Startseite » Themen » Coronavirus SARS-CoV-2 » Bußgeldkatalog zur SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (15. Juni 2020)
Bußgeldkatalog zur SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständige Behörde bei Ordnungswidrigkeiten im Anwendungsbereich der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 26. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 285), zuletzt geändert am 15. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 325), anzuwenden.
Soweit Zuwiderhandlungen nicht vom Bußgeldkatalog erfasst werden, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Bußgeldkatalogs ausgegangen werden. Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen aus
Vorschrift | Gebot oder Verbot | Verstoß | Adressat | Regelsatz in |
§ 1 Absatz 1 | Personen müssen an öffentlichen Orten grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten, es sei denn, dass die örtlichen oder räumlichen Verhältnisse dies nicht zulassen oder nachfolgend etwas anderes gestattet ist. | Nichtbeachtung des Abstandsgebotes | Jede oder jeder Beteiligte | 150 |
§ 1 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 | Der Aufenthalt von Personen an öffentlichen Orten ist gestattet: 1. allein, 2. in Begleitung von Personen, die in derselben Wohnung leben, 3. in Begleitung von einer Person, die in einer anderen Wohnung lebt, 4. in Begleitung von Personen, die gemeinsam in einer anderen Wohnung leben oder 5. in Begleitung von Personen, die in derselben Wohnung leben und Personen, die gemeinsam in einer anderen Wohnung leben. Die Anzahl der sich zusammen aufhaltenden Personen darf zehn nicht übersteigen. | Nichtbeachtung des Gebotes | Jede oder jeder Beteiligte | 150 |
§ 1 Absatz 3 | Sonstige Kontakte oder Ansammlungen von Menschen an öffentlichen Orten sind untersagt, soweit sie nachstehend nicht gesondert gestattet sind. | Nichtbeachtung des Gebotes | Jede oder jeder Beteiligte | 150 |
§ 2 Absatz 1 | Öffentliche und nicht-öffentliche Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt, soweit sie nachstehend nicht gestattet sind. | Nichtbeachtung des Verbotes | Veranstalterin, Veranstalter | 1000 |
Teilnehmerin, Teilnehmer | 150 | |||
§ 2 Absatz 2 | Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von 1000 und mehr Personen (Großveranstaltungen) sind bis zum 31. August 2020 untersagt. | Nichtbeachtung des Verbots | Veranstalterin, Veranstalter | 1000 |
Teilnehmerin, Teilnehmer | 150 | |||
§ 2 Absatz 3 | Die Veranstaltung von Feierlichkeiten in Wohnungen oder anderen nicht-öffentlichen Orten ist untersagt, soweit sie nachstehend nicht gesondert gestattet ist. | Veranstaltung von Feierlichkeiten | Inhaberin oder Inhaber der Wohnung/des nicht öffentlichen Ortes | 150 bis 500 |
§ 7 Satz 4 Nummer 1 | Sie ist insbesondere verpflichtet, den Veranstaltungsort nach seiner räumlichen Größe und Beschaffenheit so auszuwählen und den Zugang zu der Versammlung durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen nicht entstehen, | Nichtbeachtung des Gebotes | Jede oder jeder Verpflichtete, der über ein Schutzkonzept verfügen muss. | 150 bis 500 |
§ 7 Satz 4 Nummer 2 | Sie ist insbesondere verpflichtet, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung nicht an der Versammlung teilzunehmen | Nichtbeachtung des Gebotes | Jede oder jeder Verpflichtete, der über ein Schutzkonzept verfügen muss. | 150 bis 500 |
§ 8 Absatz 1 Satz 3 | Soweit die räumlichen Verhältnisse es zulassen, müssen Personen bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten. | Nichtbeachtung der normierten Sicherheitsvorkehrungen | Jede oder jeder Beteiligte | 150 |
§ 9 Absatz 1 Satz 2 | Die hierbei anwesenden Personen müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten. | Nichtbeachtung der normierten Sicherheitsvorkehrungen | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Geschäftsgröße |
§ 12 Absatz 1 | Die Zubereitung von Speisen, das Grillen oder Picknicken an öffentlichen Orten sind untersagt. | Nichtbeachtung des Verbotes | Jede oder jeder Beteiligte | 150 |
§ 12 Absatz 3 | Die Polizei kann den Verkauf von alkoholischen Getränken zum Mitnehmen an bestimmten Orten untersagen, wenn es an diesen Orten oder in ihrer unmittelbaren Umgebung aufgrund von gemeinschaftlichem Alkoholkonsum im öffentlichen Raum zu Verstößen gegen §§ 1, 2 dieser Verordnung kommt. | Verkauf von alkoholischen Getränken zum Mitnehmen entgegen einer Untersagung | Person, die alkoholische Getränke zum Mitnehmen verkauf t | 500 – 1000 |
§ 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 | Sie sind insbesondere verpflichtet, anwesende Kundinnen und Kunden durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, auf der Betriebsfläche und in deren Umgebung einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit diese hierzu nach Absatz 2 verpflichtet sind, und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung, die Verkaufsfläche nicht zu betreten; | Nichtbeachtung der normierten Sicherheitsvorkehrungen | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Geschäftsgröße |
