Die Bunderegierung hat sich nach langer Diskussion auf eine Regelung zur Grundrente verständigt.
Das Gesetz sieht die Einführung einer Grundrente für langjährig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung vor.
Zudem werden Freibeträge im Wohngeld, in der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und in den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung eingeführt.
Die Grundrente ist als Rentenzuschlag konzipiert und soll von einer nachzuweisenden Bedürftigkeit wie in den Fürsorgesystemen unabhängig sein.
Grundrente erhält, wer mindestens 33 Jahre „Grundrentenzeiten“ erworben hat. Das sind vor allem Zeiten, in denen Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflegetätigkeit an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet wurden.
Die eigene Rente soll dann in Abhängigkeit von den individuell erworbenen Entgeltpunkten um einen „Zuschlag“ bis zur maximalen Grenze von 0,8 Entgeltpunkten (80 % des Durchschnittsverdienstes) erhöht werden.
Bei 33 bis 35 Jahren Grundrentenzeiten soll der Grundrentenzuschlag dabei in einer Staffelung ansteigend berechnet werden, damit auch Versicherte mit weniger als 35 Jahren Grundrentenzeiten einen Zuschlag erhalten können.
Die Grundrente richtet sich nach der Höhe der erworbenen Entgeltpunkte. Sie ist nicht bedingungslos, sondern setzt auf der Vorleistung in Form einer langen Beitragszahlung der Versicherten auf.
Dadurch wird sichergestellt, dass sich eine langjährige Beitragszahlung zur Rentenversicherung auch bei unterdurchschnittlichem Einkommen lohnt. Der Zugang zur Grundrente erfolgt ohne Antragstellung und über die Feststellung des Grundrentenbedarfes.
Dazu findet eine Einkommensprüfung statt. Dabei gilt zunächst ein Einkommensfreibetrag in Höhe von monatlich 1.250 € für Alleinstehende (15.000 € im Jahr) und 1.950 € für Eheleute oder Lebenspartner (23.400 € im Jahr). Übersteigt das Einkommen den Freibetrag, wird die Grundrente um 60 Prozent des den Freibetrag übersteigenden Einkommens gemindert.
Übersteigt das Einkommen von Alleinstehenden auch den Betrag von 1.600 € (19.200 € im Jahr) bzw. bei Eheleuten oder Lebenspartnern von 2.300 € (27.600 € im Jahr), ist das über diesen Betrag liegende Einkommen vollständig auf die Grundrente anzurechnen. Die für die Grundrente vorgesehene Einkommensprüfung soll weitgehend automatisiert durchgeführt werden. Ziel ist, dass die Rentnerinnen und Rentner mit möglichst wenig Verwaltungsaufwand konfrontiert werden.
Ein nachträglicher Ausgleich für langjährige Geringverdiener im Alter ist gerechtfertigt. Für die SPD war immer klar, Friseurinnen, Servicekräfte, Kabinenpersonal bei Billigfliegern oder Paketboten arbeiten genauso hart wie andere. Deshalb haben sie auch den Anspruch auf eine vernünftige Rente erworben. Und deshalb ist die Grundrente ein Beitrag zu mehr sozialer Gerechtigkeit. Entsprechend ist es auch richtig, dass die Grundrente aus Steuermitteln finanziert wird. Auf Initiative der SPD werden bis zu 1,3 Mio. Menschen die Grundrente erhalten – davon rund 70 Prozent Frauen.
Nach dem Gesetzesentwurf, soll es nicht, wie ursprünglich geplant, erst nach 35 Beitragsjahren einen Grundrentenzuschlag geben, sondern bereits nach 33 Beitragsjahren. Dafür muss niemand zum Sozialamt gehen, denn die Grundrente wird ganz automatisch von der Rentenversicherung ausgezahlt.
Begleitet wird die Grundrente durch Freibeträge im Wohngeld und bei der Grundsicherung. So ist gewährleistet, dass das Alterseinkommen auch zum Leben reicht – vor allem dort, wo die Lebenshaltungskosten hoch sind. Ein weiterer wichtiger Schritt gegen Armut im Alter.
Lars Pochnicht