun Mitgliedern eine Stellvertretung, Fraktionen ab zehn Mitgliedern bis zu zwei Stellvertretungen wählen.
(3) Die Fraktionen können am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen und unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Die von den Fraktionen insoweit vorgenommenen Handlungen binden nicht die Bezirksversammlung.
(4) Die Zahlung von Entschädigungsleistungen an Fraktionen regelt das Gesetz über Entschädigungsleistungen anlässlich ehrenamtlicher Tätigkeit in der Verwaltung vom 1. Juli 1963 (HmbGVBl. S. 111), zuletzt geändert am 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 413), in der jeweils geltenden Fassung.
(5) In der Geschäftsordnung der Bezirksversammlung nach § 12 Absatz 2 können Regelungen zu Status und Rechten von Gruppen im Rahmen dieses Gesetzes getroffen werden.
Fußnote 1) zu § 10:
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Änderungsgesetzes vom 14. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 119) sind Artikel 3 Nummern 5.2 (§ 10 Absatz 5) und 6 (§ 17 Absatz 3) erstmals für die auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgende Wahl zu den Bezirksversammlungen anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt finden §§ 10 und 17 Absatz 3 in der bisher geltenden Fassung Anwendung.
§ 11 Verschwiegenheit von Beschäftigten der Fraktionen
(1) Soweit Informationen an die Mitglieder der Bezirksversammlung übermittelt werden dürfen, ist ihre Übermittlung auch an Beschäftigte der Fraktionen zulässig.
(2) Die Beschäftigten der Fraktionen haben auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für den dienstlichen Verkehr mit den Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg und für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(3) Für Beschäftigte der Fraktionen gilt § 7 Absätze 3 und 4 entsprechend. Die Genehmigung erteilt das vorsitzende Mitglied der Bezirksversammlung.
Abschnitt 4 Sitzungen
§ 12 Einberufung, Geschäftsordnung
(1) Das vorsitzende Mitglied stellt in Abstimmung mit dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied oder mit den stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern die Tagesordnung der Bezirksversammlung auf und beruft die Bezirksversammlung ein. Es leitet die Sitzungen der Bezirksversammlung und übt während der Sitzungen das Hausrecht aus. Auch fraktionslosen Mitgliedern ist eine angemessene Redezeit zuzubilligen.
(2) Die Bezirksversammlung gibt sich und ihren Ausschüssen eine Geschäftsordnung. § 22 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 13 Beschlussfassung, Beschlussfähigkeit
(1) Die Bezirksversammlung und ihre Ausschüsse beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Bezirksversammlung und ihre Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sie gelten so lange als beschlussfähig, bis ein Mitglied die Beschlussunfähigkeit geltend macht.
(3) In Fällen, in denen die Sitzungen eines Ausschusses an einem Ort aufgrund äußerer, nicht kontrollierbarer Umstände erheblich erschwert sind, kann das vorsitzende Mitglied der Bezirksversammlung auf Antrag der Mehrheit der Bezirksversammlung und im Benehmen mit den stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern zulassen, dass Sitzungen mittels einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Der Antrag nach Satz 1 ist mindestens zwei Werktage vor der geschäftsordnungsmäßigen Einladungsfrist zu stellen. Bei der technischen Umsetzung der Sitzungen ist zu gewährleisten, dass eine Teilnahme mittels Telefon grundsätzlich möglich ist. Diese Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Regelungen zur Öffentlichkeit der Unterlagen und Beschlüsse bleiben unberührt. Die Beschlüsse und Unterlagen werden auf dem üblichen Wege der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Abstimmungen erfolgen in namentlicher Abstimmung. Die oder der jeweilige Vorsitzende des Ausschusses ist von einem Antrag nach Satz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Das vorsitzende Mitglied der Bezirksversammlung kann auf Antrag der Mehrheit der Bezirksversammlung in den in Absatz 3 Satz 1 genannten Fällen und im Benehmen mit den stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern zulassen, dass Angelegenheiten im schriftlichen oder elektronischen Beschlussverfahren behandelt werden. Den Mitgliedern des Ausschusses ist die jeweilige entsprechende Vorlage einschließlich einer Fristsetzung für Rückäußerungen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Die Frist beträgt mindestens zwei Werktage. Rückäußerungen haben schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Im Falle einer nicht fristgemäßen Rückäußerung gilt dies als Ablehnung der Vorlage. Beantragt ein Mitglied des Ausschusses Änderungen zu einer Vorlage, gilt die Zustimmung als nicht erteilt und die Entscheidung über die Änderungen und die Vorlage insgesamt sind in der nächsten Sitzung des Ausschusses aufzurufen. Die oder der Vorsitzende des Ausschusses informiert die Mitglieder über das Ergebnis des schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahrens in der nächsten Sitzung. Die oder der jeweilige Vorsitzende des Ausschusses ist von einem Antrag nach Satz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Wahlen sind nach dem Verfahren der Absätze 3 und 4 unzulässig.
§ 14 Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse sind öffentlich. In der Geschäftsordnung kann bestimmt werden, öffentliche Sitzungen der Bezirksversammlung und bei Vorliegen besonderer Gründe auch ihrer Ausschüsse direkt im Internet zu übertragen. Die Einzelheiten dazu legt die Bezirksversammlung fest.
(2) Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss bei einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, soweit gesetzliche Vorschriften, überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern. Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit ist in nichtöffentlicher Verhandlung zu beraten und zu beschließen.