§ 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 | Sie sind insbesondere verpflichtet, den Zugang des Publikums durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die Anzahl der auf der für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche anwesenden Personen auf eine Person je 10 Quadratmeter der für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche begrenzt wird; | Nichtbeachtung der normierten Sicherheitsvorkehrungen | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Geschäftsgröße |
§ 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 | Sie sind insbesondere verpflichtet, Personen, die entgegen einer Pflicht nach Absatz 2 bei dem Betreten der Verkaufsfläche keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, den Zugang zu verwehren, | Nichtbeachtung des normierten Gebots | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Geschäftsgröße |
§ 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 | Sie sind insbesondere verpflichtet, bei einer Bildung von Warteschlangen auf der Verkaufsfläche, insbesondere in Kassenbereichen, durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass die wartenden Personen mit Ausnahme der Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten | Nichtbeachtung des normierten Gebots | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Geschäftsgröße |
§ 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 | Sie sind insbesondere verpflichtet, die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch das Publikum oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu reinigen. | Nichtbeachtung des normierten Gebots | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Geschäftsgröße |
§ 14 Absatz 1 | Gewerbebetriebe der folgenden Arten im Sinne der Gewerbeordnung dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: 1. Tanzlustbarkeiten, insbesondere in Clubs, Diskotheken und Musikclubs, 2. Messen, 3. Jahrmärkte, 4. Volksfeste. | Öffnung einer benannten Einrichtung für den Publikumsverkehr | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 5000 |
§ 14 Absatz 2 | Für den unmittelbaren Publikumsverkehr dürfen folgende Einrichtungen nicht geöffnet und folgende Angebote nicht dargebracht werden: 1. Theater (einschließlich Musiktheater), 2. Opernhäuser, 3. Konzerthäuser und -veranstaltungsorte, 4. Freizeitparks, 5. Angebote von Freizeitaktivitäten, soweit sie nachfolgend nicht gestattet sind, 6. Schwimmbäder, einschließlich sogenannter Spaßbäder, mit Ausnahme von Frei- und Kombibädern nach Maßgabe des § 35, 7. Saunas und Dampfbäder, 8. Thermen, 9. Wellnesszentren. | Öffnung einer benannten Einrichtung oder Darbringung eines benannten Angebotes für den Publikumsverkehr | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 5000 |
§ 15 Satz 1 | Betriebe des Friseurhandwerks und Dienstleistungsbetriebe der Körperpflege, insbesondere Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massagesalons, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, dürfen ihre Leistungen anbieten, soweit nachfolgende Pflichten erfüllt werden: 1. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionsketten sind die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden unter Angabe des Datums zu dokumentieren; diese Aufzeichnungen sind vier Wochen aufzubewahren, der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und die Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen; es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen, 2. die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat die Festlegungen der zuständigen Berufsgenossenschaft zum Infektionsschutz einzuhalten; soweit solche nicht vorliegen, ist ein vergleichbares Schutzkonzept zu erstellen, das mindestens den Anforderungen des § 5 Absatz 1 Satz 2 entspricht; die Einhaltung ist zu protokollieren; das Schutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen, 3. für die Beschäftigten sind die allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften und -standards in Verbindung mit der branchenspezifischen Konkretisierung des Unfallversicherungsträgers umzusetzen. | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 |
§ 16 Satz 5 Nummer 1 | sie beziehungsweise er ist insbesondere verpflichtet, die Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, außerhalb der geschlossenen Personenkraftwagen, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung die Einrichtung nicht zu betreten; das Abstandsgebot gilt nicht Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 16 Satz 5 Nummer 2 | Sie beziehungsweise er ist insbesondere verpflichtet, den Zugang zu der Einrichtung durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die anwesenden Personen das Abstandsgebot nach Nummer 1 einhalten können und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen in der Einrichtung nicht entstehen | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 16 Satz 5 Nummer 3 | Sie beziehungsweise er ist insbesondere verpflichtet, die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch die Nutzerinnen, Nutzer oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu reinigen. | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 | Sie ist insbesondere verpflichtet: anwesende Besucherinnen und Besucher durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, auf der Betriebsfläche und in deren Umgebung einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung, die Räumlichkeiten der Spielbank nicht zu betreten, | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 | Sie ist insbesondere verpflichtet, den Zugang des Publikums durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die Anzahl der auf der für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche anwesenden Personen auf eine Person je 12 Quadratmeter der für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche begrenzt wird, | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 | Sie ist insbesondere verpflichtet, bei einer Bildung von Warteschlangen durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass die wartenden Personen mit Ausnahme der Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten. | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 | Sie ist insbesondere verpflichtet, die Oberflächen der Spielgeräte, von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch das Publikum oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu reinigen. | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 18 Absatz 3 Sätze 1 – 3 | Zur Reduzierung des Infektionsrisikos ist zwischen zwei Glücksspielautomaten ein Abstand von 1,5 Metern einzuhalten. Je 12 Quadratmeter Grundfläche darf höchstens ein Glücksspielautomat aufgestellt sein. Die Glücksspielautomaten sind durch Trennwände voneinander abzugrenzen. | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 18 Absatz 3 Satz 4 | Ebenso sind Trennvorrichtungen in Bereichen, in denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nur schwer einzuhalten ist, insbesondere bei der Einlasskontrolle und im Kassenbereich, vorzusehen. | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 | Sie sind insbesondere verpflichtet, anwesende Kundinnen und Kunden durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, auf der Betriebsfläche und in deren Umgebung einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung, die Verkaufsfläche nicht zu betreten. | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 | Sie sind insbesondere verpflichtet, den Zugang des Publikums durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die Anzahl der auf der für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche anwesenden Personen auf eine Person je 12 Quadratmeter der für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche begrenzt wird, | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 | Sie sind insbesondere verpflichtet, bei einer Bildung von Warteschlangen durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass die wartenden Personen mit Ausnahme der Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 | Sie sind insbesondere verpflichtet, die Oberflächen der Wettvermittlungsgeräte, von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch das Publikum oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu reinigen. | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 19 Absatz 2 Sätze 1 und 2 | Zur Reduzierung des Infektionsrisikos ist zwischen zwei Wettvermittlungsgeräten ein Abstand von 1,5 Metern einzuhalten. In einer Wettvermittlungsstelle darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Wettvermittlungsgerät aufgestellt sein und die Anzahl von insgesamt acht Wettvermittlungsgeräten nicht überschritten werden. | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 19 Absatz 2 Satz 3 | In Bereichen, in denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nur schwer einzuhalten ist, insbesondere bei der Einlasskontrolle und im Kassenbereich, sind Trennvorrichtungen vorzusehen. | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 19 Absatz 3 | Die Abgabe, der Konsum oder Verkauf von Speisen und Getränken für den Verzehr an Ort und Stelle sowie außer Haus sind verboten. | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 19 Absatz 4 | Die Übertragung von Sportereignissen in Wettvermittlungsstellen ist verboten. Die Betreiberinnen und Betreiber von Wettvermittlungsstellen sind verpflichtet, die Kundinnen und Kunden nach Abgabe des Wettscheins zum Verlassen der Wettvermittlungsstelle anzuhalten. | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 20 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 | Sie sind insbesondere verpflichtet, Besucherinnen und Besucher durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, auf der Betriebsfläche und in deren Umgebung einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung, die Räumlichkeiten nicht zu betreten, | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 20 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 | Sie sind insbesondere verpflichtet, den Zugang des Publikums durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die