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Berner Bote, Volkshaus Berne

Änderung der Hamburgischen Bauordnung

Posted on 2018-12-162018-12-20

Im Sommer 2017 hatte der Senat eine Novelle der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) auf den Weg gebracht. Ziel war es, die HBauO besser an die Erfordernisse des Wohnungsbaues anzupassen – der Berner Bote berichtete.
Der Senat griff damit zahlreiche Impulse und Vorschläge aus dem Kreis der am Baugeschehen Beteiligten auf und erleichterte vor allem den Einsatz von Holz im Wohnungsbau deutlich. Es sollen Anreize geschaffen werden, Wohnraum auf bereits bebautem Grund zu verdichten – etwa durch Aufstockungen oder dem Ausbau von Dachgeschossen. So soll Holz zukünftig für Bauvorhaben von bis zu 22 Metern genutzt werden dürfen, das entspricht 6 bis 7 Stockwerken. Bisher galt dies nur für bis zu 3 Stockwerke.
Um die Nachverdichtung anzukurbeln, lockerte der Senat auch die Auflagen zum Einbau von Aufzügen bei Aufstockungen im Bestand. Dazu bestand bislang eine Pflicht für Gebäude höher als 13 Meter. Bei Kosten von 70.000 bis 100.000 € pro Aufzug und Gebäude wirkte sich dies bisher äußerst hemmend auf Bestrebungen aus, bestehenden Wohnraum in die Höhe zu erweitern.
Nach eingehender Befassung der Änderungsvorlage des Senates durch den Stadtentwicklungsausschuss der Bürgerschaft, hat das Parlament die Novelle der HBauO nun im Dezember verabschiedet – mit einigen wichtigen Änderungen auf Initiative der Regierungsfraktionen.
So sah der Änderungsentwurf des Senates vor, auf Basis einer EU-Richtlinie die Maßgaben für den Brandschutz bei Fassadendämmung zu lockern. Unter bestimmten Voraussetzungen hätten auch normal statt schwer entflammbare Materialien eingesetzt werden dürfen. Vor dem Hintergrund des schweren Hochhausbrandes in London im vergangenen Jahr, aber auch von Fassadenbränden in Hamburg, stimmte die Bürgerschaft auf Antrag von Rot-Grün gegen die Lockerung dieser Brandschutzbestimmungen.
Eine weitere Änderung durch die Regierungsfraktionen betrifft eine kleine, aber wichtige Bestimmung beim Wohnungsbau. Bislang erlöschen Baugenehmigungen oder Teilbaugenehmigungen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung nicht mit der Bauausführung begonnen wurde. Diese Frist wurde nun auf zwei Jahre verkürzt, um mehr Anreize für Bauherren zu schaffen, genehmigte Vorhaben auch zügig zu realisieren. Die Möglichkeit der begründeten Ausnahmegenehmigung gilt natürlich weiterhin.

Lars Pochnicht (Berner Bote, Januar 2018)

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