(3) Die Bezirksversammlung und ihre Ausschüsse können den Einwohnerinnen und Einwohnern in ihren öffentlichen Sitzungen Gelegenheit geben, an die Mitglieder Fragen zum Gegenstand der Beratungen zu stellen.
(4) Die Ausschüsse können sachkundige Personen und Betroffene hinzuziehen; eine Verpflichtung für Behörden zur Entsendung ergibt sich nur nach Maßgabe des § 27 Absatz 3. Der Beschluss der Hinzuziehung sachkundiger Personen bedarf der Zustimmung der oder des Vorsitzenden der Bezirksversammlung, wenn hierdurch gesonderte Kosten entstehen. Werden sachkundige Personen oder Betroffene in nicht-öffentlicher Sitzung hinzugezogen, so haben sie sich im Voraus schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Abschnitt 5 Ausschüsse
§ 15 Hauptausschuss
(1) Die Bezirksversammlung bestellt aus ihrer Mitte einen Hauptausschuss mit höchstens 15 Mitgliedern. Das vorsitzende Mitglied der Bezirksversammlung gehört dem Hauptausschuss an und führt den Vorsitz. Der Hauptausschuss wählt ein Mitglied für dessen Stellvertretung.
(2) Der Hauptausschuss nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch
- 1.Rechtsvorschrift,
- 2.Geschäftsordnung oder
- 3.Beschluss der Bezirksversammlung
übertragen worden sind. Die Bezirksversammlung kann den Hauptausschuss für bestimmte Angelegenheiten oder im Einzelfall ermächtigen, an ihrer Stelle Beschlüsse zu fassen.
(3) Der Hauptausschuss ist darüber hinaus befugt, in Angelegenheiten, die eine Beschlussfassung vor der nächsten Sitzung der Bezirksversammlung erfordern, für die Bezirksversammlung Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind der Bezirksversammlung in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu geben.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummern 2 und 3 kann die Bezirksversammlung jeden Fall an sich ziehen und selbst entscheiden. Sie hat so zu verfahren, wenn die Bezirksamtsleitung nach § 22 Absatz 2 einen Beschluss des Hauptausschusses beanstandet und der Hauptausschuss seinen Beschluss nicht ändert.
§ 16 Fachausschüsse, Regionalausschüsse, Sonderausschüsse
(1) Die Bezirksversammlung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Ausschüsse mit jeweils höchstens 15 Mitgliedern einsetzen. Die Einsetzung von Unterausschüssen ist nicht zulässig. Abweichend von Satz 2 darf die Bezirksversammlung bei jedem Regionalausschuss einen Unterausschuss mit höchstens neun Mitgliedern bilden, in dem in nichtöffentlicher Sitzung Bauangelegenheiten des Bezirksamtes behandelt werden. Für diesen Unterausschuss gelten die §§ 7 und 13 sowie § 16 Absatz 4 Satz 1 und § 17 Absätze 1, 3, 4 und 6 entsprechend.
(2) Ausschüsse im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind
- 1. ständige Fachausschüsse,
- 2. Regionalausschüsse und
- 3. Sonderausschüsse zur Vorbereitung einzelner Beschlüsse und zur Prüfung einzelner Anträge.
(3) Je angefangene 90.000 Einwohnerinnen und Einwohner des Bezirks kann ein Regionalausschuss eingesetzt werden. Dabei sind die Grenzen der Stadtteile zu beachten. Regionalausschüsse befassen sich mit Angelegenheiten, die ihre Region in besonderem Maße betreffen.
(4) An die Fach- und Sonderausschüsse im Sinne von Absatz 2 Nummern 1 und 3 kann die Bezirksversammlung die ihrer Mitwirkung unterliegenden Angelegenheiten ausschließlich zur Beratung überweisen. An die Regionalausschüsse kann die Bezirksversammlung diese Angelegenheiten auch zur abschließenden Entscheidung überweisen; dies gilt nicht für die in §§ 27 bis 32 sowie §§ 34, 37, 40 und 41 genannten Angelegenheiten sowie für die Angelegenheiten nach dem Bauleitplanfeststellungsgesetz in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 418), in der jeweils geltenden Fassung, soweit dort nichts anderes bestimmt ist. § 15 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 gilt entsprechend.
(5) Beauftragt die Bezirksversammlung den Jugendhilfeausschuss mit Aufgaben eines Fachausschusses, kann er diese neben den Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3547), zuletzt geändert am 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729), in der jeweils geltenden Fassung wahrnehmen. Zusammensetzung, Aufgaben und Verfahren richten sich nach dem Hamburgischen Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 273), zuletzt geändert am 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 414), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 17 Zusammensetzung der Ausschüsse
(1) Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt nach Maßgabe des Stärkeverhältnisses der Fraktionen auf der Grundlage des Berechnungsverfahrens nach Hare-Niemeyer. Jede Fraktion der Bezirksversammlung kann beanspruchen, in jedem Ausschuss mit mindestens einem Sitz vertreten zu sein (Grundmandat). Die in § 15 Absatz 1 Satz 1 und § 16 Absatz 1 Sätze 1 und 3 genannten Höchstzahlen der Mitglieder können überschritten werden, sofern dies erforderlich ist, um die Mehrheitsverhältnisse der Bezirksversammlung in den Ausschüssen abzubilden.
(2) Fraktionslose Mitglieder der Bezirksversammlung können, sofern sie keinem Ausschuss angehören, dem vorsitzenden Mitglied zwei Ausschüsse nennen, an deren Sitzungen sie mit einem Rede- und Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht teilnehmen.