Anzahl der auf der für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche anwesenden Personen auf eine Person je 12 Quadratmeter der für den Publikumsverkehr geöffneten Betriebsfläche begrenzt wird, | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 20 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 | Sie sind insbesondere verpflichtet, bei einer Bildung von Warteschlangen durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass die wartenden Personen mit Ausnahme der Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 20 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 | Sie sind insbesondere verpflichtet, die Oberflächen der Spielgeräte, von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch das Publikum oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu reinigen. | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 20 Absatz 2 Sätze 1-3 | Zur Reduzierung des Infektionsrisikos ist zwischen zwei Glücksspielautomaten ein Abstand von 1,5 Metern einzuhalten. Je 12 Quadratmeter Grundfläche darf höchstens ein Glücksspielautomat aufgestellt sein. Die Glücksspielautomaten sind durch Trennwände voneinander abzugrenzen. | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 20 Absatz 2 Satz 4 | Ebenso sind Trennvorrichtungen in Bereichen, in denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nur schwer einzuhalten ist, insbesondere bei der Einlasskontrolle und im Kassenbereich, vorzusehen. | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 21 Absatz 1 | Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. | Öffnen einer Prostitutionsstätten für den Publikumsverkehr | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 5000 |
§ 21 Absatz 2 | Die Prostitutionsvermittlung im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und die Ausübung der Prostitution sind nicht gestattet. | Betrieb einer Prostitutionsvermittlung und Ausübung der Prostitution | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) Person, die die Prostitution ausübt. | 5000 150 bis 5000 |
§ 21 Absatz 3 | Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden. | Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung | Person, die die Entscheidung über die Veranstaltung trifft | 5000 |
§ 21 Absatz 4 | Prostitutionsfahrzeuge im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht bereitgestellt werden. | Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeuges | Person, die die Entscheidung über die Bereitstellung trifft | 5000 |
§ 21 Absatz 5 | Die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes ist untersagt. | Erbringung sexueller Dienstleistungen | Person, die die Dienstleistung erbringt | 150 bis 5000 |
§ 22 Absatz 1 | Der Betrieb von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes ist untersagt, soweit er nachfolgend nicht gesondert gestattet ist | Betrieb einer Gaststätte, ohne dass es gestattet ist | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 4000 |
§ 22 Absatz 2 | Der Betrieb von Speisesälen in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen oder Einrichtungen der Betreuung sowie der Betrieb von nicht-öffentlichen Kantinen sind unter Beachtung geeigneter Hygiene- und Schutzmaßnahmen gestattet. | Nichtbeachtung geeigneter Hygiene- und Schutzmaßnahmen | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 |
§ 22 Absatz 3 Satz 2 | Bei dem Abverkauf zum Mitnehmen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten. | Nichtbeachtung der normierten Sicherheitsvorkehrungen | Jede oder jeder Beteiligte | 150 |
§ 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 | Die Sitz- oder Stehplätze für die Gäste so angeordnet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen, die nicht der Ausnahme vom Abstandsgebot in § 1 Absatz 2 unterfallen, eingehalten wird oder sofern geeignete Trennwände vorhanden sind, | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 | der Zugang des Publikums durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so überwacht wird, dass die Gäste, die nicht unter eine Ausnahme vom Abstandsgebot in § 1 Absatz 2 fallen, regelhaft einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen nicht entstehen, | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 | Keine Büffets angeboten werden, | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 | die Gäste durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufgefordert werden, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten, sofern sie nicht der Ausnahme vom Abstandsgebot nach § 1 Absatz 2 unterfallen, und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung, die Gaststätte und deren Bewirtungsbereich im Freien nicht zu betreten, | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 | die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch die Gäste oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich gereinigt werden | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 23 Absatz 1 | Übernachtungsangebote in Beherbergungsbetrieben, in Ferienwohnungen, auf Campingplätzen und