Menu
Berner Bote, Volkshaus Berne
  • Berner Bote als PDF
  • Coronavirus
    • HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO (ab 16.12.2020)
    • HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO (ab 01.12.2020)
  • Schule Berne
  • Farmsen-Berne
  • Regionalausschuss
  • Bezirksversammlung
  • Parlamente
    • Hamburgische Bürgerschaft
    • Deutscher Bundestag
    • Europäisches Parlament
  • SPD
  • Wahlen
  • Kontakt & Datenschutz
Berner Bote, Volkshaus Berne

Allgemeinverfügung vom 22.03.2020

Startseite » Coronavirus SARS-CoV-2 » Allgemeinverfügung vom 22.03.2020

Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus in Hamburg durch vorübergehende Kontaktbeschränkungen

Achtung! Die nachfolgenden Informationen sind nicht aktuell und werden nicht mehr aktualisiert. Die Allgemeinverfügung vom 22.03.2020 ist außer Kraft getreten, an ihre Stelle traten mehrere Verordnungen.

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ist hochinfektiös und hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland gibt es mittlerweile zahlreiche Fälle. Die Erkrankung COVID-19 verläuft in den meisten Fällen als grippaler Infekt und ist von einem Schnupfen oder einer echten Grippe (Influenza) klinisch nicht zu unterscheiden. Deshalb sind präventive Maßnahmen zu ergreifen.

Der Senat hat der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz mit Senatsbeschluss im Verfügungswege am 11. März 2020 die Zuständigkeit für den Erlass von Allgemeinverfügungen gemäß § 28 Absatz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 nach § 42 Satz 4 Bezirksverwaltungsgesetz in Verbindung mit § 1 Absatz 4 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden übertragen.

In Erweiterung der Anordnungen der Allgemeinverfügung vom 15.03.2020 (Amtlicher Anzeiger 2020, S. 333) und vom 16.03.2020 (Amtlicher Anzeiger 2020, S. 336a) und vom 20.03.3030 trifft die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen und mit der Senatskanzlei für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg folgende

Allgemeinverfügung


1. Die Anordnungen der Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus in Hamburg – Ansammlungsverbot und Schließung von Gaststätten für den Publikumsverkehr – vom 20.03.2020 werden aufgehoben und durch die nachfolgenden Anordnungen ersetzt.

2. Personen müssen an öffentlichen Orten grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 m zueinander einhalten, es sei denn, dass die örtlichen oder räumlichen Verhältnisse dies nicht zulassen oder dass nachfolgend etwas anderes gestattet ist.

3. Der Aufenthalt für Personen im öffentlichen Raum ist nur alleine sowie in Begleitung der Personen gestattet, die in derselben Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 Grundgesetz) leben, oder in Begleitung einer weiteren Person, die nicht in derselben Wohnung lebt. Für diese Personen gilt das Abstandsgebot in Ziffer 2 nicht.

Hiervon abweichende Ansammlungen von Menschen an öffentlichen Orten, sind untersagt, soweit es nachstehend nicht gesondert gestattet ist.

4. Abweichend von Ziffer 3 sind Ansammlungen von Personen an öffentlichen Orten zulässig:

a) für die Berufsausübung im Sinne des Art. 12 Absatz 1 Grundgesetz, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist,

b) für die Wahrnehmung der Aufgaben oder des Dienstes als Mitglied der Bürgerschaft, als Mitglied des Senats, als Mitglied des Verfassungsgerichts, als Mitglied eines Verfassungsorgans des Bundes oder anderer Länder, als Beamtin oder Beamter, als Richterin oder Richter, als Mitglied einer Bezirksversammlung oder Deputation einer Behörde oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Gremien, als Mitglied des diplomatischen oder konsularischen Corps sowie für die Wahrnehmung von Aufgaben im Öffentlichen Dienst oder als Organ der Rechtspflege,

c) die sonstige Mitwirkung bei der Bewältigung der aktuellen Infektionslage entsprechend der Mitwirkung beim Katastrophenschutz im Sinne von § 3 des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes vom 16. Januar 1978 (HmbGVBl. S. 31), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 90),

d) für die Wahrnehmung von Aufgaben in Krankenhäusern, medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe, ärztlichen Praxen, Praxen der Physiotherapie oder der Anschlussheilbehandlung, anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens, Apotheken und Sanitätshäusern, Einrichtungen der Jugend- und Familienhilfe, sozialen Hilfs- und Beratungseinrichtungen sowie veterinärmedizinischen Einrichtungen, soweit der Besuch nicht gesondert eingeschränkt ist,

e) in Gerichten und Behörden oder bei anderen Hoheitsträgern sowie in anderen Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt sind oder diese nicht für den Zutritt durch Nichtbedienstete gesperrt sind,

f) für die Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderen Medien.