(3) Jede Fraktion kann für die Hälfte ihrer Sitze, im Falle nur eines Sitzes auch für diesen, in jedem Ausschuss mit Ausnahme des Hauptausschusses an Stelle von Mitgliedern der Bezirksversammlung andere Einwohnerinnen und Einwohner des Bezirks benennen; halbe Zahlen werden aufgerundet. Die Beschränkung der Anzahl der Sitze nach Satz 1 besteht nicht für den Regionalausschuss; Fraktionen mit mehreren Ausschusssitzen müssen durch mindestens ein Mitglied der Bezirksversammlung im Regionalausschuss vertreten sein. Die zu benennenden Ausschussmitglieder müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. §§ 5 bis 7 dieses Gesetzes sowie § 6 Absätze 2 bis 5 und §§ 7, 31 und 32 des Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen in der Fassung vom 5. Juli 2004 (HmbGVBl. S. 313, 318), zuletzt geändert am 14. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 119, 120), in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Bei der Besetzung der Ausschüsse ist sicherzustellen, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder zu der Bezirksversammlung wählbar ist.
(4) Die Ausschüsse mit Ausnahme des Hauptausschusses wählen aus ihrer Mitte ein Mitglied für den Vorsitz und ein Mitglied für dessen Stellvertretung. Das Vorschlagsrecht für die Ausschussvorsitze haben die Fraktionen nach Maßgabe ihres Stärkeverhältnisses auf der Grundlage des Berechnungsverfahrens nach Hare-Niemeyer. Die Fach-, Sonder- und Regionalausschüsse sowie deren Unterausschüsse bilden eine Zählreihe. Der Hauptausschuss ist beim Zugriffsverfahren als Ausschuss zu berücksichtigen. Die Fraktionen können in der Reihenfolge ihrer Stärke jeweils einen Ausschuss bestimmen, für den ihnen das Vorschlagsrecht zusteht, bis alle Ausschüsse entsprechend dem Verhältnis nach Satz 2 verteilt sind (Zugriffsverfahren). Bei gleicher Fraktionsstärke ist für die Reihenfolge die Zahl der bei der letzten Wahl zur Bezirksversammlung erzielten Stimmen maßgebend. Ist diese nicht bestimmbar, entscheidet das Los.
(5) Die Mitglieder des Hauptausschusses können sich nur durch Mitglieder der Bezirksversammlung der gleichen Fraktion vertreten lassen
(6) Für die Mitglieder der Ausschüsse mit Ausnahme des Hauptausschusses können Fraktionen, die mit mindestens zwei Mitgliedern in einem Ausschuss vertreten sind, zwei ständige Vertretungen bestellen. Fraktionen mit einem Mitglied in einem Ausschuss können eine ständige Vertretung bestellen. Die ständigen Vertretungen müssen die Voraussetzungen des Absatzes 3 Sätze 3 bis 5 erfüllen.
- 1) Gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Änderungsgesetzes vom 14. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 119) sind Artikel 3 Nummern 5.2 (§ 10 Absatz 5) und 6 (§ 17 Absatz 3) erstmals für die auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgende Wahl zu den Bezirksversammlungen anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt finden §§ 10 und 17 Absatz 3 in der bisher geltenden Fassung Anwendung.
§ 18 Grundsatz der Einmalbefassung
Angelegenheiten sollen nur in jeweils einen Ausschuss überwiesen und nur dort behandelt werden. Ausnahmen sind zulässig, wenn der Haushaltsausschuss, der Jugendhilfeausschuss oder ein Regionalausschuss beteiligt werden. Die Überweisung erfolgt durch die Bezirksversammlung, in dringenden Fällen durch ihr vorsitzendes Mitglied.
Abschnitt 6 Befugnisse der Bezirksversammlung und ihrer Mitglieder
Unterabschnitt 1
Befugnisse in Angelegenheiten des Bezirksamtes
§ 19
Informationspflichten und Entscheidungsrechte
(1) Das Bezirksamt informiert die Bezirksversammlung über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Angelegenheit, an der ein über die Geschäfte der laufenden Verwaltung hinausgehendes besonderes Interesse besteht, weil die Entscheidung zahlreiche bedeutsame Fälle beeinflusst oder weil die Angelegenheit von herausragendem Gewicht ist. Bezirkversammlung und Bezirksamt sollen in einer Vereinbarung regeln, wie die Informationspflicht ausgestaltet wird.
(2) Die Bezirksversammlung kontrolliert die Führung der Geschäfte des Bezirksamts. Sie kann in allen Angelegenheiten, für die das Bezirksamt zuständig ist, das Bezirksamt bindende Beschlüsse fassen. Dabei soll sie sich auf Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beschränken. Bevor die Bezirksversammlung einen Beschluss fasst, der Vorgaben für die Ausübung des Ermessens des Bezirksamtes im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens macht, informiert das Bezirksamt die Bezirksversammlung über den Sachverhalt und die rechtlichen Grenzen der Ausübung des Ermessens.
(3) Die Bezirksversammlung entscheidet nicht über Personal- und Organisationsangelegenheiten.
(4) Hat das Bezirksamt über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt zu entscheiden, an dem die Bezirksversammlung durch Beschluss mitgewirkt hat, so gibt es ihr Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn dem Widerspruch stattgegeben werden soll. Die Entscheidung trifft die Bezirksamtsleitung. Sie ist an die Stellungnahme der Bezirksversammlung nicht gebunden.
