Mit Urteil vom 9. November 2023 hat der 6. Senat des Finanzgerichts Hamburg die Klage in einem sog. „cum/ex-Verfahren“ abgewiesen (6 K 228/20). Inzwischen liegt die Begründung der Entscheidung vor.
Die Urteilsbegründung des Finanzgerichts Hamburg zu Rückforderungen von Cum-Ex-Erträgen durch das Finanzamt stellt fest, sie waren rechtmäßig, sie waren nicht verjährt und dem Staat ist kein finanzieller Schaden entstanden.
Das Finanzgericht Hamburg ist als Oberes Landesgericht zuständig für Steuer-, Zoll-, Kindergeld- und Europäisches Marktordnungsrecht. In Zoll- und Marktordnungsverfahren besteht eine gemeinsame Zuständigkeit auch für die Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen.
Pressemeldung und der Volltext der Entscheidung sind unten verlinkt.