5. Der Betrieb von Gewerben, die Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege anbieten (Friseure, Kosmetikstudios, Massagesalons, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe) ist untersagt. Dies gilt nicht für medizinisch notwendige Dienstleistungen und Dienstleistungen im Sinne von Ziffer 4 Buchstabe d).

6. Abweichend von Ziffer 3 sind Ansammlungen von Personen an öffentlichen Orten zulässig, wenn diese im Zusammenhang mit der Versorgung mit Lebensmitteln, Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs in den folgenden Betrieben und Einrichtungen stehen:

a) Einzelhandel für Lebensmittel,
b) Wochenmärkte,
c) Abhol- und Lieferdienste,
d) Getränkemärkte,
e) Apotheken,
f) Sanitätshäuser,
g) Drogerien,
h) Tankstellen,
i) Banken und Sparkassen,
j) Poststellen,
k) Reinigungen,
l) Waschsalons,
m) Zeitungsverkauf,
n) Bau-, Gartenbaubedarfsmärkte,
o) Tierbedarfsmärkte sowie
p) der Großhandel
q) Reparaturbetriebe für Fahrzeuge einschließlich Fahrrädern,
r) Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe, soweit dies nicht gesondert eingeschränkt ist.

Soweit die räumlichen Bedingungen und die Art des Betriebs oder der Dienstleistung es zulassen, müssen die hierbei anwesenden Personen einen Mindestabstand von 1,5 m zueinander einhalten. Dies gilt nicht für Personen, die in der gleichen Wohnung (Art. 13 Absatz 1 Grundgesetz) leben.

7. Abweichend von Ziffer 3 sind Ansammlungen zulässig, wenn diese bei der Benutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs entstehen. Soweit die räumlichen Verhältnisse es zulassen, müssen Personen einen Mindestabstand von 1,5 m zueinander einhalten. Dies gilt nicht für Personen, die in der gleichen Wohnung (Art. 13 Absatz 1 Grundgesetz) leben.

8. Abweichend von Ziffer 3 sind Ansammlungen von Personen an öffentlichen Orten zulässig, wenn diese im Zusammenhang mit der Versorgung von anderen, hilfebedürftigen Personen mit Lebensmitteln, Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs im Sinne der Nummer 4 stehen, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist.

9. Abweichend von Ziffer 3 sind Ansammlungen von Personen an öffentlichen Orten zulässig, wenn diese im Zusammenhang mit der Betreuung von hilfebedürftigen Personen stehen, wenn diese nicht anders möglich ist und soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist.

10. Abweichend von Ziffer 3 sind Ansammlungen von Personen an öffentlichen Orten zulässig, wenn diese im Zusammenhang mit dem Besuch von Schulen, Kindertagesstätten oder anderen Betreuungseinrichtungen einschließlich der privat organisierten Betreuung in Kleingruppen, sowie der Begleitung und Abholung von Kindern und Jugendlichen zu oder von diesen Einrichtungen stehen, soweit der Besuch nicht gesondert eingeschränkt ist.

11. Abweichend von Ziffer 3 sind Ansammlungen von Personen an privaten und öffentlichen Orten für die Teilnahme an Bestattungen und Trauerfeiern im engen familiären Kreis zulässig, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt sind.

12. Die Zubereitung und der Verzehr von Speisen an öffentlichen Orten sind untersagt. Dies gilt insbesondere für das Grillen und Picknicken. Dies gilt nicht, wenn einer Person aufgrund bestehender Wohnungslosigkeit eine Wohnung oder eine andere Unterkunft, insbesondere in Wohnunterkünften zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung, nicht zur Verfügung steht.

13. Verkaufsstände auf Wochenmärkten sind nur zulässig, soweit sie Lebensmittel oder Waren des täglichen Bedarfs anbieten. Soweit die räumlichen Bedingungen es zulassen, müssen die hierbei anwesenden Personen einen Mindestabstand von 1,5 m zueinander einhalten. Dies gilt nicht für Personen, die in der gleichen Wohnung (Art. 13 Absatz 1 Grundgesetz) leben.