§ 20
Eingaben
Die Bezirksversammlung behandelt Eingaben, soweit sie Aufgaben des Bezirksamtes betreffen, nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnung.
§ 21
Grenzen des Entscheidungsrechts
Bei ihren Entscheidungen ist die Bezirksversammlung an Recht und Gesetz, den Haushaltsbeschluss, Globalrichtlinien nach § 46, Zuständigkeitsanordnungen und sonstige Entscheidungen des Senats sowie Fachanweisungen und Einzelweisungen nach § 45 gebunden.
§ 22
Umsetzung der Entscheidungen
(1) Das Bezirksamt setzt Entscheidungen der Bezirksversammlung um, soweit die Bezirksamtsleitung diese nicht beanstandet.
(2) Die Bezirksamtsleitung hat eine Entscheidung der Bezirksversammlung binnen zwei Wochen bei deren vorsitzenden Mitglied zu beanstanden, wenn sie gegen § 21 verstößt. Wird die beanstandete Entscheidung nicht in einer der beiden nächsten Sitzungen, spätestens binnen zwei Monaten nach der Beanstandung geändert oder aufgehoben, so entscheidet der Senat. Zur Vorbereitung der Senatsentscheidung unterrichtet die Bezirksamtsleitung unverzüglich nach Fristablauf oder einer erneuten Entscheidung der Bezirksversammlung die Bezirksaufsichtsbehörde. Das vorsitzende Mitglied der Bezirksversammlung kann eine Stellungnahme zur Vorbereitung der Senatsentscheidung an die Bezirksaufsichtsbehörde abgeben.
(3) Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Die Bezirksamtsleitung ist befugt, eine vorläufige Regelung zu treffen. Sie unterrichtet unverzüglich das vorsitzende Mitglied der Bezirksversammlung über eine getroffene vorläufige Regelung sowie über eine vom Senat getroffene Entscheidung.
(4) Hebt der Senat einen beanstandeten Beschluss der Bezirksversammlung auf, so unterrichtet er die Bürgerschaft unter Angabe der maßgeblichen Gründe von der Aufhebung.
§ 23
Einspruchsrecht
Gegen Entscheidungen des Bezirksamtes, die ohne die erforderliche Zustimmung der Bezirksversammlung oder gegen einen bindenden Beschluss der Bezirksversammlung ergangen sind, kann die Bezirksversammlung über die Bezirksaufsichtsbehörde den Senat anrufen. Das Gleiche gilt, wenn ein bindender Beschluss nicht ausgeführt wird. Der Senat kann vorläufige Regelungen treffen. Hilft der Senat dem Einspruch nicht ab, so unterrichtet er die Bürgerschaft unter Angabe der maßgeblichen Gründe von seiner Entscheidung.
§ 24
Anfragen
(1) In Angelegenheiten, für die das Bezirksamt zuständig ist, können die Mitglieder der Bezirksversammlung große und kleine Anfragen an die Bezirksamtsleitung richten. Große Anfragen sind schriftlich von einer Fraktion zu stellen. Sie sind innerhalb eines Monats von der Bezirksamtsleitung schriftlich zu beantworten. Auf Verlangen der Fraktion folgt der Antwort eine Besprechung in der Bezirksversammlung. Kleine Anfragen werden von mindestens einem Mitglied der Bezirksversammlung schriftlich gestellt. Sie sind von der Bezirksamtsleitung binnen acht Arbeitstagen schriftlich zu beantworten.
(2) Eine Antwort hat zu unterbleiben, soweit gesetzliche Vorschriften, überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.
§ 25
Akteneinsicht
(1) Auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder der Bezirksversammlung oder des Hauptausschusses oder auf Verlangen eines Ausschusses hat das Bezirksamt den Mitgliedern der Bezirksversammlung beziehungsweise den Mitgliedern des Ausschusses Einsicht in seine Akten zu gewähren.
(2) Ein Recht zur Einsicht in die Akten besteht nicht, soweit gesetzliche Vorschriften, überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.
(3) Mitglieder der Bezirksversammlung und Mitglieder des Ausschusses dürfen in Angelegenheiten, von deren Beratung und Beschlussfassung sie ausgeschlossen sind (§ 6 Absätze 3 und 4) keine Einsicht in Akten nehmen.
(4) Bei Meinungsverschiedenheiten über das Recht zur Akteneinsicht kann ein Fünftel der Mitglieder der Bezirksversammlung den Senat über die Bezirksaufsichtsbehörde zur Entscheidung anrufen.
§ 26
Anhörungsrecht bei Standortentscheidungen
und überbezirklicher Zusammenarbeit
Die Bezirksamtsleitung hört die Bezirksversammlung an
- 1.
bevor sie über Standorte von Dienststellen des Bezirksamtes entscheidet,
- 2.
vor der Zusammenfassung von Aufgaben mehrerer Bezirksämter bei einem Bezirksamt und
- 3.
vor der Übertragung von Aufgaben, die von jedem Bezirksamt auch für den Bereich anderer Bezirksämter wahrgenommen werden sollen.
Unterabschnitt 2
Befugnisse in Angelegenheiten anderer Behörden
§ 27
Auskunfts- und Empfehlungsrecht
(1) In allen Angelegenheiten, die für den Bezirk von Bedeutung sind, deren Erledigung aber nicht in die Zuständigkeit des Bezirksamtes fällt, kann die Bezirksversammlung an die jeweils zuständige Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg eine Empfehlung aussprechen. Mindestens drei Mitglieder der Bezirksversammlung können in diesen Angelegenheiten an die jeweils zuständige Behörde Anfragen richten.
