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29. Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus (vom 19.01.2021)
Achtung! Die nachfolgenden Informationen sind nicht aktuell und werden nicht mehr aktualisiert.
Die Eindämmungsverordnung wurde zwischenzeitlich mehrfach geändert.
Eine aktuellere Version, in der Fassung der Dreißigsten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung Verordnung vom 21. Januar 2021, findet sich hier.
Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 19. Januar 2021
Auf Grund von § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136, 3137), in Verbindung mit dem Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung-Infektionsschutzgesetz vom 8. Januar 2021 (HmbGVBl. S. 9) wird verordnet:
Einziger Paragraph
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 8. Januar 2021 (HmbGVBl. S. 10), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu § 35 erhält folgende Fassung:
„§ 35 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung“.
1.2 Der Eintrag zu § 36b erhält folgende Fassung:
„§ 36b Übergangsregelungen zur Einreisequarantäne“.
1.3 Der Eintrag zu § 38 erhält folgende Fassung:
„§ 38 (aufgehoben)“.
2. § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
„5. für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen die Maskenpflicht nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Gäste die Mund-Nasen-Bedeckungen während des Verweilens auf dauerhaft eingenommenen Plätzen ablegen dürfen; die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten die Maskenpflicht nach § 8 einhalten; die Maskenpflicht nach § 8 gilt auch in Warteschlangen und Menschenansammlungen vor den Eingängen der Einrichtungen sowie auf deren Außenflächen und Stellplatzanlagen,“.
3. In § 23 Absatz 1 werden hinter Satz 3 folgende Sätze eingefügt:
„Personen, die gegen Vorschriften des Musterhygieneplanes verstoßen, sollen von der Schulleitung vom Schulgelände verwiesen und von schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes ausgeschlossen werden. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall die Einhaltung des Musterhygieneplanes eine besondere persönliche Härte bedeutet. Die Umstände eines solchen Härtefalles sind glaubhaft zu machen.“
4. § 26a Absatz 1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummern 2 und 3 IfSG und“.
5. § 35 wird wie folgt geändert:
5.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung“.
5.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in die Freie und Hansestadt Hamburg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 IfSG mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus eingestuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Sorgeberechtigte Personen oder Pflegepersonen im Sinne von § 1688 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind verpflichtet, die Einhaltung der Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 durch die gemeinsam mit ihnen in einem Haushalt lebenden Kinder zu gewährleisten.“
5.3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten.“
6. § 36 erhält folgende Fassung:
„§ 36
Ausnahmen
(1) Von § 35 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind
1. Personen, die nur zur Durchreise in die Freie und Hansestadt Hamburg einreisen; diese haben das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen, oder
2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte
a) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oder
b) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird.
(2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung aufgehalten haben, sind von § 35 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst,
1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,
2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden
a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, oder
b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen.
3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,
a) die in der Freien und Hansestadt Hamburg ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens ein Mal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), oder
b) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in die Freie und Hansestadt Hamburg begeben und regelmäßig, mindestens ein Mal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger);
die zwingende Notwendigkeit nach Buchstaben a und b sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber, die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.
(3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 35 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst,
1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,
b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,
e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,
f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen, oder
g) der Funktionsfähigkeit von Einrichtungen und Unternehmen der Daseinsvorsorge (Energie- und Wärmeversorgung, Wasserversorgung, Abwasserbehandlung, Abfallentsorgung)
unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber oder die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber zu bescheinigen,
2. Personen, die einreisen aufgrund
a) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,
b) einer dringenden medizinischen Behandlung oder
c) des Beistands oder zur Pflege schutz-, beziehungsweise hilfebedürftiger Personen,
3. Polizeivollzugsbedienstete, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,
4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder zu einem dieser Zwecke in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber, die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,
5. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind,
6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus durchgeführt haben, sofern
a) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe Veröffentlichungen des Auswärtigen Amtes sowie des Robert Koch-Instituts),
b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht und
c) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat.