in anderen Einrichtungen dürfen nur angeboten werden, wenn es sich nicht um Schlafsäle für mehr als vier Personen handelt und hierbei die folgenden Vorgaben eingehalten werden: 1. in den von Gästen gemeinschaftlich genutzten Bereichen müssen Personen einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten; dies gilt nicht für Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, 2. bei der Darreichung von Speisen und Getränken gelten die Vorgaben des § 22 Absatz 4, 3. gemeinschaftlich genutzte Wellnessbereiche wie Sauna oder Schwimmbad sind geschlossen zu halten, 4. die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch das Publikum oder das Personal häufig berührt werden, sind mehrmals täglich zu reinigen, 5. die Gäste sind durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, auf der Betriebsfläche und deren Umgebung einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten, sofern sie hierzu nach Nummer 1 verpflichtet sind, und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung, die Betriebsfläche nicht zu betreten, 6. der Anbieter ist verpflichtet, die Kontaktdaten aller Gäste unter Angabe des Datums zu dokumentieren, diese Aufzeichnungen vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, damit etwaige Infektionsketten nachvollzogen werden können, und die Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen. | Bereitstellung von Übernachtungsangeboten für touristische Zwecke ohne die Vorgaben des § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 einzuhalten | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 – 1000 je nach Betriebs-größe |
§ 23 Absatz 2 | Wohnraum in Wohngebäuden darf nicht für touristische Zwecke überlassen werden. | Überlassung von Wohnraum für touristische Zwecke | Überlassende, Überlassender des Wohnraums | 150 bis 500 |
§ 24 | Unternehmen, die den von ihnen beschäftigten Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern oder den auf ihren Baustellen Tätigen Übernachtungsmöglichkeiten in Form einer Sammelunterkunft bereitstellen oder bereitstellen lassen oder Kenntnis über eine derartige Unterkunft haben, sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich über die Belegenheit der Unterkunft, die Anzahl der dort untergebrachten Personen und den beabsichtigten Zeitraum der Unterbringung zu informieren. Dasselbe gilt für Personen, die Saisonarbeiterinnen, Saisonarbeitern oder den auf Baustellen Tätigen Wohnraum in einer Sammelunterkunft zur Verfügung stellen. | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) oder Personen, die Wohnraum in einer Sammelunterkunft zur Verfügung stellen. | 500 bis 1000 |
§ 25 Satz 1 | Touristische, kulturelle oder wissenschaftliche Führungen dürfen nur unter freiem Himmel und höchstens mit bis zu 25 Personen durchgeführt werden. | Nichtbeachtung der normierten Vorgaben | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) oder die Person die die Führung anbietet | 150 bis 1000 |
§ 26 Satz 2 Nummer 1 | Sie sind insbesondere verpflichtet, die Besucherinnen und Besucher der Einrichtung durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung die Einrichtung nicht zu betreten, | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 26 Satz 2 Nummer 3 | Sie sind insbesondere verpflichtet, den Zugang zu der Einrichtung durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die anwesenden Personen einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen in der Einrichtung nicht entstehen und | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 26 Satz 2 Nummer 4 | Sie sind insbesondere verpflichtet, die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch die Besucherinnen und Besucher oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu reinigen. | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 | sie sind insbesondere verpflichtet, die Besucherinnen und Besucher der Einrichtung durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung die Einrichtung nicht zu betreten, | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 | Sie sind insbesondere verpflichtet, den Zugang zu der Einrichtung durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu begrenzen und zu überwachen, dass die anwesenden Personen einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen in der Einrichtung nicht entstehen. | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 | Sie sind insbesondere verpflichtet, die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch die Besucherinnen und Besucher oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich zu reinigen. | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 34 Absatz 1 Satz 1 | Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist untersagt. | Organisation von Sportbetrieben | Person, die die Entscheidung über den Betrieb trifft | 1000 bis 5000 |
Teilnahme am Sportbetrieb | Jede oder jeder Beteiligte | 150 | ||
§ 34 Absatz 3 Satz 4 | Umkleide- und Duschräume dürfen nicht gemeinschaftlich genutzt werden. | Nichtbeachtung des normierten Verbotes | Jede oder Jeder Beteiligte | 150 |