(2) Das vorsitzende Mitglied übermittelt den Beschluss oder die Anfrage an die jeweils zuständige Behörde. Sie muss der Bezirksversammlung innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Fragen die Antwort übermitteln oder mitteilen, ob und in welcher Form die Empfehlung Berücksichtigung findet.
(3) Die für straßenverkehrsbehördliche Anordnungen zuständige Behörde ist auf Anforderung der Bezirksversammlung verpflichtet, Fachleute zur Erörterung der Sach- und Rechtslage und zur Beantwortung von Fragen in die Sitzung der Bezirksversammlung oder in die Sitzung des zuständigen Ausschusses zu entsenden.
§ 28
Anhörungsrecht bei Standortentscheidungen
Vor der Entscheidung des Senats oder einer Fachbehörde über die Ansiedlung, Schließung oder wesentliche Veränderung nachfolgender Einrichtungen ist die örtlich zuständige Bezirksversammlung anzuhören, sofern die Entscheidung für den Bezirk oder einen wesentlichen Teil des Bezirks von Bedeutung ist:
- 1.
Einrichtungen der Jugendhilfe, soweit sie nicht rechtlich selbständig sind,
- 2.
Finanzämter,
- 3.
Freiwillige Feuerwehren und Berufsfeuerwehren,
- 4.
Gedenkstätten,
- 5.
Gerichte,
- 6.
Hochschulstätten,
- 7.
Justizvollzugsanstalten,
- 8.
Kultureinrichtungen, soweit sie nicht rechtlich selbständig sind,
- 9.
öffentliche Unterbringungen von Zuwanderern und Wohnungslosen,
- 10.
Polizeikommissariate,
- 11.
Schulen und
- 12.
Sportstätten.
Die Anhörungsfrist beträgt mindestens einen Monat. Der Senat oder die Fachbehörde berücksichtigen bei ihrer Entscheidung die Stellungnahme der Bezirksversammlung. Die anhörende Behörde informiert die Bezirksversammlung nach Abschluss der Planung über das Ergebnis und die Berücksichtigung der Stellungnahme.
§ 29
Anhörungsrecht bei Erteilung von Baugenehmigungen
in Vorbehaltsgebieten und im Stadtteil HafenCity
Die für die Erteilung von Baugenehmigungen im Stadtteil HafenCity und in Vorbehaltsgebieten im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes zuständige Behörde unterrichtet vor einer Bescheidung der Bauanträge in entsprechender Anwendung von § 19 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes die Bezirksversammlung, in deren Bezirk das betreffende Grundstück belegen ist, und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Anhörungsfrist beträgt einen Monat und beginnt mit dem Vorliegen der vollständigen Unterlagen bei der anzuhörenden Bezirksversammlung. Die anhörende Behörde berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die Stellungnahme der Bezirksversammlung. Die anhörende Behörde informiert die Bezirksversammlung nach Abschluss des Verfahrens über das Ergebnis und die Berücksichtigung der Stellungnahme.
Unterabschnitt 3
Wahlen und Vorschlagsrechte
§ 30
Wahlen
- 1.
die Vertrauensperson für den Schöffenwahlausschuss,
- 2.
die beisitzenden Mitglieder in der Kommission für Bodenordnung und
- 3.
die beisitzenden Mitglieder in der Kommission für Stadtentwicklung.
Der Bezirksversammlung können weitere Wahlrechte übertragen werden.
§ 31
Vorschlagsrechte
Die Bezirksversammlung beschließt über die Vorschlagslisten für
- 1.
die Schöffinnen und Schöffen,
- 2.
die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes und
- 3.
die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Der Bezirksversammlung können weitere Vorschlagsrechte übertragen werden.
Teil 3
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
§ 32
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
(1) Die wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner eines Bezirkes können in allen Angelegenheiten, in denen die Bezirksversammlung Beschlüsse fassen darf, einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Ausgenommen vom Bürgerbegehren sind Personalentscheidungen und Beschlüsse über den Haushalt.
(2) Das Bürgerbegehren muss durch eine Initiative schriftlich beim Bezirksamt angezeigt werden. Es muss eine mit „Ja“ oder „Nein“ zu entscheidende Fragestellung enthalten sowie die Benennung von drei Vertrauenspersonen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden und die Initiative zu vertreten.
(3) Ein Bürgerbegehren ist zustande gekommen, wenn es innerhalb von sechs Monaten seit der Anzeige von drei vom Hundert der wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner unterstützt wurde. Hat der Bezirk mehr als 300.000 Einwohnerinnen und Einwohner, so reicht die Unterstützung von zwei vom Hundert der wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner. Die Feststellung über das Zustandekommen eines Bürgerbegehrens trifft das Bezirksamt. Wird nach Eingang der Anzeige eines Bürgerbegehrens für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg ein grundsätzliches Verbot von Veranstaltungen und Versammlungen wirksam, läuft die in Satz 1 genannte Frist ab dem 30. Tag bis zum Ablauf des Verbotes, höchstens jedoch für sechs Monate, nicht.
(4) Spätestens nach Einreichen von einem Drittel der in Absatz 3 geforderten Unterschriften entscheidet das Bezirksamt über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens. Gegen die Zurückweisung eines Bürgerbegehrens können die Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens Klage erheben.