Satz 1 gilt nur für Personen, die die sich aus § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.
(4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 35 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst
1. Personen nach § 54a IfSG,
2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder
3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist; die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen; die zuständige Behörde hat die Einhaltung dieser Vorgaben zu überprüfen.
(5) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort genannten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die in Absatz 1 Nummer 2 und in den Absätzen 2 bis 5 genannten Personen haben zur Durchführung eines Tests eine Ärztin bzw. einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihnen binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.“
7. § 36a wird wie folgt geändert:
7.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Absonderung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 endet frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über ein ärztliches Zeugnis oder Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt.“
7.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis nach Absatz 1 zu Grunde liegende Testung darf frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen und muss auf einer PCR-Untersuchung, die gemäß den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts durchgeführt wurde, beruhen; ein Nachweis mittels Antigen-Test ist nicht zulässig.“
7.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis nach Absatz 1 für mindestens zehn Tage nach Einreise aufbewahren.“
7.4 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung eines Tests eine Ärztin bzw. einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihr binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.“
8. Hinter § 36a wird folgender § 36b eingefügt:
„§ 36b
Übergangsregelungen zur Einreisequarantäne
Für Personen, die bis zum Ablauf des 19. Januar 2021 in die Freie und Hansestadt Hamburg einreisen, gelten die §§ 35, 36 und 36a der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in der am 19. Januar 2021 geltenden Fassung. Für Personen, die ab dem 20. Januar 2021 in die Freie und Hansestadt Hamburg einreisen, gelten die Vorschriften dieser Verordnung.“
9. § 39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
9.1 Nummer 67a wird gestrichen.
9.2 Nummer 68 erhält folgende Fassung:
„68. entgegen § 35 Absatz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht unverzüglich informiert,“.
9.3 Nummer 69 erhält folgende Fassung:
„69. entgegen § 36 Absatz 1 Nummer 1 das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg nicht auf dem schnellsten Weg verlässt,“.
9.4 Hinter Nummer 69 wird folgende Nummer 69a eingefügt:
„69a. entgegen § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Absatz 2 Nummer 3 zweiter Halbsatz, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz oder Nummer 4 eine Bescheinigung nicht korrekt ausstellt,“.
9.5 Nummer 71 erhält folgende Fassung:
„71. entgegen § 36 Absatz 6 Satz 2 eine Ärztin bzw. einen Arzt oder ein Testzentrum nicht oder nicht rechtzeitig aufsucht,“.
9.6 Nummer 76 erhält folgende Fassung:
„76. entgegen § 36a Absatz 5 eine Ärztin bzw. einen Arzt oder ein Testzentrum nicht oder nicht rechtzeitig aufsucht,“.
Hamburg, den 19. Januar 2021.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Begründung
Präses der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Begründung
zur Neunundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Anlass
Mit der Neunundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung werden unter Berücksichtigung der aktuellen epidemiologischen Lage die bestehenden Maßnahmen fortgeführt und um einzelne Anpassungen ergänzt.
Wegen der aktuellen epidemiologischen Lage wird auf die täglichen Lageberichte des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html) sowie die Veröffentlichungen der Freien und Hansestadt Hamburg (https://www.hamburg.de/coronavirus/) verwiesen.
Zu den vorliegend vorgenommenen Anpassungen zählt insbesondere die Umsetzung der Muster-Verordnung des Bundes zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14. Januar 2021 (Muster-Verordnung) im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verordnung des Bundes zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 13. Januar 2021 (Coronavirus-Einreiseverordnung).
Ferner werden Klarstellungen sowie redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Erläuterungen zu einzelnen Regelungen
Zu § 15: Bei der Einführung einer Maskenpflicht in Warteschlangen und Menschenansammlungen vor den Eingängen von Gaststätten, die Speisen zum Mitnehmen verkaufen, handelt es sich um eine ergänzende, erforderliche Schutzmaßnahme, die in allgemeiner Hinsicht die Infektionswahrscheinlichkeit reduzieren und hierdurch die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen soll.