§ 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 | Sie sind insbesondere verpflichtet, die Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung beziehungsweise des Sportangebots, die nicht in derselben Wohnung leben oder zwischen denen nicht ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, durch schriftliche, bildliche oder mündliche Hinweise aufzufordern, einen Abstand von 1,5 Metern im Freien beziehungsweise 2,5 Metern bei der Sportausübung in geschlossenen Räumen zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung die Einrichtung nicht zu betreten, | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Anbieter des Sportangebotes | 500 bis 1000 je nach Umfang des Angebotes |
§ 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 | Sie sind insbesondere verpflichtet, den Zugang zur Sportanlage durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die anwesenden Personen, mit Ausnahme der Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, einen Abstand von 1,5 Metern im Freien beziehungsweise 2,5 Metern bei der Sportausübung in geschlossenen Räumen zueinander einhalten können und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen in der Einrichtung nicht entstehen, | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Anbieter des Sportangebotes | 500 bis 1000 je nach Umfang des Sportangebotes |
§ 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 | Sie sind insbesondere verpflichtet, Türen, Türgriffe oder anderer Gegenstände, die durch die Nutzerinnen, Nutzer oder das Personal häufig berührt werden, sowie Duschen und Umkleideräume mehrmals täglich zu reinigen und Oberflächen der Sportgeräte nach jedem Gebrauch zu reinigen | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Anbieter des Sportangebotes | 500 bis 1000 je nach Umfang des Sportangebotes |
§ 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 | Sie sind insbesondere verpflichtet, bei Anlagen in geschlossenen Räumen eine ausreichende Lüftung, die das Infektionsrisiko reduziert, zu gewährleisten. | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Anbieter des Sportangebotes | 500 – 1000 je nach Umfang des Sport-angebotes |
§ 34 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 | Die Anbieterin oder der Anbieter muss sicherstellen, dass das von der Deutschen Fußball Liga GmbH vorgelegte Konzept vom 1. Mai 2020 vollständig umgesetzt wird. | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Anbieter des Sportangebotes | 5000 bis 25000 |
§ 34 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 | Die Anbieterin oder der Anbieter muss sicherstellen, dass die Spiele nicht vor Zuschauerinnen und Zuschauern stattfinden. | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Anbieter des Sportangebotes | 5000 bis 25000 |
§ 34 Absatz 5 Satz 3 | Die Anbieterin oder der Anbieter haben darauf hinzuwirken, dass im Umfeld der Stadien keine Fanansammlungen stattfinden. | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Anbieter des Sportangebotes | 5000 bis 25000 |
§ 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 | Die Betreiberin oder der Betreiber muss die Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung, die nicht in derselben Wohnung leben oder zwischen denen nicht ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, durch schriftliche, bildliche oder mündliche Hinweise auffordern, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung die Einrichtung nicht zu betreten, | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Anbieter des Frei- oder Kombibades | 500 – 1000 Je nach Betriebs-größe |
§ 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 | Die Betreiberin oder der Betreiber muss den Zugang zu der Anlage durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die anwesenden Personen, mit Ausnahme der Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen in der Einrichtung nicht entstehen, | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Anbieter des Frei- oder Kombibades | 500 – 1000 Je nach Betriebs-größe |
§ 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 | Die Betreiberin oder der Betreiber muss die die Oberflächen der Türen, Türgriffe oder anderer Gegenstände, die durch die Nutzerinnen, Nutzer oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich reinigen. | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Anbieter des Frei- oder Kombibades | 500 – 1000 Je nach Betriebs-größe |
§ 35 Absatz 2 | Umkleide- und Duschräume dürfen nicht gemeinschaftlich genutzt werden. | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Jede oder Jeder Beteiligte | 150 |
§ 36 Absatz 3 Nummer 1 | Sie sind insbesondere verpflichtet, die Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, einen Abstand von 2,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung die Einrichtung nicht zu betreten, | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 – 1000 Je nach Betriebs-größe |