(5) Nach Vorliegen von einem Drittel der in Absatz 3 geforderten Unterschriften beim Bezirksamt darf mindestens bis zur Feststellung des Zustandekommens eine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung durch die Bezirksorgane nicht mehr getroffen und mit dem Vollzug einer solchen Entscheidung nicht begonnen werden, wenn das Bürgerbegehren zulässig ist (Sperrwirkung). Rechtliche Verpflichtungen, die vor Einreichung des Antrages nach Satz 1 begründet werden, bleiben unberührt. Ist das Bürgerbegehren zustande gekommen, gilt die Rechtswirkung nach Satz 1 bis zur Durchführung des Bürgerentscheides.
(6) Erklärt das Bezirksamt das Bürgerbegehren für zulässig, macht es das Bürgerbegehren amtlich bekannt und legt Unterschriftenlisten zur Eintragung aus. Vom Zeitpunkt der Feststellung der Zulässigkeit bis zum Ende der Sperrwirkung kann die Bezirksversammlung nach Anhörung der Initiative durch Beschluss einen vorgezogenen Bürgerentscheid herbeiführen.
(7) Spätestens vier Monate nach der Feststellung des Zustandekommens wird über den Gegenstand des Bürgerbegehrens ein Bürgerentscheid durchgeführt, sofern die Bezirksversammlung dem Anliegen des Bürgerbegehrens nicht innerhalb von zwei Monaten unverändert oder in einer Form zustimmt, die von der Initiative gebilligt wird. Die Bezirksversammlung kann eine eigene Vorlage beifügen, die Initiative ihre Vorlage zurücknehmen oder überarbeiten.
(8) Das Bezirksamt setzt den Abstimmungstermin fest und macht ihn zusammen mit dem Gegenstand des Bürgerentscheids amtlich bekannt. Die Abstimmungsberechtigten werden durch das Bezirksamt über den Termin des Bürgerentscheides und den Ort der Stimmabgabe informiert. Die Abstimmungsberechtigten erhalten je ein Informationsheft, in dem die Bezirksversammlung und die Initiative in gleichem Umfang ihre Argumente darlegen.
(9) Beim Bürgerentscheid ist jede wahlberechtigte Einwohnerin und jeder wahlberechtigte Einwohner stimmberechtigt. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stehen mehrere Vorlagen zur Abstimmung, können die wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner jede Vorlage einzeln annehmen oder ablehnen. Für den Fall, dass mehrere Vorlagen zum gleichen Gegenstand angenommen werden, können die Abstimmenden darüber befinden, welche sie vorziehen. Die Möglichkeit der brieflichen Abstimmung ist zu gewährleisten.
(10) Die Auffassungen der Bezirksversammlung und der Initiative zu dem Gegenstand des Bürgerentscheides dürfen in Veröffentlichungen des Bezirksamts nur in gleichem Umfang dargestellt werden.
(11) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses der Bezirksversammlung. Eine durch Bürgerentscheid zustande gekommene Entscheidung darf innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag des Bürgerentscheids nicht im Wege von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid geändert werden.
(12) Das Nähere regelt ein Durchführungsgesetz, das Abweichungen von den Fristenregelungen in Absatz 7 vorsehen kann.
Teil 4
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
§ 33
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Das Bezirksamt muss bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu entwickelt das Bezirksamt geeignete Verfahren.
Teil 5
Bezirksamtsleitung
§ 34
Wahl, Bestellung, Abberufung
(1) Die Bezirksamtsleitung wird dem Senat von der Bezirksversammlung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder durch Wahl vorgeschlagen. Vor Beendigung der Amtszeit der Bezirksamtsleitung kann die Bezirksversammlung der Bezirksamtsleitung das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass sie eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählt.
(2) Der Senat schreibt die Stelle öffentlich aus. Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn die Bezirksversammlung dies mit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschließt. An dem Auswahlverfahren sind die hierfür von den Fraktionen der Bezirksversammlung benannten Mitglieder zu beteiligen. Jede Fraktion kann nur ein Mitglied benennen.
(3) Die Mitglieder der Bezirksversammlung und der Senat können der Bezirksversammlung Wahlvorschläge unterbreiten. Die Wahl soll drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers erfolgen.
(4) Nach ihrer Wahl wird die Bezirksamtsleitung vom Senat für die Dauer von sechs Jahren bestellt, wenn die dienstrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Bei Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers nach Absatz 1 Satz 2 wird sie vom Senat abberufen. Ergänzend gilt § 7 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Nach Beendigung der Amtszeit nimmt die Vertretung der Bezirksamtsleitung die Geschäfte bis zur Bestellung einer neuen Bezirksamtsleitung wahr.
§ 35
Aufgaben
(1) Die Bezirksamtsleitung vertritt das Bezirksamt gegenüber der Öffentlichkeit und anderen Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg. Sofern sie an der Abstimmung von Vorlagen an den Senat beteiligt wird, ist ihr eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen.
(2) Die Bezirksamtsleitung nimmt die Aufgaben des Bezirksamtes wahr und ist für deren Erfüllung verantwortlich. Sie führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und nimmt die in diesem Gesetz begründeten Pflichten des Bezirksamtes gegenüber der Bezirksversammlung wahr.
(3) An den Sitzungen der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse nimmt die Bezirksamtsleitung mit beratender Stimme teil. Ihr ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu Erklärungen und Mitteilungen zu erteilen. Sie kann zu den Sitzungen andere Beschäftigte der Verwaltung hinzuziehen.