14. Der Betrieb von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), wird untersagt.

Das gilt auch für Speiselokale und Betriebe, in denen Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, Personalrestaurants, Kantinen sowie Speiselokale im Beherbergungsgewerbe (wie beispielsweise Hotelrestaurants). Nicht-öffentlich zugängliche Personalrestaurants und Kantinen können, sofern dies zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich ist, betrieben werden, sofern ein Abstand von mindestens 1,5 m zwischen den Tischen gewährleistet ist.

Ausgenommen von der Untersagung bleibt die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Abverkauf zum Mitnehmen. Auch hierbei ist ein Mindestabstand von 1,5 m zueinander einzuhalten. Dies gilt nicht für Personen, die in der gleichen Wohnung (Art. 13 Absatz 1 Grundgesetz) leben. Die Speisen und Getränke dürfen nicht in der Öffentlichkeit verzehrt werden. Dies gilt nicht, wenn einer Person aufgrund bestehender Wohnungslosigkeit eine Wohnung oder eine andere Unterkunft, insbesondere in Wohnunterkünften zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung, nicht zur Verfügung steht.

15. Die Veranstaltung von Feierlichkeiten in Wohnungen oder anderen nicht-öffentlichen Orten ist untersagt.

16. Soweit die Allgemeinverfügungen vom 15. März 2020 und vom 16. März 2020 von den vorstehenden Anordnungen abweichende Regelungen enthalten, gehen die vorstehenden Anordnungen den Allgemeinverfügungen vom 15. März 2020 und vom 16. März 2020 vor.

17. Diese Anordnungen sind gemäß § 28 Absatz 3 i.V. m. § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar.

18. Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz durch Zugänglichmachung im Internet öffentlich bekannt gegeben. Es wird bestimmt, dass sie mit der Zugänglichmachung im Internet als bekanntgegeben gilt (§ 41 Abs. 4 Satz 7 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz) und zu diesem Zeitpunkt in Kraft tritt.

19. Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis einschließlich 5. April 2020.

20. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Anordnungen gemäß § 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 IfSG wird hingewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz – Amt für Gesundheit – einzulegen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung.

Begründung
Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen.

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z.B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es bei Ansammlungen von Personen in der Öffentlichkeit zu einer Vielzahl von Übertragungen kommen. Die nunmehr weitergehenden Beschränkungen sind angesichts der Entwicklung der Epidemie erforderlich, um die Ausweitung zu verzögern, damit das Gesundheitswesen zu entlasten und somit die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der Erkrankten, aber auch sonstiger Krankheitsfälle bereit zu halten. Die vorgesehenen Ausnahmen dienen der freien Berufsausübung, der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen, der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems, der freien Berichterstattung der Medien sowie dem Schutz der Familie.

Die Beschränkungen sind geboten und verbunden mit den Ausnahmeregelungen auch verhältnismäßig. Nach der aktuellen Erkenntnislage muss davon ausgegangen werden, dass keine Schutzmaßnahmen getroffen werden können, die gleich effektiv, aber weniger eingriffsintensiv sind.

Hamburg, den 22. März 2020
Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz

  • Über den Coronavirus SARS-CoV-2

Letzte Meldungen des Berner Boten zum Thema

Sport in Farmsen-Berne: Der tus BERNE im Januar

2021-01-03

Liebe Mitglieder, die Einschränkungen im öffentlichen Leben gelten mindestens bis zum 10. Januar 2021. 

SPD, Distrikt Berne: Verwaltungssitzung am 4.01.21

2021-01-03

Die Distriktsverwaltungssitzung findet in der Regel am ersten Montag im Monat um, 20:00 Uhr im Parteikeller, Berner Allee 16 (Hinterhof, neben dem alten Berner Wasserwerk),

Anwesenheitspflicht an Schulen bleibt aufgehoben

2020-12-29

Die Präsenzpflicht in den Hamburger Schulen bleibt mindestens bis zum 17. Januar 2021 aufgehoben. Das hat der Senat auf seiner heutigen Sitzung beschlossen. Damit gilt

Bücherhallen bleiben offen!