§ 36 Absatz 3 Nummer 3 | Sie sind insbesondere verpflichtet, bei Anlagen in geschlossenen Räumen eine ausreichende Lüftung, die das Infektionsrisiko reduziert, zu gewährleisten, | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 – 1000 Je nach Betriebs-größe |
§ 36 Absatz 3 Nummer 4 | Sie sind insbesondere verpflichtet, den Zugang zu der Einrichtung durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen, dass die anwesenden Personen einen Abstand von 2,5 Metern zueinander einhalten können und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen in der Einrichtung nicht entstehen | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 – 1000 Je nach Betriebs-größe |
§ 36 Absatz 3 Nummer 5 | Sie sind insbesondere verpflichtet, Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch die Nutzerinnen, Nutzer oder das Personal häufig berührt werden, sowie Duschen und Umkleideräume mehrmals täglich zu reinigen und Oberflächen der Fitnessgeräte nach jedem Gebrauch zu reinigen. | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 – 1000 Je nach Betriebs-größe |
§ 36 Absatz 4 Satz 1 | In Fitness- und Sportstudios ist die Nutzung angeschlossener Wellness und Saunabereiche untersagt. | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 500 – 1000 Je nach Betriebs-größe |
§ 36 Absatz 4 Satz 2 | Umkleide- und Duschräume dürfen nicht gemeinschaftlich genutzt werden. | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Jede oder Jeder Beteiligte | 150 |
§ 36 Absatz 6 Satz 1 | Bei der Durchführung der Angebote hat die jeweilige Betreiberin oder der jeweilige Betreiber die Einhaltung eines von ihr oder ihm erstellten und dokumentierten Schutzkonzepts zu gewährleisten | Nichtbeachtung des normierten Gebotes | Jede oder jeder Verpflichtete, der über ein Schutzkonzept verfügen muss. | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
§ 37 Absatz 2 | Kinder unter sieben Jahren dürfen öffentliche und private Spielplätze nur unter der Aufsicht einer sorgeberechtigten oder zur Aufsicht berechtigten Person nutzen. | Nichtbeachtung des Gebotes | Sorgeberechtigte oder zur Aufsicht berechtigte Person | 150 |
§ 38 Absatz 1 | Die Einrichtung besuchende Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, Besucherinnen und Besucher mit akuten Atemwegserkrankungen sowie Besucherinnen und Besucher, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, dürfen folgende Einrichtungen nicht betreten: 1. Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 3 IfSG (Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt), 2. Einrichtungen über Tag und Nacht für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a Absatz 2 Nummer 4 erste Alternative SGB VIII 3. Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Erlaubnisvorbehalt gemäß § 45 SGB VIII (Einrichtungen und Wohnformen, in denen Kinder und Jugendliche teilstationär oder stationär betreut werden). | Betreten einer Einrichtung, obwohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen | Jede oder jeder Beteiligte | 150 |
§ 38 Absatz 1a | Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung dürfen von Besucherinnen und Besuchern mit akuten Atemwegserkrankungen sowie Besucherinnen und Besuchern, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, nicht betreten werden. | Betreten der Einrichtung entgegen des Verbotes | Jede oder jeder Beteiligte | 150 |
§ 38 Absatz 5 | Kantinen, Cafeterien oder vergleichbare Einrichtungen für Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohner dürfen von Besuchenden nicht betreten werden. | Betreten der Einrichtung | Jede oder jeder Beteiligte | 150 |
§ 38 Absatz 6 | Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen oder Informationsveranstaltungen einschließlich der Gemeinschaftsaktivitäten, die zu einer Ansammlungen von Personen, insbesondere mit Besuchenden, führen, sind zu unterlassen. | Durchführung einer untersagten Veranstaltung | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 1000 |
§ 42 Absatz 1 Satz 1 | Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren, Personen mit akuten Atemwegserkrankungen sowie Leistungsberechtigte nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, die Kontaktpersonen der Kategorien I und II entsprechend der Definition durch das Robert Koch-Institut sind, dürfen folgende Einrichtungen nicht betreten: 1. Werkstätten für behinderte Menschen 2. sonstige tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe, 3. Tagesförderstätten, 4. Begegnungsstätten der Ambulanten Sozialpsychiatrie und 5. Interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen. | Betreten der benannten Institution | Jede oder jeder beteiligte Personen mit akuten Atemwegserkrankungen sowie Leistungsberechtigte nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, die Kontaktpersonen der Kategorien I und II entsprechend der Definition durch das Robert Koch-Institut sind | 150 |
§ 43 Absatz 1 Satz 1 | Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2 zweite Alternative SGB XI sind grundsätzlich zu schließen. | Betreiben einer Tagespflegeeinrichtung über die in § 43 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 genannte Betreuung hinaus | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 1000 |