(4) In den Sitzungen der Ausschüsse nach § 16 Absatz 1 kann sich die Bezirksamtsleitung durch Beschäftigte des Bezirksamtes vertreten lassen. Die Vertretung ist allgemein oder im Einzelfall vor Beginn der Sitzung bekannt zu geben. Der zur Vertretung bestimmten Person ist auf Verlangen vom vorsitzenden Mitglied jederzeit das Wort zu Erklärungen und Mitteilungen zu erteilen.
Teil 6
Haushaltswesen in den Bezirksämtern
§ 36
Grundsätze des Haushaltswesens in den Bezirksämtern
(1) Im Haushaltsplan wird für jedes Bezirksamt ein besonderer Einzelplan ausgewiesen.
(2) In den Einzelplänen der Bezirksämter werden Sondermittel der Bezirksversammlung sowie, jeweils gegliedert nach einheitlichen Aufgabenbereichen und Produktgruppen, aber ohne Leistungszweck, veranschlagt
- 1.
die aus der Wahrnehmung von Aufgaben des Bezirksamtes entstehenden Erlöse,
- 2.
die Personalkosten der Bediensteten des Bezirksamtes,
- 3.
die Kosten des sächlichen Verwaltungsbedarf des Bezirksamtes einschließlich der Kosten der Bezirksversammlung,
- 4.
die Kosten der Leistungen in eigener fachlicher Zuständigkeit des Bezirksamtes,
- 5.
die Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen für Verwaltungszwecke des Bezirksamtes und
- 6.
die Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen und Darlehen für Aufgaben in eigener fachlicher Zuständigkeit des Bezirksamtes.
(3) In den Teilplänen der Aufgabenbereiche der zuständigen Fachbehörden werden Zuweisungen an die Bezirksämter in einer eigenen Produktgruppe ohne Leistungen veranschlagt. Die Produktgruppe wird nach
- 1.
Rahmenzuweisungen,
- 2.
Zweckzuweisungen und
- 3.
Einzelzuweisungen
gegliedert, denen jeweils ein Anteil der veranschlagten Kosten der Produktgruppe zugeordnet wird. Für Verpflichtungsermächtigungen sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(4) In den Teilplänen der Aufgabenbereiche der Fachbehörden werden Auszahlungen für Investitionen oder Darlehen und entsprechende Verpflichtungsermächtigungen ebenfalls als
- 1.
Rahmenzuweisungen,
- 2.
Zweckzuweisungen und
- 3.
Einzelzuweisungen
veranschlagt.
(5) Die als Rahmen-, Zweck- und Einzelzuweisungen veranschlagten Ermächtigungen, Kosten zu verursachen oder Auszahlungen zu leisten, werden nach Beschlussfassung über den Haushaltsplan aus den Einzelplänen der zuständigen Fachbehörden auf die Einzelpläne der Bezirksämter übertragen.
(6) Das Nähere bestimmt die für die Finanzen zuständige Behörde nach Maßgabe des § 11 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 92).
§ 36a
Vorbericht zu den Einzelplänen der Bezirksämter
Art und Umfang der von den Bezirksämtern zu erbringenden Leistungen sind in einem Vorbericht zu den Einzelplänen der Bezirksämter verbindlich festzulegen. Die Gliederung der Produktgruppen der Bezirksämter in Produkte, die Ziele und die Kennzahlen ergeben sich für die Bezirksämter einheitlich aus Gesetzen, Rechtsverordnungen, Globalrichtlinien, Fachanweisungen oder Entscheidungen des Senats. Bei der Festlegung der Kennzahlenwerte sind insbesondere der Aufgabenbestand der Bezirksämter unter Berücksichtigung der zu erwartenden Veränderungen und die Einwohnerzahl der Bezirke zu berücksichtigen.
§ 37
Rahmenzuweisungen
(1) Rahmenzuweisungen werden für die vom Senat den Bezirksämtern übertragenen Aufgaben veranschlagt, für die nach Entscheidung des Senats ein Gestaltungsspielraum besteht. Dies sind Aufgaben, bei denen die Bezirksämter den Mitteleinsatz überwiegend selbst bestimmen können.
(2) Grundsätzlich soll nach § 36 Absatz 4 und in den Produktgruppen nach § 36 Absatz 3 nur jeweils eine Rahmenzuweisung veranschlagt werden.
(3) Die Rahmenzuweisungen werden vom Senat nach Stellungnahme der Bezirksversammlungen und der Bezirksamtsleitungen im Haushaltsplan-Entwurf auf die Bezirksämter verteilt. Das gilt bei Nachbewilligungen entsprechend. Die Verteilung hat sich unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Gesamthaushaltes insbesondere an den Leistungszwecken, an der Vermittlung von Anreizen zu wirtschaftlichem Handeln, der bedarfsgerechten Ausstattung der Bezirksämter, der Flexibilität des Mitteleinsatzes und der Gewährleistung von Planungssicherheit zu orientieren.
§ 38
Zweckzuweisungen
(1) Zweckzuweisungen werden für die vom Senat den Bezirksämtern übertragenen Aufgaben veranschlagt, für die nach Entscheidung des Senats kein Gestaltungsspielraum besteht.
(2) Die Zweckzuweisungen werden vom Senat nach dem erwarteten Bedarf auf die Bezirksämter verteilt.
§ 39
Einzelzuweisungen
(1) Einzelzuweisungen werden veranschlagt für Projekte und für einzeln zu veranschlagende Investitionen des Bezirksamtes.
(2) Die Bezirksversammlung beschließt über die Anmeldung von Einzelzuweisungen.