2020-12-16

Um der Corona-Pandemie entgegenzuwirken, haben Bund und Länder weitere Maßnahmen ab 16. Dezember 2020 beschlossen. Die Bücherhallen Hamburg bleiben weiterhin, mit Einschränkungen, geöffnet. Alle Kund*innen

Blickpunkt Sasel (Nr. 10)

2020-12-15

Die 10. Ausgabe des Blickpunktes Sasel beschäftigt sich im Dezember u.a. mit der Umgestaltung des Saseler Marktes. Es findet eine Aufwertung des Markplatzes mit einer

Anwesenheitspflicht an Schulen vorübergehend aufgehoben

2020-12-13

In Hamburgs Schulen wird die Anwesenheitspflicht ab 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 vorübergehend aufgehoben und durch andere schulische Angebote ersetzt. Bis zu den

Neueste Beiträge

  • AWO Farmsen-Berne im Januar 2021
  • Sport in Farmsen-Berne: Der tus BERNE im Januar
  • Ev.-Luth. Kirche Farmsen-Berne, Januar
  • Kulturkreis: Herausforderungen in 2021
  • SPD, Distrikt Berne: Verwaltungssitzung am 4.01.21

Kategorien

Schlagwörter

AfD Andreas Dressel Anja Quast AWO Berne Berner Bote Bezirksversammlung Bezirksversammlungswahl Bramfeld Bürgerschaftswahl CDU Coronavirus SARS-CoV-2 Farmsen Farmsen-Berne FDP Gartenstadt Hamburg Gartenstadt Hamburg eG Gartenstadtsiedlung Grüne Jubiläum Kirche Lars Pochnicht Linke Marc Buttler Oldenfelde Ole Thorben Buschhüter Peter Tschentscher Programm Rahlstedt Ralf Niemeyer Regina Jäck Regionalausschuss Bramfeld-Steilshoop-Farmsen-Berne rot-grün Sasel Schule Lienaustraße (Schule Berne) SPD Sport Steilshoop VHS Volksdorf Volkshochschule Wahlen Walddörfer Wandsbek Wohnungsbau

BernerBoteFollow

Avatar
Retweet on TwitterBernerBote Retweeted
AvatarSPDFraktion Wandsbek@spdfrakwandsbek·
15 Jan

Die Vorsitzenden von #SPD, #Grünen u. #CDU in der #bvwandsbek, Marc Buttler, Julia Chiandone und Franziska Hoppermann fordern eine Gesetzesänderung, um #Bürgernähe und #Öffentlichkeit der #Bezirksversammlungen auch in der #Corona-Pandemie sicherzustellen.

https://www.spd-wandsbek.de/2021/transparenz-und-oeffentlichkeit-von-bezirksverwaltung-und-politik-sicherstellen/

Reply on Twitter 1350041175076560896Retweet on Twitter 13500411750765608962Like on Twitter 13500411750765608964Twitter 1350041175076560896
AvatarBernerBote@BernerBote·
3 Jan

Die nächste #Bezirksversammlung in #Wandsbek tagt planmäßig am 28. Januar 2020, der #Regionalausschuss #Bramfeld-#Steilshoop-#Farmsen-#Berne am 21.01. Aufgrund der #Corona-Pandemie können Sitzungen auch online stattfinden.

http://berner-bote.de/2021/01/03/bezirksversammlung-01-2021-termine/ #bvwandsbek #CoronaHH

Reply on Twitter 1345718168724135941Retweet on Twitter 1345718168724135941Like on Twitter 13457181687241359411Twitter 1345718168724135941
Load More...

Archiv

Berner Bote, die Monatszeitschrift für Farmsen-Berne und Umgebung, SPD Distrikt Berne, Hamburg
Diese Website verwendet Cookies, um Ihre Erfahrung zu verbessern. Wir gehen davon aus, dass Sie damit einverstanden sind, Sie können sich jedoch abmelden, wenn Sie dies wünschen.
This website uses cookies to improve your experience. We'll assume you're ok with this, but you can opt-out if you wish. Cookie settingsACCEPT
Privacy & Cookies Policy

Privacy Overview

This website uses cookies to improve your experience while you navigate through the website. Out of these cookies, the cookies that are categorized as necessary are stored on your browser as they are essential for the working of basic functionalities of the website. We also use third-party cookies that help us analyze and understand how you use this website. These cookies will be stored in your browser only with your consent. You also have the option to opt-out of these cookies. But opting out of some of these cookies may have an effect on your browsing experience.
Notwendige
immer aktiv

Necessary cookies are absolutely essential for the website to function properly. This category only includes cookies that ensures basic functionalities and security features of the website. These cookies do not store any personal information.

Nicht notwendige

Any cookies that may not be particularly necessary for the website to function and is used specifically to collect user personal data via analytics, ads, other embedded contents are termed as non-necessary cookies. It is mandatory to procure user consent prior to running these cookies on your website.