§ 45 Absatz 1 Satz 1 | Personen, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, dürfen keine Hochschule, Schule, Kindertageseinrichtung, Kindertagespflege oder Heilpädagogische Tagesstätte betreten. | Betreten der genannten Einrichtung trotz behördlich angeordneter Quarantäne | Jede oder jeder Beteiligte | 300 |
§ 45 Absatz 2 Satz 1 | Die Personensorgeberechtigten haben für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Verpflichtung zu sorgen. Sie dürfen, unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Absatz 1, keine Betreuungsangebote der vorgenannten Gemeinschaftseinrichtungen in Anspruch nehmen. | Unterlassen der Sicherstellung durch die sorgeberechtigte Person | Jede oder jeder Beteiligte | 150 |
§ 56 Satz 1 | Das planmäßige Freilegen von Kampfmitteln in bewohnten Gebieten in denen in der Folge mit Räumungen zu rechnen ist oder die sich im unmittelbaren Bereich von kritischen Infrastrukturen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen befinden, ist untersagt. | Freilegen von Kampfmitteln obwohl mit Räumungen zu rechnen ist oder die sich im unmittelbaren Bereich von kritischen Infrastrukturen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen befinden | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.) | 5000 |
§ 57 Absatz 1 Satz 1 | Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in die Freie und Hansestadt Hamburg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern | Unterlassen der Absonderung | Ein- und Rückreisende | 500 bis 10000 |
§ 57 Absatz 1 Satz 1 | Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in die Freie und Hansestadt Hamburg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern | Sich nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben | Ein- und Rückreisende | 150 bis 3000 |
§ 57 Absatz 1 Satz 2 | Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. | Empfang von Besuch, der nicht zum Hausstand gehört | Ein- und Rückreisende | 300 bis 5000 |
§ 57 Absatz 2 Satz 1 | Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. | Unterlassen der Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde nach Einreise | Ein- und Rückreisende | 150 bis 2000 |
§ 57 Absatz 2 Satz 2 | Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, die zuständige Behörde hierüber unverzüglich zu informieren. | Unterlassen der Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde nach Einreise | Ein- und Rückreisende | 300 bis 3000 |
§ 58 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz | § 57 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in die Freie und Hansestadt Hamburg einreisen; diese haben das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg auf unmittelbarem Weg zu verlassen. | Unterlassen des unmittelbaren Verlassens des Gebiets der Freien und Hansestadt Hamburg | Ein- und Rückreisende | 150 bis 3000 |
§ 58 Absatz 2 Satz 1 | § 57 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. | Unterlassen des Vorlegens oder nicht unverzügliches Vorlegen des Testergebnisses bei der zuständigen Behörde | Ein- und Rückreisende | 150 bis 2000 |
§ 58 Absatz 4 Satz 2 | Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen nach Absatz 2 und Absatz 3 unverzüglich die zuständige Behörde hierüber zu informieren. | Unterlassen der Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde nach Einreise | Ein- und Rückreisende | 300 bis 3000 |
§ 7 Satz 4 Nummer 3, § 15 Satz 1 Nummer 1, § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4, § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7, § 23 Absatz 1 Nummer 6, § 25 Sätze 4 und 5, § 26 Sätze 3 und 4, § 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 29 Absatz 1Satz 2 Nummer 4, § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, § 32 Satz 2 Nummer 4, § 33 Satz 4 Nummer 2, § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, § 38 Absatz 7 Sätze 2 bis 4, § 40 Absatz 1 Nummer 5, § 54 Absatz 3 | die Kontaktdaten aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter Angabe des Datums zu dokumentieren, diese Aufzeichnungen vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, damit etwaige Infektionsketten nachvollzogen werden können, und die Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen. | Zweckfremde Nutzung von Daten oder unbefugte Überlassung der Daten an Dritte | Für die Dokumentation verantwortliche Person | 500 – 1000 je nach Betriebs-größe |
§ 15 Satz 1 Nummer 2, § 17, § 18 Absatz 4, § 19 Absatz 5, § 20 Absatz 4, § 27 Absatz 1 Satz 3, § 28 Absatz 2, § 29 Absatz 2, § 30 Absatz 1, § 32, § 34 Absatz 4 Satz 3, § 35 Absatz 3, 54 Absatz 1 Satz 3 | Der Anbieter hat Einhaltung eines von ihm erstellten und dokumentierten Schutzkonzepts zu gewährleisten | Nichtbeachtung des Gebotes, ein Schutzkonzept zu erstellen oder dieses der zuständigen Behörde vorzulegen oder die Einhaltung zu gewährleisten. | Jede oder jeder Verpflichtete, der über ein Schutzkonzept verfügen muss. | 500 bis 1000 je nach Betriebsgröße |
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