§ 40
Aufstellungsverfahren, Mittelfristiger Finanzplan
Die Bezirksämter sind an der Aufstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans zu beteiligen. Das Bezirksamt stellt den Voranschlag für den Einzelplan des Bezirksamtes auf. Es meldet seinen Bedarf an Rahmen-, Zweck- und Einzelzuweisungen bei der zuständigen Fachbehörde an. Dabei schlägt es Art und Umfang der von ihm zu erbringenden Leistungen, die Investitions- sowie die Darlehenszwecke vor.
§ 41
Ausführung des Einzelplans des Bezirksamtes
(1) Der Einzelplan des Bezirksamtes wird von diesem ausgeführt.
(2) Die Bezirksversammlung entscheidet über die Verwendung von Sondermitteln sowie über die Verwendung der als Rahmenzuweisungen veranschlagten Ermächtigungen. §§ 21 bis 23 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Mehrkosten gegenüber den nach § 36 Absatz 2 und den als Rahmenzuweisungen veranschlagten Kosten sind jeweils durch Minderkosten im Einzelplan des Bezirksamtes zu decken.
Teil 7
Aufsicht
§ 42
Aufsicht, Weisung, Evokation
Die Bezirksämter unterstehen der Aufsicht nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Unberührt bleibt die Befugnis des Senats, allgemein oder im Einzelfall Weisungen zu erteilen und Angelegenheiten selbst zu erledigen (§ 1 Absatz 4 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 – Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a -, zuletzt geändert am 11. April 2006 – HmbGVBl. S. 169). Das zuständige Senatsamt oder die zuständige Fachbehörde übermittelt dem betroffenen Bezirksamt und der jeweiligen Bezirksversammlung die Weisung des Senats. Der Senat kann die Erledigung nach Satz 2 auch den Senatsämtern und Fachbehörden übertragen.
§ 43
Bezirksaufsicht
Die vom Senat bestimmte Stelle (Bezirksaufsichtsbehörde) übt die Dienstaufsicht aus und überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes.
§ 44
Rechtsaufsicht, Fachaufsicht
(1) Die zuständige Fachbehörde überwacht die Einhaltung der für die Erledigung der Aufgaben des Bezirksamtes maßgeblichen Rechtsvorschriften und Senatsbeschlüsse (Rechtsaufsicht). Sie unterstützt die Bezirksämter bei der Aufgabenerledigung.
(2) Soweit in den maßgeblichen Rechtsvorschriften kein Entscheidungsspielraum vorgesehen ist, der auf Grund von örtlichen Belangen ausgefüllt werden kann, unterstehen die Bezirksämter der Fachaufsicht der zuständigen Fachbehörde.
§ 45
Mittel der Rechts- und Fachaufsicht
(1) Die Rechts- und Fachaufsicht wird nach Maßgabe der folgenden Absätze durch Fachanweisungen und Weisungen im Einzelfall wahrgenommen.
(2) Fachanweisungen sind allgemeine Verwaltungsvorschriften, die im Einvernehmen mit den Bezirksamtsleitungen unter Beteiligung der Bezirksaufsichtsbehörde von dem Präses oder dem Senatssyndicus der zuständigen Fachbehörde erlassen werden. Kann das Einvernehmen nicht innerhalb einer von dieser Behörde gesetzten angemessenen Frist hergestellt werden, entscheidet der Senat.
(3) Fachanweisungen regeln auch das die jeweilige Aufgabenwahrnehmung begleitende Berichtswesen, soweit dieses nicht ausnahmsweise entbehrlich ist, und den Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens. Sie sind von der zuständigen Fachbehörde regelmäßig auf die Notwendigkeit ihrer Anpassung, Verbesserung und Verlängerung zu überprüfen.
(4) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bezirksamt und der zuständigen Fachbehörde über die Auslegung der Fachanweisung entscheidet der Senat. Zuvor ist unter Beteiligung der Bezirksaufsichtsbehörde zu prüfen, ob die Fachanweisung einvernehmlich präzisiert werden kann.
(5) In besonders gelagerten Einzelfällen, insbesondere zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung kann der Präses oder der Senatssyndicus der zuständigen Fachbehörde den Bezirksämtern Weisungen erteilen. Über Weisungen unterrichtet die weisende Behörde unverzüglich die Bezirksaufsichtsbehörde. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Senat auf Vorlage der Bezirksaufsichtsbehörde. Die Vorlage hat keine aufschiebende Wirkung.
(6) Die Absätze 1 bis 5 und § 44 gelten entsprechend, soweit eine Fachaufgabe durch ein Senatsamt wahrgenommen wird.
§ 46
Globalrichtlinien
(1) Der Erlass von Globalrichtlinien ist dem Senat vorbehalten. Globalrichtlinien sind ausfüllungsfähige und -bedürftige Vorgaben für die Umsetzung von politischen Zielen und Programmen in Angelegenheiten, in denen keine Rechtsvorschriften vorhanden sind oder in denen auf Grund der maßgeblichen Rechtsvorschriften ein Entscheidungsspielraum besteht, in dem örtliche Belange Berücksichtigung finden müssen oder dürfen. Die Bezirksämter und die Bezirksversammlungen sind bei der Aufgabenerledigung an die Globalrichtlinien gebunden.
(2) Vor dem Beschluss des Senats über den Erlass einer Globalrichtlinie gibt die zuständige Fachbehörde den Bezirksversammlungen und den Bezirksamtsleitungen Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Senat berücksichtigt diese Stellungnahmen.