Zu § 23: Zur besseren Durchsetzbarkeit und aus Gründen der Rechtsklarheit wird in § 23 Absatz 1 ausdrücklich geregelt, dass Schülerinnen und Schüler, die die Vorgaben des Hygieneplans ihrer Schule nicht einhalten, insbesondere eine angeordnete Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht befolgen, von der Teilnahme am Unterricht in der Schule ausgeschlossen werden können.
Zu § 26a: Aufgrund der Ersten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung vom 15. Januar 2021 wird in § 26a ergänzt, dass zukünftig auch Obdachlosenunterkünfte ein Testkonzept erstellen und auf Verlangen der Behörde vorlegen müssen.
Zu § 35: In Reaktion auf das Infektionsgeschehen weltweit sowie die aufgetretenen Mutationen des Coronavirus SARS-CoV-2 z. B. im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, der Republik Irland und der Republik Südafrika sowie dem Inkrafttreten der Coronavirus-Einreiseverordnung am 14. Januar 2021 und der Anpassungen der Muster-Verordnung sind ebenfalls Anpassungen der Quarantäneregelungen der Freien und Hansestadt Hamburg dringend erforderlich. Die digitale Meldeverpflichtung einreisender Personen aus Risikogebieten und eine Nachweispflicht über das Vorliegen eines negativen Tests bei Einreise sind nunmehr abschließend in der Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes geregelt, wodurch sich eine Regelung in der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung erübrigt. Zudem wird für die Definition der Risikogebiete in § 35 Absatz 1 auf § 2 Nummer 17 IfSG abgestellt, wodurch die Regelung des § 35 Absatz 4 entfallen kann.
Zu § 36: Aufgrund der neuen Regelungssystematik der Coronavirus-Einreiseverordnung, die unter anderem besondere Verpflichtungen bei der Einreise aus sogenannten Virusvarianten-Gebieten vorsieht sowie der entsprechenden Anpassungen der Muster-Verordnung sind ebenfalls die Quarantäneregelungen in der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung an die geänderte Systematik anzupassen. Dabei wurde berücksichtigt, dass insbesondere bei Einreisen aus Virusvarianten-Gebieten die Ausnahmen vor dem Hintergrund der erhöhten Gefährlichkeit, die von diesen Varianten ausgeht, deutlich enger zu fassen und nur in eng auszulegenden Fällen zuzulassen sind.
Zu § 36a: Die generelle Absonderungspflicht von zehn Tagen nach der Einreise aus einem Risikogebiet ist weiterhin geboten, um eine strikte Kontrolle der möglichen Infektionsketten und ein Eindämmen möglicher Infektionsherde auch bei Einreisen aus Risikogebieten zu ermöglichen. Dabei wurde klargestellt, dass der Test, der zur Verkürzung der Absonderung frühestens ab dem fünften Tag nach Einreise vorgenommen werden darf, nicht nur die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen, sondern darüber hinaus zwingend auf einer PCR-Untersuchung beruhen muss. Ein Nachweis mittels Antigen-Test ist nicht zulässig.
Zu § 36b: Die Übergangsvorschrift schafft Rechtsklarheit für diejenigen Personen, die von den Regelungen zur Einreisequarantäne gemäß der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in der am 19. Januar 2021 geltenden Fassung betroffen waren.
Zu § 39: In § 39 Absatz 1 werden die Ordnungswidrigkeitstatbestände aufgrund der vorstehend genannten Änderungen der Verordnung angepasst.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwanzigsten bis Achtundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember 2020, 14. Dezember 2020 und 22. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 581, S. 595, S. 637, S. 659, S. 707) sowie vom 7. Januar 2021 und 8. Januar 2021 (HmbGVBl. S. 1 und S. 10) verwiesen.
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